Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie. 3. Soweit nach den vorstehenden Regeln eine Schadensersatz- a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders 4), oder b) durch die unabwendbaren Folgen eines Natur-Ereignisses 5), oder c) durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes. Es fällt ferner die Haftung der Postverwaltung für theilweisen 4. Nach dem gemeinen Handelsrecht haftet der Frachtführer, 1) Postges. §. 6 Abs. 1. 2) Uebereinstimmend Dambach S. 25. Anderer Ansicht Meili, Haft- pflicht S. 38. 3) Postges. §. 6 Abs. 3. 4) Dahin gehören insbesondere äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung (vgl. H.-G.-B. Art. 395); ferner unrichtige Adressirung u. s. w. 5) Art. 395 des H.-G.-B. befreit den Frachtführer, wenn die Beschädigung "durch höhere Gewalt (vis major)" entstanden ist. Dieser vieldeutige, unklare und höchst bestrittene Begriff, der aus dem Röm. Rechte herstammt, ist für die Haftung der Postverwaltung nicht mehr von Belang, ausgenommen bei der Beförderung von Reisenden. Postges. §. 11. Der Einrede-Beweis der Postverwaltung muß dreierlei umfassen: 1) das Natur-Ereigniß, 2) den Cau- salzusammenhang zwischen demselben und der Beschädigung des Post-Fracht- guts, 3) daß diese Folge nach Lage des concreten Falles unabwendbar ge- wesen ist. 6) Postges. §. 7. Vgl. Wolff S. 147. Ueberdies wird im §. 7 die Rechtsvermuthung aufgestellt, daß wenn die Sendung ohne Erinnerung angenommen worden ist, Verschluß und Verpackung unverletzt und das Ge- wicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend gewesen sei. Vgl. H.-G.-B. Art. 408 Abs. 2. Die Vermuthung kann durch Gegenbeweis widerlegt werden. Urth. des R.-Oberhandelsgerichts v. 2. Dez. 1874. Entscheidungen Bd. 17 S. 126. Laband, Reichsstaatsrecht. II. 22
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. 3. Soweit nach den vorſtehenden Regeln eine Schadenserſatz- a) durch die eigene Fahrläſſigkeit des Abſenders 4), oder b) durch die unabwendbaren Folgen eines Natur-Ereigniſſes 5), oder c) durch die natürliche Beſchaffenheit des Gutes. Es fällt ferner die Haftung der Poſtverwaltung für theilweiſen 4. Nach dem gemeinen Handelsrecht haftet der Frachtführer, 1) Poſtgeſ. §. 6 Abſ. 1. 2) Uebereinſtimmend Dambach S. 25. Anderer Anſicht Meili, Haft- pflicht S. 38. 3) Poſtgeſ. §. 6 Abſ. 3. 4) Dahin gehören insbeſondere äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung (vgl. H.-G.-B. Art. 395); ferner unrichtige Adreſſirung u. ſ. w. 5) Art. 395 des H.-G.-B. befreit den Frachtführer, wenn die Beſchädigung „durch höhere Gewalt (vis major)“ entſtanden iſt. Dieſer vieldeutige, unklare und höchſt beſtrittene Begriff, der aus dem Röm. Rechte herſtammt, iſt für die Haftung der Poſtverwaltung nicht mehr von Belang, ausgenommen bei der Beförderung von Reiſenden. Poſtgeſ. §. 11. Der Einrede-Beweis der Poſtverwaltung muß dreierlei umfaſſen: 1) das Natur-Ereigniß, 2) den Cau- ſalzuſammenhang zwiſchen demſelben und der Beſchädigung des Poſt-Fracht- guts, 3) daß dieſe Folge nach Lage des concreten Falles unabwendbar ge- weſen iſt. 6) Poſtgeſ. §. 7. Vgl. Wolff S. 147. Ueberdies wird im §. 7 die Rechtsvermuthung aufgeſtellt, daß wenn die Sendung ohne Erinnerung angenommen worden iſt, Verſchluß und Verpackung unverletzt und das Ge- wicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinſtimmend geweſen ſei. Vgl. H.-G.-B. Art. 408 Abſ. 2. Die Vermuthung kann durch Gegenbeweis widerlegt werden. Urth. des R.-Oberhandelsgerichts v. 2. Dez. 1874. Entſcheidungen Bd. 17 S. 126. Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 22
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§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
3. Soweit nach den vorſtehenden Regeln eine Schadenserſatz-
pflicht der Poſtverwaltung beſteht, iſt dieſelbe an die Bedingung
der reglementsmäßigen Einlieferung geknüpft 1). Da dies eine Vor-
ausſetzung für den von dem Abſender zu erhebenden Anſpruch bil-
det, ſo trifft ihn die Beweislaſt 2). Ausgeſchloſſen 3) iſt ferner die
Erſatzpflicht der Poſtverwaltung, wenn ſie den Beweis erbringt,
daß der Verluſt, die Beſchädigung oder die verzögerte Beförderung
oder Beſtellung herbeigeführt worden iſt:
a) durch die eigene Fahrläſſigkeit des Abſenders 4), oder
b) durch die unabwendbaren Folgen eines Natur-Ereigniſſes 5),
oder
c) durch die natürliche Beſchaffenheit des Gutes.
Es fällt ferner die Haftung der Poſtverwaltung für theilweiſen
Verluſt der beförderten Güter fort, wenn der Verſchluß und die
Verpackung der Poſtſendung bei der Aushändigung an den Empfänger
äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der
Einlieferung ermittelten übereinſtimmend gefunden wird 6).
4. Nach dem gemeinen Handelsrecht haftet der Frachtführer,
1) Poſtgeſ. §. 6 Abſ. 1.
2) Uebereinſtimmend Dambach S. 25. Anderer Anſicht Meili, Haft-
pflicht S. 38.
3) Poſtgeſ. §. 6 Abſ. 3.
4) Dahin gehören insbeſondere äußerlich nicht erkennbare Mängel der
Verpackung (vgl. H.-G.-B. Art. 395); ferner unrichtige Adreſſirung u. ſ. w.
5) Art. 395 des H.-G.-B. befreit den Frachtführer, wenn die Beſchädigung
„durch höhere Gewalt (vis major)“ entſtanden iſt. Dieſer vieldeutige, unklare
und höchſt beſtrittene Begriff, der aus dem Röm. Rechte herſtammt, iſt für
die Haftung der Poſtverwaltung nicht mehr von Belang, ausgenommen bei
der Beförderung von Reiſenden. Poſtgeſ. §. 11. Der Einrede-Beweis der
Poſtverwaltung muß dreierlei umfaſſen: 1) das Natur-Ereigniß, 2) den Cau-
ſalzuſammenhang zwiſchen demſelben und der Beſchädigung des Poſt-Fracht-
guts, 3) daß dieſe Folge nach Lage des concreten Falles unabwendbar ge-
weſen iſt.
6) Poſtgeſ. §. 7. Vgl. Wolff S. 147. Ueberdies wird im §. 7 die
Rechtsvermuthung aufgeſtellt, daß wenn die Sendung ohne Erinnerung
angenommen worden iſt, Verſchluß und Verpackung unverletzt und das Ge-
wicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinſtimmend geweſen ſei.
Vgl. H.-G.-B. Art. 408 Abſ. 2. Die Vermuthung kann durch Gegenbeweis
widerlegt werden. Urth. des R.-Oberhandelsgerichts v. 2. Dez. 1874.
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