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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 45. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
verlangen, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn
Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner
Amtspflichten dauernd unfähig wird 1).

Dasselbe Recht haben auch die unter dem Vorbehalte des
Widerrufs angestellten Beamten, wenn sie eine etatsmäßige Stelle
bekleiden; ist die von ihnen bekleidete Stelle in den Besoldungs-
Etats nicht aufgeführt, so haben sie zwar keinen gesetzlichen An-
spruch auf Pension, es kann ihnen aber bei ihrer Versetzung in
den Ruhestand eine Pension bewilligt werden 2).

b) Jeder Reichsbeamte ist auch schon vor Ablauf einer zehn-
jährigen Dienstzeit berechtigt, seine Pensionirung zu verlangen,
wenn die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung
oder sonstigen Beschädigung ist, welche der Beamte bei Ausübung
des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Ver-
schuldung sich zugezogen hat 3).

Wenn außer diesem Falle die Dienstunfähigkeit vor Vollen-
dung des zehnten Dienstjahres eintritt, so hat der Beamte zwar
keinen gesetzlichen Anspruch auf Pension 4); bei vorhandener Be-
dürftigkeit kann ihm aber durch Beschluß des Bundesrathes eine
Pension auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden 5).

c) Der Reichskanzler, der Präsident des Reichskanzler-Amtes,
der Chef der Kaiserlichen Admiralität und der Staatssekretär im
Auswärtigen Amte können auch ohne eingetretene Dienst-
unfähigkeit
ihre Entlassung fordern und haben einen Anspruch
auf die gesetzliche Pension, wenn sie mindestens zwei Jahre das
betreffende Amt bekleidet haben 6).

d) Der Beamte, welcher seine Pensionirung nachsucht, muß
den Beweis seiner Dienstunfähigkeit und, soweit es erforderlich,
den Beweis, daß die Dienstunfähigkeit in Folge des Dienstes ein-

1) R.-G. §. 34.
2) R.-G. §. 37.
3) R.-G. § 36.
4) ausgenommen die Mitglieder des Oberhandelsgerichts. Ges. v. 12. Juni
1869. §. 25. Reichsbeamtenges. §. 158 Abs. 2.
5) R.-G. §. 39.
6) R.-G. §. 35. Der Mindestbetrag der Pension beträgt ein Viertel des
etatsmäßigen Gehalts; im Uebrigen kommen die allgemeinen Vorschriften über
die Pension zur Anwendung.

§. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes.
verlangen, wenn er nach einer Dienſtzeit von wenigſtens zehn
Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
ſeiner körperlichen oder geiſtigen Kräfte zu der Erfüllung ſeiner
Amtspflichten dauernd unfähig wird 1).

Daſſelbe Recht haben auch die unter dem Vorbehalte des
Widerrufs angeſtellten Beamten, wenn ſie eine etatsmäßige Stelle
bekleiden; iſt die von ihnen bekleidete Stelle in den Beſoldungs-
Etats nicht aufgeführt, ſo haben ſie zwar keinen geſetzlichen An-
ſpruch auf Penſion, es kann ihnen aber bei ihrer Verſetzung in
den Ruheſtand eine Penſion bewilligt werden 2).

b) Jeder Reichsbeamte iſt auch ſchon vor Ablauf einer zehn-
jährigen Dienſtzeit berechtigt, ſeine Penſionirung zu verlangen,
wenn die Dienſtunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung
oder ſonſtigen Beſchädigung iſt, welche der Beamte bei Ausübung
des Dienſtes oder aus Veranlaſſung deſſelben ohne eigene Ver-
ſchuldung ſich zugezogen hat 3).

Wenn außer dieſem Falle die Dienſtunfähigkeit vor Vollen-
dung des zehnten Dienſtjahres eintritt, ſo hat der Beamte zwar
keinen geſetzlichen Anſpruch auf Penſion 4); bei vorhandener Be-
dürftigkeit kann ihm aber durch Beſchluß des Bundesrathes eine
Penſion auf beſtimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden 5).

c) Der Reichskanzler, der Präſident des Reichskanzler-Amtes,
der Chef der Kaiſerlichen Admiralität und der Staatsſekretär im
Auswärtigen Amte können auch ohne eingetretene Dienſt-
unfähigkeit
ihre Entlaſſung fordern und haben einen Anſpruch
auf die geſetzliche Penſion, wenn ſie mindeſtens zwei Jahre das
betreffende Amt bekleidet haben 6).

d) Der Beamte, welcher ſeine Penſionirung nachſucht, muß
den Beweis ſeiner Dienſtunfähigkeit und, ſoweit es erforderlich,
den Beweis, daß die Dienſtunfähigkeit in Folge des Dienſtes ein-

1) R.-G. §. 34.
2) R.-G. §. 37.
3) R.-G. § 36.
4) ausgenommen die Mitglieder des Oberhandelsgerichts. Geſ. v. 12. Juni
1869. §. 25. Reichsbeamtengeſ. §. 158 Abſ. 2.
5) R.-G. §. 39.
6) R.-G. §. 35. Der Mindeſtbetrag der Penſion beträgt ein Viertel des
etatsmäßigen Gehalts; im Uebrigen kommen die allgemeinen Vorſchriften über
die Penſion zur Anwendung.
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[491/0511] §. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes. verlangen, wenn er nach einer Dienſtzeit von wenigſtens zehn Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ſeiner körperlichen oder geiſtigen Kräfte zu der Erfüllung ſeiner Amtspflichten dauernd unfähig wird 1). Daſſelbe Recht haben auch die unter dem Vorbehalte des Widerrufs angeſtellten Beamten, wenn ſie eine etatsmäßige Stelle bekleiden; iſt die von ihnen bekleidete Stelle in den Beſoldungs- Etats nicht aufgeführt, ſo haben ſie zwar keinen geſetzlichen An- ſpruch auf Penſion, es kann ihnen aber bei ihrer Verſetzung in den Ruheſtand eine Penſion bewilligt werden 2). b) Jeder Reichsbeamte iſt auch ſchon vor Ablauf einer zehn- jährigen Dienſtzeit berechtigt, ſeine Penſionirung zu verlangen, wenn die Dienſtunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder ſonſtigen Beſchädigung iſt, welche der Beamte bei Ausübung des Dienſtes oder aus Veranlaſſung deſſelben ohne eigene Ver- ſchuldung ſich zugezogen hat 3). Wenn außer dieſem Falle die Dienſtunfähigkeit vor Vollen- dung des zehnten Dienſtjahres eintritt, ſo hat der Beamte zwar keinen geſetzlichen Anſpruch auf Penſion 4); bei vorhandener Be- dürftigkeit kann ihm aber durch Beſchluß des Bundesrathes eine Penſion auf beſtimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden 5). c) Der Reichskanzler, der Präſident des Reichskanzler-Amtes, der Chef der Kaiſerlichen Admiralität und der Staatsſekretär im Auswärtigen Amte können auch ohne eingetretene Dienſt- unfähigkeit ihre Entlaſſung fordern und haben einen Anſpruch auf die geſetzliche Penſion, wenn ſie mindeſtens zwei Jahre das betreffende Amt bekleidet haben 6). d) Der Beamte, welcher ſeine Penſionirung nachſucht, muß den Beweis ſeiner Dienſtunfähigkeit und, ſoweit es erforderlich, den Beweis, daß die Dienſtunfähigkeit in Folge des Dienſtes ein- 1) R.-G. §. 34. 2) R.-G. §. 37. 3) R.-G. § 36. 4) ausgenommen die Mitglieder des Oberhandelsgerichts. Geſ. v. 12. Juni 1869. §. 25. Reichsbeamtengeſ. §. 158 Abſ. 2. 5) R.-G. §. 39. 6) R.-G. §. 35. Der Mindeſtbetrag der Penſion beträgt ein Viertel des etatsmäßigen Gehalts; im Uebrigen kommen die allgemeinen Vorſchriften über die Penſion zur Anwendung.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 491. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/511>, abgerufen am 23.11.2024.