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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 45. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
getreten ist (§. 36), erbringen. Es ist jedoch im Allgemeinen ge-
nügend, wenn die unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde des seine
Pensionirung nachsuchenden Beamten die Erklärung abgiebt, daß
sie nach pflichtmäßigem Ermessen den Beamten für unfähig halte,
seine Amtspflichten ferner zu erfüllen. Diese Erklärung ist aber
für die Behörde, welche über die Versetzung in den Ruhestand zu
entscheiden hat, nicht bindend; die letztere Behörde kann theils
andere Beweismittel erfordern, theils die beigebrachten Beweismittel
der vorgesetzten Dienstbehörde entgegen für ausreichend erachten 1).

e) Ueber das Verlangen des Beamten, pensionirt zu werden,
findet ein Verfahren im Rechtswege nicht statt. Die oberste Reichs-
behörde hat vielmehr zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkte
dem Antrage stattzugeben ist, sowie ob und welche Pension dem
Beamten zusteht. Bei denjenigen Beamten, welche eine Kaiserliche
Bestallung erhalten haben, ist die Genehmigung der Kaisers zur
Versetzung in den Ruhestand erforderlich 2). Die Entscheidung
der obersten Verwaltungsbehörde ist, wenn der Beamte seinen
Anspruch auf Pension vor Gericht verfolgt, für die Beurtheilung
dieses Anspruchs maßgebend 3).

2. Pensionirung auf Verlangen der Reichsre-
gierung
.

a) Ohne eingetretene Dienstunfähigkeit können jederzeit ent-
lassen werden der Reichskanzler, der Präsident des Reichskanzler-
Amtes, der Chef der Kaiserlichen Admiralität und der Staats-
Sekretär im Auswärtigen Amte. Sie haben den Anspruch auf
Pension, wenn sie mindestens zwei Jahre das betreffende Amt be-
kleidet haben 4).

b) Jeder Reichsbeamte kann von dem Zeitpunkte ab, mit
welchem die Pensionsberechtigung für ihn eingetreten ist, wider
seinen Willen pensionirt werden, wenn er durch Blindheit, Taub-
heit oder ein sonstiges Gebrechen oder wegen Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amts-
pflichten dauernd unfähig ist 5). Das Verlangen der Regierung

1) R.-G. §. 53.
2) R.-G. §. 54.
3) R.-G. §. 155.
4) R.-G. §. 35.
5) R.-G. §. 61.

§. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes.
getreten iſt (§. 36), erbringen. Es iſt jedoch im Allgemeinen ge-
nügend, wenn die unmittelbar vorgeſetzte Dienſtbehörde des ſeine
Penſionirung nachſuchenden Beamten die Erklärung abgiebt, daß
ſie nach pflichtmäßigem Ermeſſen den Beamten für unfähig halte,
ſeine Amtspflichten ferner zu erfüllen. Dieſe Erklärung iſt aber
für die Behörde, welche über die Verſetzung in den Ruheſtand zu
entſcheiden hat, nicht bindend; die letztere Behörde kann theils
andere Beweismittel erfordern, theils die beigebrachten Beweismittel
der vorgeſetzten Dienſtbehörde entgegen für ausreichend erachten 1).

e) Ueber das Verlangen des Beamten, penſionirt zu werden,
findet ein Verfahren im Rechtswege nicht ſtatt. Die oberſte Reichs-
behörde hat vielmehr zu entſcheiden, ob und zu welchem Zeitpunkte
dem Antrage ſtattzugeben iſt, ſowie ob und welche Penſion dem
Beamten zuſteht. Bei denjenigen Beamten, welche eine Kaiſerliche
Beſtallung erhalten haben, iſt die Genehmigung der Kaiſers zur
Verſetzung in den Ruheſtand erforderlich 2). Die Entſcheidung
der oberſten Verwaltungsbehörde iſt, wenn der Beamte ſeinen
Anſpruch auf Penſion vor Gericht verfolgt, für die Beurtheilung
dieſes Anſpruchs maßgebend 3).

2. Penſionirung auf Verlangen der Reichsre-
gierung
.

a) Ohne eingetretene Dienſtunfähigkeit können jederzeit ent-
laſſen werden der Reichskanzler, der Präſident des Reichskanzler-
Amtes, der Chef der Kaiſerlichen Admiralität und der Staats-
Sekretär im Auswärtigen Amte. Sie haben den Anſpruch auf
Penſion, wenn ſie mindeſtens zwei Jahre das betreffende Amt be-
kleidet haben 4).

b) Jeder Reichsbeamte kann von dem Zeitpunkte ab, mit
welchem die Penſionsberechtigung für ihn eingetreten iſt, wider
ſeinen Willen penſionirt werden, wenn er durch Blindheit, Taub-
heit oder ein ſonſtiges Gebrechen oder wegen Schwäche ſeiner
körperlichen oder geiſtigen Kräfte zu der Erfüllung ſeiner Amts-
pflichten dauernd unfähig iſt 5). Das Verlangen der Regierung

1) R.-G. §. 53.
2) R.-G. §. 54.
3) R.-G. §. 155.
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5) R.-G. §. 61.
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[492/0512] §. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes. getreten iſt (§. 36), erbringen. Es iſt jedoch im Allgemeinen ge- nügend, wenn die unmittelbar vorgeſetzte Dienſtbehörde des ſeine Penſionirung nachſuchenden Beamten die Erklärung abgiebt, daß ſie nach pflichtmäßigem Ermeſſen den Beamten für unfähig halte, ſeine Amtspflichten ferner zu erfüllen. Dieſe Erklärung iſt aber für die Behörde, welche über die Verſetzung in den Ruheſtand zu entſcheiden hat, nicht bindend; die letztere Behörde kann theils andere Beweismittel erfordern, theils die beigebrachten Beweismittel der vorgeſetzten Dienſtbehörde entgegen für ausreichend erachten 1). e) Ueber das Verlangen des Beamten, penſionirt zu werden, findet ein Verfahren im Rechtswege nicht ſtatt. Die oberſte Reichs- behörde hat vielmehr zu entſcheiden, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage ſtattzugeben iſt, ſowie ob und welche Penſion dem Beamten zuſteht. Bei denjenigen Beamten, welche eine Kaiſerliche Beſtallung erhalten haben, iſt die Genehmigung der Kaiſers zur Verſetzung in den Ruheſtand erforderlich 2). Die Entſcheidung der oberſten Verwaltungsbehörde iſt, wenn der Beamte ſeinen Anſpruch auf Penſion vor Gericht verfolgt, für die Beurtheilung dieſes Anſpruchs maßgebend 3). 2. Penſionirung auf Verlangen der Reichsre- gierung. a) Ohne eingetretene Dienſtunfähigkeit können jederzeit ent- laſſen werden der Reichskanzler, der Präſident des Reichskanzler- Amtes, der Chef der Kaiſerlichen Admiralität und der Staats- Sekretär im Auswärtigen Amte. Sie haben den Anſpruch auf Penſion, wenn ſie mindeſtens zwei Jahre das betreffende Amt be- kleidet haben 4). b) Jeder Reichsbeamte kann von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die Penſionsberechtigung für ihn eingetreten iſt, wider ſeinen Willen penſionirt werden, wenn er durch Blindheit, Taub- heit oder ein ſonſtiges Gebrechen oder wegen Schwäche ſeiner körperlichen oder geiſtigen Kräfte zu der Erfüllung ſeiner Amts- pflichten dauernd unfähig iſt 5). Das Verlangen der Regierung 1) R.-G. §. 53. 2) R.-G. §. 54. 3) R.-G. §. 155. 4) R.-G. §. 35. 5) R.-G. §. 61.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/512>, abgerufen am 22.05.2024.