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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 45. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.

Die Entlassung von Beamten, welche unter einem solchen
Vorbehalte angestellt sind, erfolgt durch diejenige Behörde, welche
die Anstellung verfügt hat; in Ansehung der mittelbaren Reichsbe-
amten also durch die Landesbehörde 1).

3) Von Rechtswegen hört das Dienstverhältniß auf durch
ein rechtskräftiges richterliches Erkenntniß, wenn durch dasselbe der
Beamte zu einer Zuchthausstrafe verurtheilt wird 2) oder wenn
ihm die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter aberkannt werden 3), oder wenn auf den Ver-
lust der von dem Verurtheilten bekleideten öffentlichen Aemter er-
kannt wird 4).

Strengere Vorschriften bestehen für die Mitglieder des Reichs-
Oberhandelsgerichts und des Bundesamtes für das Heimathswesen.
Ihr Dienstverhältniß hört auf durch rechtskräftige Verurtheilung
zum Amtsverluste, zu einer entehrenden Strafe, zu einer nicht
entehrenden Freiheitsstrafe von längerer als ein-
jähriger Dauer oder wegen eines entehrenden Ver-
brechens oder Vergehens
zu einer Strafe. Entsteht Zweifel
darüber, ob einer der angeführten Fälle vorliege, so wird hier-
über im Plenum des Oberhandelsgerichts, beziehentlich des Bun-
desamtes, entschieden 5).

4) Dienstentlassung im Disciplinarverfahren 6).

II. Mit Anspruch auf Pension und Amtstitel
wird das Beamten-Verhältniß beendigt durch Versetzung des
Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
.
Sowohl der Beamte als der Staat sind berechtigt im Falle der
Dienstunfähigkeit des Beamten die Versetzung desselben in den
Ruhestand zu verlangen und es sind demgemäß zwei Fälle zu unter-
scheiden:

1) Pensionirung auf Antrag des Beamten.

a) Jeder Reichsbeamte, welcher sein Diensteinkommen aus
der Reichskasse bezieht, ist berechtigt seine Pensionirung zu

1) Reichsges. §. 32.
2) R.-St.-G.-B. §. 31.
3) R.-St.-G.-B. §§. 33. 35. 36. 358. Vgl. 319.
4) R.-St.-G.-B. §§. 81. 83. 84. 87--91. 94. 95.
5) Ges. v. 12. Juni 1869 §. 23. Ges. v. 6. Juni 1870. §. 43.
6) R.-G. §. 75. Nro. 2. Vgl. oben S. 454.
§. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes.

Die Entlaſſung von Beamten, welche unter einem ſolchen
Vorbehalte angeſtellt ſind, erfolgt durch diejenige Behörde, welche
die Anſtellung verfügt hat; in Anſehung der mittelbaren Reichsbe-
amten alſo durch die Landesbehörde 1).

3) Von Rechtswegen hört das Dienſtverhältniß auf durch
ein rechtskräftiges richterliches Erkenntniß, wenn durch daſſelbe der
Beamte zu einer Zuchthausſtrafe verurtheilt wird 2) oder wenn
ihm die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter aberkannt werden 3), oder wenn auf den Ver-
luſt der von dem Verurtheilten bekleideten öffentlichen Aemter er-
kannt wird 4).

Strengere Vorſchriften beſtehen für die Mitglieder des Reichs-
Oberhandelsgerichts und des Bundesamtes für das Heimathsweſen.
Ihr Dienſtverhältniß hört auf durch rechtskräftige Verurtheilung
zum Amtsverluſte, zu einer entehrenden Strafe, zu einer nicht
entehrenden Freiheitsſtrafe von längerer als ein-
jähriger Dauer oder wegen eines entehrenden Ver-
brechens oder Vergehens
zu einer Strafe. Entſteht Zweifel
darüber, ob einer der angeführten Fälle vorliege, ſo wird hier-
über im Plenum des Oberhandelsgerichts, beziehentlich des Bun-
desamtes, entſchieden 5).

4) Dienſtentlaſſung im Disciplinarverfahren 6).

II. Mit Anſpruch auf Penſion und Amtstitel
wird das Beamten-Verhältniß beendigt durch Verſetzung des
Beamten in den Ruheſtand wegen Dienſtunfähigkeit
.
Sowohl der Beamte als der Staat ſind berechtigt im Falle der
Dienſtunfähigkeit des Beamten die Verſetzung deſſelben in den
Ruheſtand zu verlangen und es ſind demgemäß zwei Fälle zu unter-
ſcheiden:

1) Penſionirung auf Antrag des Beamten.

a) Jeder Reichsbeamte, welcher ſein Dienſteinkommen aus
der Reichskaſſe bezieht, iſt berechtigt ſeine Penſionirung zu

1) Reichsgeſ. §. 32.
2) R.-St.-G.-B. §. 31.
3) R.-St.-G.-B. §§. 33. 35. 36. 358. Vgl. 319.
4) R.-St.-G.-B. §§. 81. 83. 84. 87—91. 94. 95.
5) Geſ. v. 12. Juni 1869 §. 23. Geſ. v. 6. Juni 1870. §. 43.
6) R.-G. §. 75. Nro. 2. Vgl. oben S. 454.
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[490/0510] §. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes. Die Entlaſſung von Beamten, welche unter einem ſolchen Vorbehalte angeſtellt ſind, erfolgt durch diejenige Behörde, welche die Anſtellung verfügt hat; in Anſehung der mittelbaren Reichsbe- amten alſo durch die Landesbehörde 1). 3) Von Rechtswegen hört das Dienſtverhältniß auf durch ein rechtskräftiges richterliches Erkenntniß, wenn durch daſſelbe der Beamte zu einer Zuchthausſtrafe verurtheilt wird 2) oder wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt werden 3), oder wenn auf den Ver- luſt der von dem Verurtheilten bekleideten öffentlichen Aemter er- kannt wird 4). Strengere Vorſchriften beſtehen für die Mitglieder des Reichs- Oberhandelsgerichts und des Bundesamtes für das Heimathsweſen. Ihr Dienſtverhältniß hört auf durch rechtskräftige Verurtheilung zum Amtsverluſte, zu einer entehrenden Strafe, zu einer nicht entehrenden Freiheitsſtrafe von längerer als ein- jähriger Dauer oder wegen eines entehrenden Ver- brechens oder Vergehens zu einer Strafe. Entſteht Zweifel darüber, ob einer der angeführten Fälle vorliege, ſo wird hier- über im Plenum des Oberhandelsgerichts, beziehentlich des Bun- desamtes, entſchieden 5). 4) Dienſtentlaſſung im Disciplinarverfahren 6). II. Mit Anſpruch auf Penſion und Amtstitel wird das Beamten-Verhältniß beendigt durch Verſetzung des Beamten in den Ruheſtand wegen Dienſtunfähigkeit. Sowohl der Beamte als der Staat ſind berechtigt im Falle der Dienſtunfähigkeit des Beamten die Verſetzung deſſelben in den Ruheſtand zu verlangen und es ſind demgemäß zwei Fälle zu unter- ſcheiden: 1) Penſionirung auf Antrag des Beamten. a) Jeder Reichsbeamte, welcher ſein Dienſteinkommen aus der Reichskaſſe bezieht, iſt berechtigt ſeine Penſionirung zu 1) Reichsgeſ. §. 32. 2) R.-St.-G.-B. §. 31. 3) R.-St.-G.-B. §§. 33. 35. 36. 358. Vgl. 319. 4) R.-St.-G.-B. §§. 81. 83. 84. 87—91. 94. 95. 5) Geſ. v. 12. Juni 1869 §. 23. Geſ. v. 6. Juni 1870. §. 43. 6) R.-G. §. 75. Nro. 2. Vgl. oben S. 454.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 490. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/510>, abgerufen am 27.11.2024.