Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie. 7) Ueber das von den Ober-Postdirektionen bei Ersatz-Leistungen B. Verpflichtungen des Absenders. 1. Der Absender ist verpflichtet, an die Postanstalt das tarif- a) durch Gesetz für Briefe, Packete, Werthsendungen und b) durch Reglement, welches der Reichskanzler unter Zu- Der Zustimmung des Bundesrathes bedarf es nicht bei Fest- c) Durch internationalen Vertrag bei dem Postverkehr Abweichungen von den tarifmäßigen Sätzen sind den Postan- 1) Dieselbe ist gedruckt als Anlage 4 zu Abschn. II. der Allgem. Post- Dienst-Anweisung. 2) Der Gebühren-Tarif für den Postverkehr ist abgedruckt in der Allgem. Dienstanweisung Abschnitt III. Abth. 1. 3) Gesetz über das Posttaxwesen v. 28. Oktober 1871 (R.-G.-Bl. S. 358) und das dasselbe abändernde Ges. v. 17. Mai 1873 (B.-G.-Bl. S. 107). Vgl. auch das Gesetz v. 3. Nov. 1874 (R.-G.-Bl. S. 127). 4) Postges. §. 50 Z. 7. 8. 9. Der Grund für die Unterscheidung der Fälle, in denen die Zustimmung des Bundesrathes erfordert wird und in denen dies nicht geschieht, beruht darauf, daß die ersteren den Wechselverkehr zwischen der Reichspost und der Bayer. und Württemberg. Post mit berühren und daher den Vertretern dieser Staaten eine Theilnahme an der Beschluß- fassung eingeräumt werden mußte, während die letzteren nur den Lokalverkehr betreffen und deshalb von jeder der drei Verwaltungen selbstständig geregelt werden können. 5) Posttaxges. §. 11. Für Briefe, Postkarten, Zeitungen, Drucksachen,
Waarenproben u. dgl. kommen die Bestimmungen bes Allgemeinen Post- vereins-Vertrages v. 9. Okt. 1874 (R.-G.-Bl. 1875 S. 223) zur An- wendung. §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. 7) Ueber das von den Ober-Poſtdirektionen bei Erſatz-Leiſtungen B. Verpflichtungen des Abſenders. 1. Der Abſender iſt verpflichtet, an die Poſtanſtalt das tarif- a) durch Geſetz für Briefe, Packete, Werthſendungen und b) durch Reglement, welches der Reichskanzler unter Zu- Der Zuſtimmung des Bundesrathes bedarf es nicht bei Feſt- c) Durch internationalen Vertrag bei dem Poſtverkehr Abweichungen von den tarifmäßigen Sätzen ſind den Poſtan- 1) Dieſelbe iſt gedruckt als Anlage 4 zu Abſchn. II. der Allgem. Poſt- Dienſt-Anweiſung. 2) Der Gebühren-Tarif für den Poſtverkehr iſt abgedruckt in der Allgem. Dienſtanweiſung Abſchnitt III. Abth. 1. 3) Geſetz über das Poſttaxweſen v. 28. Oktober 1871 (R.-G.-Bl. S. 358) und das daſſelbe abändernde Geſ. v. 17. Mai 1873 (B.-G.-Bl. S. 107). Vgl. auch das Geſetz v. 3. Nov. 1874 (R.-G.-Bl. S. 127). 4) Poſtgeſ. §. 50 Z. 7. 8. 9. Der Grund für die Unterſcheidung der Fälle, in denen die Zuſtimmung des Bundesrathes erfordert wird und in denen dies nicht geſchieht, beruht darauf, daß die erſteren den Wechſelverkehr zwiſchen der Reichspoſt und der Bayer. und Württemberg. Poſt mit berühren und daher den Vertretern dieſer Staaten eine Theilnahme an der Beſchluß- faſſung eingeräumt werden mußte, während die letzteren nur den Lokalverkehr betreffen und deshalb von jeder der drei Verwaltungen ſelbſtſtändig geregelt werden können. 5) Poſttaxgeſ. §. 11. Für Briefe, Poſtkarten, Zeitungen, Druckſachen,
Waarenproben u. dgl. kommen die Beſtimmungen bes Allgemeinen Poſt- vereins-Vertrages v. 9. Okt. 1874 (R.-G.-Bl. 1875 S. 223) zur An- wendung. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0354" n="340"/> <fw place="top" type="header">§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.</fw><lb/> <p>7) Ueber das von den Ober-Poſtdirektionen bei Erſatz-Leiſtungen<lb/> zu beobachtende Verfahren iſt eine beſondere Dienſt-Anweiſung er-<lb/> gangen <note place="foot" n="1)">Dieſelbe iſt gedruckt als Anlage 4 zu Abſchn. <hi rendition="#aq">II.</hi> der Allgem. Poſt-<lb/> Dienſt-Anweiſung.</note>.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#aq">B.</hi><hi rendition="#g">Verpflichtungen des Abſenders</hi>.</head><lb/> <p>1. Der Abſender iſt verpflichtet, an die Poſtanſtalt das tarif-<lb/> mäßige Porto zu entrichten. Die Höhe deſſelben <note place="foot" n="2)">Der Gebühren-Tarif für den Poſtverkehr iſt abgedruckt in der Allgem.<lb/> Dienſtanweiſung Abſchnitt <hi rendition="#aq">III.</hi> Abth. 1.</note> iſt normirt</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) durch <hi rendition="#g">Geſetz</hi> für Briefe, Packete, Werthſendungen und<lb/> Zeitungen <note place="foot" n="3)">Geſetz über das Poſttaxweſen v. 28. Oktober 1871 (R.-G.-Bl. S. 358)<lb/> und das daſſelbe abändernde Geſ. v. 17. Mai 1873 (B.-G.-Bl. S. 107). Vgl.<lb/> auch das Geſetz v. 3. Nov. 1874 (R.-G.-Bl. S. 127).</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) durch <hi rendition="#g">Reglement</hi>, welches der Reichskanzler unter Zu-<lb/> ſtimmung des Bundesraths zu erlaſſen hat, für Poſtanweiſungen,<lb/> Vorſchußſendungen und ſonſtige Geldübermittelungen, Druckſachen,<lb/> Waarenproben und Muſter, Poſtkarten, eingeſchriebene Sendungen,<lb/> für Zuſtellung von Sendungen mit Behändigungsſcheinen, für Lauf-<lb/> ſchreiben wegen Poſtſendungen und Ueberweiſung der Zeitungen.</p><lb/> <p>Der Zuſtimmung des Bundesrathes bedarf es nicht bei Feſt-<lb/> ſtellung der Gebühren für die Ortsbeſtellung, Eſtafettenbeförderung,<lb/> für die Beförderung von Reiſenden und Paſſagiergut und für<lb/> die Kreditirung und Kontirung von Porto <note place="foot" n="4)">Poſtgeſ. §. 50 Z. 7. 8. 9. Der Grund für die Unterſcheidung der<lb/> Fälle, in denen die Zuſtimmung des Bundesrathes erfordert wird und in<lb/> denen dies nicht geſchieht, beruht darauf, daß die erſteren den Wechſelverkehr<lb/> zwiſchen der Reichspoſt und der Bayer. und Württemberg. Poſt mit berühren<lb/> und daher den Vertretern dieſer Staaten eine Theilnahme an der Beſchluß-<lb/> faſſung eingeräumt werden mußte, während die letzteren nur den Lokalverkehr<lb/> betreffen und deshalb von jeder der drei Verwaltungen ſelbſtſtändig geregelt<lb/> werden können.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Durch <hi rendition="#g">internationalen Vertrag</hi> bei dem Poſtverkehr<lb/> mit außerdeutſchen Poſtgebieten <note place="foot" n="5)">Poſttaxgeſ. §. 11. Für Briefe, Poſtkarten, Zeitungen, Druckſachen,<lb/> Waarenproben u. dgl. kommen die Beſtimmungen bes <hi rendition="#g">Allgemeinen Poſt-<lb/> vereins-Vertrages</hi> v. 9. Okt. 1874 (R.-G.-Bl. 1875 S. 223) zur An-<lb/> wendung.</note>.</p><lb/> <p>Abweichungen von den tarifmäßigen Sätzen ſind den Poſtan-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [340/0354]
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
7) Ueber das von den Ober-Poſtdirektionen bei Erſatz-Leiſtungen
zu beobachtende Verfahren iſt eine beſondere Dienſt-Anweiſung er-
gangen 1).
B. Verpflichtungen des Abſenders.
1. Der Abſender iſt verpflichtet, an die Poſtanſtalt das tarif-
mäßige Porto zu entrichten. Die Höhe deſſelben 2) iſt normirt
a) durch Geſetz für Briefe, Packete, Werthſendungen und
Zeitungen 3).
b) durch Reglement, welches der Reichskanzler unter Zu-
ſtimmung des Bundesraths zu erlaſſen hat, für Poſtanweiſungen,
Vorſchußſendungen und ſonſtige Geldübermittelungen, Druckſachen,
Waarenproben und Muſter, Poſtkarten, eingeſchriebene Sendungen,
für Zuſtellung von Sendungen mit Behändigungsſcheinen, für Lauf-
ſchreiben wegen Poſtſendungen und Ueberweiſung der Zeitungen.
Der Zuſtimmung des Bundesrathes bedarf es nicht bei Feſt-
ſtellung der Gebühren für die Ortsbeſtellung, Eſtafettenbeförderung,
für die Beförderung von Reiſenden und Paſſagiergut und für
die Kreditirung und Kontirung von Porto 4).
c) Durch internationalen Vertrag bei dem Poſtverkehr
mit außerdeutſchen Poſtgebieten 5).
Abweichungen von den tarifmäßigen Sätzen ſind den Poſtan-
1) Dieſelbe iſt gedruckt als Anlage 4 zu Abſchn. II. der Allgem. Poſt-
Dienſt-Anweiſung.
2) Der Gebühren-Tarif für den Poſtverkehr iſt abgedruckt in der Allgem.
Dienſtanweiſung Abſchnitt III. Abth. 1.
3) Geſetz über das Poſttaxweſen v. 28. Oktober 1871 (R.-G.-Bl. S. 358)
und das daſſelbe abändernde Geſ. v. 17. Mai 1873 (B.-G.-Bl. S. 107). Vgl.
auch das Geſetz v. 3. Nov. 1874 (R.-G.-Bl. S. 127).
4) Poſtgeſ. §. 50 Z. 7. 8. 9. Der Grund für die Unterſcheidung der
Fälle, in denen die Zuſtimmung des Bundesrathes erfordert wird und in
denen dies nicht geſchieht, beruht darauf, daß die erſteren den Wechſelverkehr
zwiſchen der Reichspoſt und der Bayer. und Württemberg. Poſt mit berühren
und daher den Vertretern dieſer Staaten eine Theilnahme an der Beſchluß-
faſſung eingeräumt werden mußte, während die letzteren nur den Lokalverkehr
betreffen und deshalb von jeder der drei Verwaltungen ſelbſtſtändig geregelt
werden können.
5) Poſttaxgeſ. §. 11. Für Briefe, Poſtkarten, Zeitungen, Druckſachen,
Waarenproben u. dgl. kommen die Beſtimmungen bes Allgemeinen Poſt-
vereins-Vertrages v. 9. Okt. 1874 (R.-G.-Bl. 1875 S. 223) zur An-
wendung.
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