Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
bestritten; durch das Reichsetatsgesetz für 1874 vom 5. Juli 1873
wurden sie als fortdauernde Ausgabe bewilligt. (Kapit 1.
Tit. 10.) 1).

Der Reichskommissarius hat seinen Wohnsitz in Hamburg;
seine Thätigkeit erstreckt sich aber auch auf Bremen und Stettin
und die anderen Auswanderungshäfen. Die Handhabung der das
Auswanderungswesen betreffenden Vorschriften ist zunächst Sache
der Landesbehörden; der Reichskommissarius hat aber in ganz
ähnlicher Art wie die Reichszollbevollmächtigten sich zunächst über
alle Anordnnungen und Maaßregeln in vollständiger Kenntniß
zu erhalten, dann eine fortwährende Kontrole zu üben über die
Art und Weise, wie die Verordnungen ausgeführt werden, Revi-
sionen der in Expedition begriffenen Auswanderungsschiffe vorzu-
nehmen, ferner, sobald er hinsichtlich des Raumes, der Sorge für
die Gesundheit, der Vorräthe an Nahrungsmitteln, Arzneimitteln
u. s. w. Mängel bemerkt, den zuständigen Behörden Anzeige zu
machen und auf Abhülfe zu dringen, endlich wenn eine solche Ab-
hülfe nicht erfolgt, seinerseits dem Reichskanzler zu berichten 2).

h) Inspektoren für die Steuermanns- und Schif-
ferprüfungen
.

Die Gewerbe-Ordnung v. 21. Juni 1869 §. 31 (B.G.-Bl.
S. 253) hat den Bundesrath ermächtigt, die Vorschriften über den
Nachweis der Befähigung für Seeschiffer, Seesteuerleute und
Lootsen zu erlassen. Diese Vorschriften sind ergangen durch die
Verordnung des Bundesrathes vom 25. Sept. 1869 (B.G.-Bl.
S. 660 fg.). In dem §. 21 derselben ist der Erlaß von Anord-
nungen über das Prüfungsverfahren und über die Zusammensetzung
der Prüfungskommissionen vorbehalten worden und dieser Vorbe-
halt hat durch die Bekanntmachung v. 30. Mai 1870 (B.G.-Bl.
S. 314 ff.) seine Erledigung gefunden 3). Nach den Anordnun-
gen über die Prüfung der Seeschiffer und Seeleute für große

1) R.-G.-Bl. 1873 S. 304.
2) Vgl. die Erkl. des Bundesraths-Kommissar Geh. R. Michaelis in
der Sitzung des Reichstages v. 9. Juni 1873. (Sten. Ber. S. 1015.) Ein
Bericht über die Thätigkeit des Reichskommissars von 1869 bis 1874 ist ab-
gedruckt in Hirth's Annalen 1875 S. 1107 ff.
3) Vgl. über die Vorverhandlungen Romberg in v. Holtzendorff's
Jahrb. des D. R. I. S. 365 ff.

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
beſtritten; durch das Reichsetatsgeſetz für 1874 vom 5. Juli 1873
wurden ſie als fortdauernde Ausgabe bewilligt. (Kapit 1.
Tit. 10.) 1).

Der Reichskommiſſarius hat ſeinen Wohnſitz in Hamburg;
ſeine Thätigkeit erſtreckt ſich aber auch auf Bremen und Stettin
und die anderen Auswanderungshäfen. Die Handhabung der das
Auswanderungsweſen betreffenden Vorſchriften iſt zunächſt Sache
der Landesbehörden; der Reichskommiſſarius hat aber in ganz
ähnlicher Art wie die Reichszollbevollmächtigten ſich zunächſt über
alle Anordnnungen und Maaßregeln in vollſtändiger Kenntniß
zu erhalten, dann eine fortwährende Kontrole zu üben über die
Art und Weiſe, wie die Verordnungen ausgeführt werden, Revi-
ſionen der in Expedition begriffenen Auswanderungsſchiffe vorzu-
nehmen, ferner, ſobald er hinſichtlich des Raumes, der Sorge für
die Geſundheit, der Vorräthe an Nahrungsmitteln, Arzneimitteln
u. ſ. w. Mängel bemerkt, den zuſtändigen Behörden Anzeige zu
machen und auf Abhülfe zu dringen, endlich wenn eine ſolche Ab-
hülfe nicht erfolgt, ſeinerſeits dem Reichskanzler zu berichten 2).

h) Inſpektoren für die Steuermanns- und Schif-
ferprüfungen
.

Die Gewerbe-Ordnung v. 21. Juni 1869 §. 31 (B.G.-Bl.
S. 253) hat den Bundesrath ermächtigt, die Vorſchriften über den
Nachweis der Befähigung für Seeſchiffer, Seeſteuerleute und
Lootſen zu erlaſſen. Dieſe Vorſchriften ſind ergangen durch die
Verordnung des Bundesrathes vom 25. Sept. 1869 (B.G.-Bl.
S. 660 fg.). In dem §. 21 derſelben iſt der Erlaß von Anord-
nungen über das Prüfungsverfahren und über die Zuſammenſetzung
der Prüfungskommiſſionen vorbehalten worden und dieſer Vorbe-
halt hat durch die Bekanntmachung v. 30. Mai 1870 (B.G.-Bl.
S. 314 ff.) ſeine Erledigung gefunden 3). Nach den Anordnun-
gen über die Prüfung der Seeſchiffer und Seeleute für große

1) R.-G.-Bl. 1873 S. 304.
2) Vgl. die Erkl. des Bundesraths-Kommiſſar Geh. R. Michaelis in
der Sitzung des Reichstages v. 9. Juni 1873. (Sten. Ber. S. 1015.) Ein
Bericht über die Thätigkeit des Reichskommiſſars von 1869 bis 1874 iſt ab-
gedruckt in Hirth’s Annalen 1875 S. 1107 ff.
3) Vgl. über die Vorverhandlungen Romberg in v. Holtzendorff’s
Jahrb. des D. R. I. S. 365 ff.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0342" n="322"/><fw place="top" type="header">§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.</fw><lb/>
be&#x017F;tritten; durch das Reichsetatsge&#x017F;etz für 1874 vom 5. Juli 1873<lb/>
wurden &#x017F;ie als <hi rendition="#g">fortdauernde</hi> Ausgabe bewilligt. (Kapit 1.<lb/>
Tit. 10.) <note place="foot" n="1)">R.-G.-Bl. 1873 S. 304.</note>.</p><lb/>
                <p>Der Reichskommi&#x017F;&#x017F;arius hat &#x017F;einen Wohn&#x017F;itz in Hamburg;<lb/>
&#x017F;eine Thätigkeit er&#x017F;treckt &#x017F;ich aber auch auf Bremen und Stettin<lb/>
und die anderen Auswanderungshäfen. Die Handhabung der das<lb/>
Auswanderungswe&#x017F;en betreffenden Vor&#x017F;chriften i&#x017F;t zunäch&#x017F;t Sache<lb/>
der Landesbehörden; der Reichskommi&#x017F;&#x017F;arius hat aber in ganz<lb/>
ähnlicher Art wie die Reichszollbevollmächtigten &#x017F;ich zunäch&#x017F;t über<lb/>
alle Anordnnungen und Maaßregeln in voll&#x017F;tändiger Kenntniß<lb/>
zu erhalten, dann eine fortwährende Kontrole zu üben über die<lb/>
Art und Wei&#x017F;e, wie die Verordnungen ausgeführt werden, Revi-<lb/>
&#x017F;ionen der in Expedition begriffenen Auswanderungs&#x017F;chiffe vorzu-<lb/>
nehmen, ferner, &#x017F;obald er hin&#x017F;ichtlich des Raumes, der Sorge für<lb/>
die Ge&#x017F;undheit, der Vorräthe an Nahrungsmitteln, Arzneimitteln<lb/>
u. &#x017F;. w. Mängel bemerkt, den zu&#x017F;tändigen Behörden Anzeige zu<lb/>
machen und auf Abhülfe zu dringen, endlich wenn eine &#x017F;olche Ab-<lb/>
hülfe nicht erfolgt, &#x017F;einer&#x017F;eits dem Reichskanzler zu berichten <note place="foot" n="2)">Vgl. die Erkl. des Bundesraths-Kommi&#x017F;&#x017F;ar Geh. R. <hi rendition="#g">Michaelis</hi> in<lb/>
der Sitzung des Reichstages v. 9. Juni 1873. (Sten. Ber. S. 1015.) Ein<lb/>
Bericht über die Thätigkeit des Reichskommi&#x017F;&#x017F;ars von 1869 bis 1874 i&#x017F;t ab-<lb/>
gedruckt in Hirth&#x2019;s Annalen 1875 S. 1107 ff.</note>.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">h</hi>) <hi rendition="#g">In&#x017F;pektoren für die Steuermanns- und Schif-<lb/>
ferprüfungen</hi>.</p><lb/>
                <p>Die Gewerbe-Ordnung v. 21. Juni 1869 §. 31 (B.G.-Bl.<lb/>
S. 253) hat den Bundesrath ermächtigt, die Vor&#x017F;chriften über den<lb/>
Nachweis der Befähigung für See&#x017F;chiffer, See&#x017F;teuerleute und<lb/>
Loot&#x017F;en zu erla&#x017F;&#x017F;en. Die&#x017F;e Vor&#x017F;chriften &#x017F;ind ergangen durch die<lb/>
Verordnung des Bundesrathes vom 25. Sept. 1869 (B.G.-Bl.<lb/>
S. 660 fg.). In dem §. 21 der&#x017F;elben i&#x017F;t der Erlaß von Anord-<lb/>
nungen über das Prüfungsverfahren und über die Zu&#x017F;ammen&#x017F;etzung<lb/>
der Prüfungskommi&#x017F;&#x017F;ionen vorbehalten worden und die&#x017F;er Vorbe-<lb/>
halt hat durch die Bekanntmachung v. 30. Mai 1870 (B.G.-Bl.<lb/>
S. 314 ff.) &#x017F;eine Erledigung gefunden <note place="foot" n="3)">Vgl. über die Vorverhandlungen <hi rendition="#g">Romberg</hi> in v. Holtzendorff&#x2019;s<lb/>
Jahrb. des D. R. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 365 ff.</note>. Nach den Anordnun-<lb/>
gen über die Prüfung der See&#x017F;chiffer und Seeleute für große<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[322/0342] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. beſtritten; durch das Reichsetatsgeſetz für 1874 vom 5. Juli 1873 wurden ſie als fortdauernde Ausgabe bewilligt. (Kapit 1. Tit. 10.) 1). Der Reichskommiſſarius hat ſeinen Wohnſitz in Hamburg; ſeine Thätigkeit erſtreckt ſich aber auch auf Bremen und Stettin und die anderen Auswanderungshäfen. Die Handhabung der das Auswanderungsweſen betreffenden Vorſchriften iſt zunächſt Sache der Landesbehörden; der Reichskommiſſarius hat aber in ganz ähnlicher Art wie die Reichszollbevollmächtigten ſich zunächſt über alle Anordnnungen und Maaßregeln in vollſtändiger Kenntniß zu erhalten, dann eine fortwährende Kontrole zu üben über die Art und Weiſe, wie die Verordnungen ausgeführt werden, Revi- ſionen der in Expedition begriffenen Auswanderungsſchiffe vorzu- nehmen, ferner, ſobald er hinſichtlich des Raumes, der Sorge für die Geſundheit, der Vorräthe an Nahrungsmitteln, Arzneimitteln u. ſ. w. Mängel bemerkt, den zuſtändigen Behörden Anzeige zu machen und auf Abhülfe zu dringen, endlich wenn eine ſolche Ab- hülfe nicht erfolgt, ſeinerſeits dem Reichskanzler zu berichten 2). h) Inſpektoren für die Steuermanns- und Schif- ferprüfungen. Die Gewerbe-Ordnung v. 21. Juni 1869 §. 31 (B.G.-Bl. S. 253) hat den Bundesrath ermächtigt, die Vorſchriften über den Nachweis der Befähigung für Seeſchiffer, Seeſteuerleute und Lootſen zu erlaſſen. Dieſe Vorſchriften ſind ergangen durch die Verordnung des Bundesrathes vom 25. Sept. 1869 (B.G.-Bl. S. 660 fg.). In dem §. 21 derſelben iſt der Erlaß von Anord- nungen über das Prüfungsverfahren und über die Zuſammenſetzung der Prüfungskommiſſionen vorbehalten worden und dieſer Vorbe- halt hat durch die Bekanntmachung v. 30. Mai 1870 (B.G.-Bl. S. 314 ff.) ſeine Erledigung gefunden 3). Nach den Anordnun- gen über die Prüfung der Seeſchiffer und Seeleute für große 1) R.-G.-Bl. 1873 S. 304. 2) Vgl. die Erkl. des Bundesraths-Kommiſſar Geh. R. Michaelis in der Sitzung des Reichstages v. 9. Juni 1873. (Sten. Ber. S. 1015.) Ein Bericht über die Thätigkeit des Reichskommiſſars von 1869 bis 1874 iſt ab- gedruckt in Hirth’s Annalen 1875 S. 1107 ff. 3) Vgl. über die Vorverhandlungen Romberg in v. Holtzendorff’s Jahrb. des D. R. I. S. 365 ff.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/342
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/342>, abgerufen am 21.05.2024.