Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. num gebracht werden, dessen Ansicht für die Entscheidung derSache, welche zu der Plenarberathung Veranlassung gegeben hat, maaßgebend ist 1). Ferner ist ein Plenarbeschluß erforderlich in Disciplinarsachen oder bei der unfreiwilligen Versetzung eines Mit- gliedes in den Ruhestand 2). Ueberdies sind in dem Geschäfts- Regulativ §. 8 auf Grund der im Gesetz v. 12. Juni 1869 §. 11 ertheilten Ermächtigung eine Reihe von Angelegenheiten vor das Plenum verwiesen. Ueber die Plenar-Entscheidungen wird ein be- sonderes Präjudizien-Buch in drei gleichlautenden, zum Gebrauche der drei Senate bestimmten Exemplaren geführt 3). Durch diese Anordnungen soll trotz der Theilung des Gerichts- Dem Gerichtshof ist die Abfassung seines Geschäfts-Regula- Die Kompetenz des Reichs-Oberhandelsgerichtes ist wäh- 1) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Handelssachen 5). Zu den Handelssachen gehören: a) Die im §. 13 des Gesetzes vom 12. Juni 1869 aufgeführ- 1) Ges. §. 9. 2) Ges. §. 23. 24. 25 Abs. 4. 3) Auch jeder Senat führt ein Präjudizienbuch, in welches die von ihm getroffenen wichtigeren Entscheidungen eingetragen werden. Die in das Prä- judizienbuch eines Senats eingetragenen Entscheidungen sind in den beiden anderen Senaten durch deren Vorsitzende zum Vortrag zu bringen und in eine besondere Abtheilung der Präjudizienbücher dieser Senate abschriftlich zu über- tragen. Regulativ §. 9. 4) Gesetz vom 12. Juni 1869 §. 11. Das Geschäftsregulativ v. 11. Mai 1871 ist abgedruckt in den Entscheidungen des O.-H.-G. II. S. 7 ff., das neue Regulativ vom 9. Juli 1874 im Centralblatt des Deutschen Reiches S. 275 ff. und in Hirth's Annalen 1874 S. 1537 ff. 5) Gesetz vom 12. Juni 1869 §. 1. So lange es an einer gemeinsamen
Reichs-Prozeß-Ordnung fehlt, erstreckt sich die Kompetenz des Reichsgerichts in Handelssachen in jedem Rechtsgebiet so weit, als nach der Gerichtsverfassung und dem Rechtsmittelsystem desselben das oberste Landesgericht zuständig sein würde. Gesetz §. 12. Vgl. dazu Endemann a. a. O. S. LXXXV. u. Goldschmidt a. a. O. S. 152. 153. §. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. num gebracht werden, deſſen Anſicht für die Entſcheidung derSache, welche zu der Plenarberathung Veranlaſſung gegeben hat, maaßgebend iſt 1). Ferner iſt ein Plenarbeſchluß erforderlich in Disciplinarſachen oder bei der unfreiwilligen Verſetzung eines Mit- gliedes in den Ruheſtand 2). Ueberdies ſind in dem Geſchäfts- Regulativ §. 8 auf Grund der im Geſetz v. 12. Juni 1869 §. 11 ertheilten Ermächtigung eine Reihe von Angelegenheiten vor das Plenum verwieſen. Ueber die Plenar-Entſcheidungen wird ein be- ſonderes Präjudizien-Buch in drei gleichlautenden, zum Gebrauche der drei Senate beſtimmten Exemplaren geführt 3). Durch dieſe Anordnungen ſoll trotz der Theilung des Gerichts- Dem Gerichtshof iſt die Abfaſſung ſeines Geſchäfts-Regula- Die Kompetenz des Reichs-Oberhandelsgerichtes iſt wäh- 1) bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten über Handelsſachen 5). Zu den Handelsſachen gehören: a) Die im §. 13 des Geſetzes vom 12. Juni 1869 aufgeführ- 1) Geſ. §. 9. 2) Geſ. §. 23. 24. 25 Abſ. 4. 3) Auch jeder Senat führt ein Präjudizienbuch, in welches die von ihm getroffenen wichtigeren Entſcheidungen eingetragen werden. Die in das Prä- judizienbuch eines Senats eingetragenen Entſcheidungen ſind in den beiden anderen Senaten durch deren Vorſitzende zum Vortrag zu bringen und in eine beſondere Abtheilung der Präjudizienbücher dieſer Senate abſchriftlich zu über- tragen. Regulativ §. 9. 4) Geſetz vom 12. Juni 1869 §. 11. Das Geſchäftsregulativ v. 11. Mai 1871 iſt abgedruckt in den Entſcheidungen des O.-H.-G. II. S. 7 ff., das neue Regulativ vom 9. Juli 1874 im Centralblatt des Deutſchen Reiches S. 275 ff. und in Hirth’s Annalen 1874 S. 1537 ff. 5) Geſetz vom 12. Juni 1869 §. 1. So lange es an einer gemeinſamen
Reichs-Prozeß-Ordnung fehlt, erſtreckt ſich die Kompetenz des Reichsgerichts in Handelsſachen in jedem Rechtsgebiet ſo weit, als nach der Gerichtsverfaſſung und dem Rechtsmittelſyſtem deſſelben das oberſte Landesgericht zuſtändig ſein würde. Geſetz §. 12. Vgl. dazu Endemann a. a. O. S. LXXXV. u. Goldſchmidt a. a. O. S. 152. 153. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0383" n="363"/><fw place="top" type="header">§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.</fw><lb/> num gebracht werden, deſſen Anſicht für die Entſcheidung der<lb/> Sache, welche zu der Plenarberathung Veranlaſſung gegeben hat,<lb/> maaßgebend iſt <note place="foot" n="1)">Geſ. §. 9.</note>. Ferner iſt ein Plenarbeſchluß erforderlich in<lb/> Disciplinarſachen oder bei der unfreiwilligen Verſetzung eines Mit-<lb/> gliedes in den Ruheſtand <note place="foot" n="2)">Geſ. §. 23. 24. 25 Abſ. 4.</note>. Ueberdies ſind in dem Geſchäfts-<lb/> Regulativ §. 8 auf Grund der im Geſetz v. 12. Juni 1869 §. 11<lb/> ertheilten Ermächtigung eine Reihe von Angelegenheiten vor das<lb/> Plenum verwieſen. Ueber die Plenar-Entſcheidungen wird ein be-<lb/> ſonderes Präjudizien-Buch in drei gleichlautenden, zum Gebrauche<lb/> der drei Senate <choice><sic>beſtimmmten</sic><corr>beſtimmten</corr></choice> Exemplaren geführt <note place="foot" n="3)">Auch jeder Senat führt ein Präjudizienbuch, in welches die von ihm<lb/> getroffenen wichtigeren Entſcheidungen eingetragen werden. Die in das Prä-<lb/> judizienbuch eines Senats eingetragenen Entſcheidungen ſind in den beiden<lb/> anderen Senaten durch deren Vorſitzende zum Vortrag zu bringen und in eine<lb/> beſondere Abtheilung der Präjudizienbücher dieſer Senate abſchriftlich zu über-<lb/> tragen. Regulativ §. 9.</note>.</p><lb/> <p>Durch dieſe Anordnungen ſoll trotz der Theilung des Gerichts-<lb/> hofes in drei Senate die Einheitlichkeit deſſelben und die Gleich-<lb/> artigkeit ſeiner Rechtſprechung geſichert werden.</p><lb/> <p>Dem Gerichtshof iſt die Abfaſſung ſeines Geſchäfts-Regula-<lb/> tivs übertragen; daſſelbe bedarf jedoch der Beſtätigung des Bun-<lb/> desrathes <note place="foot" n="4)">Geſetz vom 12. Juni 1869 §. 11. Das Geſchäftsregulativ v. 11. Mai<lb/> 1871 iſt abgedruckt in den <hi rendition="#g">Entſcheidungen</hi> des O.-H.-G. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 7 ff., das<lb/> neue Regulativ vom 9. Juli 1874 im <hi rendition="#g">Centralblatt</hi> des Deutſchen Reiches<lb/> S. 275 ff. und in <hi rendition="#g">Hirth</hi>’s Annalen 1874 S. 1537 ff.</note>.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Kompetenz</hi> des Reichs-Oberhandelsgerichtes iſt wäh-<lb/> rend ſeines Beſtehens fortwährend erweitert worden. Sie umfaßt<lb/> gegenwärtig folgende Rechtsangelegenheiten:</p><lb/> <list> <item>1) bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten über <hi rendition="#g">Handelsſachen</hi> <note place="foot" n="5)">Geſetz vom 12. Juni 1869 §. 1. So lange es an einer gemeinſamen<lb/> Reichs-Prozeß-Ordnung fehlt, erſtreckt ſich die Kompetenz des Reichsgerichts<lb/> in Handelsſachen in jedem Rechtsgebiet ſo weit, als nach der Gerichtsverfaſſung<lb/> und dem Rechtsmittelſyſtem deſſelben das <hi rendition="#g">oberſte</hi> Landesgericht zuſtändig<lb/> ſein würde. Geſetz §. 12. Vgl. dazu <hi rendition="#g">Endemann</hi> a. a. O. S. <hi rendition="#aq">LXXXV.</hi> u.<lb/><hi rendition="#g">Goldſchmidt</hi> a. a. O. S. 152. 153.</note>.</item> </list><lb/> <p>Zu den Handelsſachen gehören:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) Die im §. 13 des Geſetzes vom 12. Juni 1869 aufgeführ-<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [363/0383]
§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
num gebracht werden, deſſen Anſicht für die Entſcheidung der
Sache, welche zu der Plenarberathung Veranlaſſung gegeben hat,
maaßgebend iſt 1). Ferner iſt ein Plenarbeſchluß erforderlich in
Disciplinarſachen oder bei der unfreiwilligen Verſetzung eines Mit-
gliedes in den Ruheſtand 2). Ueberdies ſind in dem Geſchäfts-
Regulativ §. 8 auf Grund der im Geſetz v. 12. Juni 1869 §. 11
ertheilten Ermächtigung eine Reihe von Angelegenheiten vor das
Plenum verwieſen. Ueber die Plenar-Entſcheidungen wird ein be-
ſonderes Präjudizien-Buch in drei gleichlautenden, zum Gebrauche
der drei Senate beſtimmten Exemplaren geführt 3).
Durch dieſe Anordnungen ſoll trotz der Theilung des Gerichts-
hofes in drei Senate die Einheitlichkeit deſſelben und die Gleich-
artigkeit ſeiner Rechtſprechung geſichert werden.
Dem Gerichtshof iſt die Abfaſſung ſeines Geſchäfts-Regula-
tivs übertragen; daſſelbe bedarf jedoch der Beſtätigung des Bun-
desrathes 4).
Die Kompetenz des Reichs-Oberhandelsgerichtes iſt wäh-
rend ſeines Beſtehens fortwährend erweitert worden. Sie umfaßt
gegenwärtig folgende Rechtsangelegenheiten:
1) bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten über Handelsſachen 5).
Zu den Handelsſachen gehören:
a) Die im §. 13 des Geſetzes vom 12. Juni 1869 aufgeführ-
1) Geſ. §. 9.
2) Geſ. §. 23. 24. 25 Abſ. 4.
3) Auch jeder Senat führt ein Präjudizienbuch, in welches die von ihm
getroffenen wichtigeren Entſcheidungen eingetragen werden. Die in das Prä-
judizienbuch eines Senats eingetragenen Entſcheidungen ſind in den beiden
anderen Senaten durch deren Vorſitzende zum Vortrag zu bringen und in eine
beſondere Abtheilung der Präjudizienbücher dieſer Senate abſchriftlich zu über-
tragen. Regulativ §. 9.
4) Geſetz vom 12. Juni 1869 §. 11. Das Geſchäftsregulativ v. 11. Mai
1871 iſt abgedruckt in den Entſcheidungen des O.-H.-G. II. S. 7 ff., das
neue Regulativ vom 9. Juli 1874 im Centralblatt des Deutſchen Reiches
S. 275 ff. und in Hirth’s Annalen 1874 S. 1537 ff.
5) Geſetz vom 12. Juni 1869 §. 1. So lange es an einer gemeinſamen
Reichs-Prozeß-Ordnung fehlt, erſtreckt ſich die Kompetenz des Reichsgerichts
in Handelsſachen in jedem Rechtsgebiet ſo weit, als nach der Gerichtsverfaſſung
und dem Rechtsmittelſyſtem deſſelben das oberſte Landesgericht zuſtändig
ſein würde. Geſetz §. 12. Vgl. dazu Endemann a. a. O. S. LXXXV. u.
Goldſchmidt a. a. O. S. 152. 153.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |