Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie. welcher zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des von ihmübernommenen Transports das Gut einem andern Frachtführer übergiebt, für diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung 1). Das Postges. schließt jedoch die Haftung der Post- verwaltung aus, wenn der Verlust, die Beschädigung oder Verzöge- rung auf einer auswärtigen 2) Beförderungsanstalt 3) sich ereignet hat, für welche die Postverwaltung nicht durch Konvention die Er- satzleistung ausdrücklich übernommen hat, und verpflichtet nur die Deutsche Postanstalt, bei welcher die Einlieferung erfolgt ist, dem Absender Beistand zu leisten, wenn er seine Ansprüche gegen die auswärtige Beförderungsanstalt geltend machen will 4). 5. Der Frachtführer ist verpflichtet, das Frachtgut dem rich- 1) H.-G.-B. Art. 401 Abs. 1. 2) d. h. außerdeutschen. Die Postverwaltungen des Reiches, Bayerns und Württembergs haften für einander. 3) gleichviel ob dieselbe eine Staatsanstalt oder ein auf Privatrechnung betriebenes Transport-Unternehmen ist. Vgl. hierzu Wolff S. 137 ff. 4) Postges. §. 6 Abs. 3 Z. c. 5) H.-G.-B. Art. 403. Das Postges. §. 50 Ziff. 7 ermächtigt den Reichs- kanzler, Anordnungen über die Art der Bestellung der durch die Post beförderten Gegenstände zu treffen. Demgemäß hat der Reichskanzler in der Postordn. §. 32 Vorschriften erlassen, welche Gegenstände den Adressaten ins Haus zu senden sind und welche von der Postanstalt abgeholt werden müssen, und im §. 34, an welche Personen die Bestellung geschehen darf. In den Ausführungs-Bestimmungen hierzu in der Allgem. Dienstanweisung Abschn. V. Abth. 1 sind zahlreiche und sehr detaillirte Erläuterungen dazu ertheilt worden. 6) Postges. §. 49. Vgl. Postordnung §. 37. Den Beweis, daß die
Bestellung ordnungsmäßig erfolgt ist, hat im Bestreitungsfalle die Postver- waltung zu führen. Dies ist ihr wesentlich erleichtert durch die Bestimmung §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. welcher zur gänzlichen oder theilweiſen Ausführung des von ihmübernommenen Transports das Gut einem andern Frachtführer übergiebt, für dieſen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung 1). Das Poſtgeſ. ſchließt jedoch die Haftung der Poſt- verwaltung aus, wenn der Verluſt, die Beſchädigung oder Verzöge- rung auf einer auswärtigen 2) Beförderungsanſtalt 3) ſich ereignet hat, für welche die Poſtverwaltung nicht durch Konvention die Er- ſatzleiſtung ausdrücklich übernommen hat, und verpflichtet nur die Deutſche Poſtanſtalt, bei welcher die Einlieferung erfolgt iſt, dem Abſender Beiſtand zu leiſten, wenn er ſeine Anſprüche gegen die auswärtige Beförderungsanſtalt geltend machen will 4). 5. Der Frachtführer iſt verpflichtet, das Frachtgut dem rich- 1) H.-G.-B. Art. 401 Abſ. 1. 2) d. h. außerdeutſchen. Die Poſtverwaltungen des Reiches, Bayerns und Württembergs haften für einander. 3) gleichviel ob dieſelbe eine Staatsanſtalt oder ein auf Privatrechnung betriebenes Transport-Unternehmen iſt. Vgl. hierzu Wolff S. 137 ff. 4) Poſtgeſ. §. 6 Abſ. 3 Z. c. 5) H.-G.-B. Art. 403. Das Poſtgeſ. §. 50 Ziff. 7 ermächtigt den Reichs- kanzler, Anordnungen über die Art der Beſtellung der durch die Poſt beförderten Gegenſtände zu treffen. Demgemäß hat der Reichskanzler in der Poſtordn. §. 32 Vorſchriften erlaſſen, welche Gegenſtände den Adreſſaten ins Haus zu ſenden ſind und welche von der Poſtanſtalt abgeholt werden müſſen, und im §. 34, an welche Perſonen die Beſtellung geſchehen darf. In den Ausführungs-Beſtimmungen hierzu in der Allgem. Dienſtanweiſung Abſchn. V. Abth. 1 ſind zahlreiche und ſehr detaillirte Erläuterungen dazu ertheilt worden. 6) Poſtgeſ. §. 49. Vgl. Poſtordnung §. 37. Den Beweis, daß die
Beſtellung ordnungsmäßig erfolgt iſt, hat im Beſtreitungsfalle die Poſtver- waltung zu führen. Dies iſt ihr weſentlich erleichtert durch die Beſtimmung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0352" n="338"/><fw place="top" type="header">§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.</fw><lb/> welcher zur gänzlichen oder theilweiſen Ausführung des von ihm<lb/> übernommenen Transports das Gut einem andern Frachtführer<lb/> übergiebt, für dieſen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur<lb/> Ablieferung <note place="foot" n="1)">H.-G.-B. Art. 401 Abſ. 1.</note>. Das Poſtgeſ. ſchließt jedoch die Haftung der Poſt-<lb/> verwaltung aus, wenn der Verluſt, die Beſchädigung oder Verzöge-<lb/> rung auf einer auswärtigen <note place="foot" n="2)">d. h. <hi rendition="#g">außerdeutſchen</hi>. Die Poſtverwaltungen des Reiches, Bayerns<lb/> und Württembergs haften für einander.</note> Beförderungsanſtalt <note place="foot" n="3)">gleichviel ob dieſelbe eine Staatsanſtalt oder ein auf Privatrechnung<lb/> betriebenes Transport-Unternehmen iſt. Vgl. hierzu <hi rendition="#g">Wolff</hi> S. 137 ff.</note> ſich ereignet<lb/> hat, für welche die Poſtverwaltung nicht durch Konvention die Er-<lb/> ſatzleiſtung ausdrücklich übernommen hat, und verpflichtet nur die<lb/> Deutſche Poſtanſtalt, bei welcher die Einlieferung erfolgt iſt, dem<lb/> Abſender Beiſtand zu leiſten, wenn er ſeine Anſprüche gegen die<lb/> auswärtige Beförderungsanſtalt geltend machen will <note place="foot" n="4)">Poſtgeſ. §. 6 Abſ. 3 Z. <hi rendition="#aq">c.</hi></note>.</p><lb/> <p>5. Der Frachtführer iſt verpflichtet, das Frachtgut dem <hi rendition="#g">rich-<lb/> tigen</hi> Adreſſaten auszuhändigen; er muß alſo die Identität der-<lb/> jenigen Perſon, welcher er die Güter ausliefert, mit dem Adreſſaten,<lb/> reſp. ihre Legitimation zur Vertretung der letzteren prüfen <note place="foot" n="5)">H.-G.-B. Art. 403. Das Poſtgeſ. §. 50 Ziff. 7 ermächtigt den Reichs-<lb/> kanzler, Anordnungen über die <hi rendition="#g">Art der Beſtellung</hi> der durch die Poſt<lb/> beförderten Gegenſtände zu treffen. Demgemäß hat der Reichskanzler in der<lb/> Poſtordn. §. 32 Vorſchriften erlaſſen, welche Gegenſtände den Adreſſaten ins<lb/> Haus zu ſenden ſind und welche von der Poſtanſtalt abgeholt werden müſſen,<lb/> und im §. 34, an welche Perſonen die Beſtellung geſchehen darf. In den<lb/><hi rendition="#g">Ausführungs-Beſtimmungen</hi> hierzu in der Allgem. Dienſtanweiſung<lb/> Abſchn. <hi rendition="#aq">V.</hi> Abth. 1 ſind zahlreiche und ſehr detaillirte Erläuterungen dazu<lb/> ertheilt worden.</note>. Für<lb/> die Poſt beſteht auch in dieſer Hinſicht ein abweichendes Recht; ſie iſt<lb/> nur verpflichtet, das Formular zum Ablieferungsſchein oder den Be-<lb/> gleitbrief dem Adreſſaten regelmäßig auszuliefern und darauf zu ach-<lb/> ten, daß dieſer Schein mit dem Namen des Adreſſaten verſehen werde,<lb/> dagegen braucht ſie weder die Aechtheit der Unterſchrift und des<lb/> etwa hinzugefügten Siegels noch die Legitimation des Ueberbringers<lb/> des vollzogenen Ablieferungsſcheines oder Begleitbriefes zu prüfen <note xml:id="seg2pn_51_1" next="#seg2pn_51_2" place="foot" n="6)"><hi rendition="#g">Poſtgeſ</hi>. §. 49. Vgl. Poſtordnung §. 37. Den Beweis, daß die<lb/> Beſtellung ordnungsmäßig erfolgt iſt, hat im Beſtreitungsfalle die Poſtver-<lb/> waltung zu führen. Dies iſt ihr weſentlich erleichtert durch die Beſtimmung</note>.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [338/0352]
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
welcher zur gänzlichen oder theilweiſen Ausführung des von ihm
übernommenen Transports das Gut einem andern Frachtführer
übergiebt, für dieſen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur
Ablieferung 1). Das Poſtgeſ. ſchließt jedoch die Haftung der Poſt-
verwaltung aus, wenn der Verluſt, die Beſchädigung oder Verzöge-
rung auf einer auswärtigen 2) Beförderungsanſtalt 3) ſich ereignet
hat, für welche die Poſtverwaltung nicht durch Konvention die Er-
ſatzleiſtung ausdrücklich übernommen hat, und verpflichtet nur die
Deutſche Poſtanſtalt, bei welcher die Einlieferung erfolgt iſt, dem
Abſender Beiſtand zu leiſten, wenn er ſeine Anſprüche gegen die
auswärtige Beförderungsanſtalt geltend machen will 4).
5. Der Frachtführer iſt verpflichtet, das Frachtgut dem rich-
tigen Adreſſaten auszuhändigen; er muß alſo die Identität der-
jenigen Perſon, welcher er die Güter ausliefert, mit dem Adreſſaten,
reſp. ihre Legitimation zur Vertretung der letzteren prüfen 5). Für
die Poſt beſteht auch in dieſer Hinſicht ein abweichendes Recht; ſie iſt
nur verpflichtet, das Formular zum Ablieferungsſchein oder den Be-
gleitbrief dem Adreſſaten regelmäßig auszuliefern und darauf zu ach-
ten, daß dieſer Schein mit dem Namen des Adreſſaten verſehen werde,
dagegen braucht ſie weder die Aechtheit der Unterſchrift und des
etwa hinzugefügten Siegels noch die Legitimation des Ueberbringers
des vollzogenen Ablieferungsſcheines oder Begleitbriefes zu prüfen 6).
1) H.-G.-B. Art. 401 Abſ. 1.
2) d. h. außerdeutſchen. Die Poſtverwaltungen des Reiches, Bayerns
und Württembergs haften für einander.
3) gleichviel ob dieſelbe eine Staatsanſtalt oder ein auf Privatrechnung
betriebenes Transport-Unternehmen iſt. Vgl. hierzu Wolff S. 137 ff.
4) Poſtgeſ. §. 6 Abſ. 3 Z. c.
5) H.-G.-B. Art. 403. Das Poſtgeſ. §. 50 Ziff. 7 ermächtigt den Reichs-
kanzler, Anordnungen über die Art der Beſtellung der durch die Poſt
beförderten Gegenſtände zu treffen. Demgemäß hat der Reichskanzler in der
Poſtordn. §. 32 Vorſchriften erlaſſen, welche Gegenſtände den Adreſſaten ins
Haus zu ſenden ſind und welche von der Poſtanſtalt abgeholt werden müſſen,
und im §. 34, an welche Perſonen die Beſtellung geſchehen darf. In den
Ausführungs-Beſtimmungen hierzu in der Allgem. Dienſtanweiſung
Abſchn. V. Abth. 1 ſind zahlreiche und ſehr detaillirte Erläuterungen dazu
ertheilt worden.
6) Poſtgeſ. §. 49. Vgl. Poſtordnung §. 37. Den Beweis, daß die
Beſtellung ordnungsmäßig erfolgt iſt, hat im Beſtreitungsfalle die Poſtver-
waltung zu führen. Dies iſt ihr weſentlich erleichtert durch die Beſtimmung
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