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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
Fahrt §. 23 und über die Prüfung der Seeschiffer für kleine Fahrt
§. 20 (B.G.-Bl. 1870 S. 320. 325) bestellt der Reichskanzler nach
Anhörung des Bundesraths-Ausschusses für Handel und Verkehr
die erforderliche Anzahl von Inspektoren, welche darauf zu achten
haben, daß die in Bezug auf die Prüfungen erlassenen Vorschriften
befolgt und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüf-
linge gestellt werden. Die Prüfungskommissionen selbst werden
von den Landesregierungen bestellt; die Reichs-Inspektoren sind
aber befugt, den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungs-
kommissionen beizuwohnen und von den schriftlichen Prüfungs-
Arbeiten Einsicht zu nehmen, bei der mündlichen Prüfung einzelne
Materien zu bezeichnen, aus welchen den Prüflingen Fragen vor-
zulegen sind, sowie gegen die Entscheidung der Prüfungskommission
Einspruch zu erheben, falls diese den bestehenden Vorschriften zuwider
einem Prüflinge das Prädikat "bestanden" oder "mit Auszeichnung
bestanden" statt des Prädikats "nicht bestanden" zu ertheilen be-
absichtigt. Gelingt es in einem solchen Falle nicht, eine Verstän-
digung herbeizuführen, so hat der Inspektor sofort dem Reichs-
kanzler Bericht zu erstatten, welcher demnächst in der Sache end-
gültig entscheidet.

Zur Zeit bestehen drei Inspektionsbezirke, nämlich für die in
der Provinz Hannover, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg und
Bremen, für die in Schleswig-Holstein, Lübeck und Hamburg,
und für die in den Provinzen Preußen und Pommern abzuhal-
tenden Prüfungen 1).

i) Inspektoren für das Schiffsvermessungs-
wesen
.

Die auf Grund des Art. 54 der R.-V. vom Bundesrathe
erlassene Schiffsvermessungs-Ordnung v. 5. Juli 1872 (R.-G.-Bl.
S. 270 ff.) 2) hat zwar den Einzelstaaten die Bestellung sowohl
der Vermessungsbehörden als der Revisionsbehörden übertragen,
dem Reichskanzler aber die Aufsicht über das Schiffs-Vermessungs-
wesen zugewiesen (§. 21).

Der Reichskanzler übt dieselbe aus durch Inspektoren, welche
er nach Anhörung der Bundesraths-Ausschüsse für das Seewesen

1) Handbuch des Deutschen Reiches 1874 S. 37.
2) Vgl. darüber Romberg in v. Holtzendorff's Jahrb. III. S. 313 ff.
21*

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
Fahrt §. 23 und über die Prüfung der Seeſchiffer für kleine Fahrt
§. 20 (B.G.-Bl. 1870 S. 320. 325) beſtellt der Reichskanzler nach
Anhörung des Bundesraths-Ausſchuſſes für Handel und Verkehr
die erforderliche Anzahl von Inſpektoren, welche darauf zu achten
haben, daß die in Bezug auf die Prüfungen erlaſſenen Vorſchriften
befolgt und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüf-
linge geſtellt werden. Die Prüfungskommiſſionen ſelbſt werden
von den Landesregierungen beſtellt; die Reichs-Inſpektoren ſind
aber befugt, den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungs-
kommiſſionen beizuwohnen und von den ſchriftlichen Prüfungs-
Arbeiten Einſicht zu nehmen, bei der mündlichen Prüfung einzelne
Materien zu bezeichnen, aus welchen den Prüflingen Fragen vor-
zulegen ſind, ſowie gegen die Entſcheidung der Prüfungskommiſſion
Einſpruch zu erheben, falls dieſe den beſtehenden Vorſchriften zuwider
einem Prüflinge das Prädikat „beſtanden“ oder „mit Auszeichnung
beſtanden“ ſtatt des Prädikats „nicht beſtanden“ zu ertheilen be-
abſichtigt. Gelingt es in einem ſolchen Falle nicht, eine Verſtän-
digung herbeizuführen, ſo hat der Inſpektor ſofort dem Reichs-
kanzler Bericht zu erſtatten, welcher demnächſt in der Sache end-
gültig entſcheidet.

Zur Zeit beſtehen drei Inſpektionsbezirke, nämlich für die in
der Provinz Hannover, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg und
Bremen, für die in Schleswig-Holſtein, Lübeck und Hamburg,
und für die in den Provinzen Preußen und Pommern abzuhal-
tenden Prüfungen 1).

i) Inſpektoren für das Schiffsvermeſſungs-
weſen
.

Die auf Grund des Art. 54 der R.-V. vom Bundesrathe
erlaſſene Schiffsvermeſſungs-Ordnung v. 5. Juli 1872 (R.-G.-Bl.
S. 270 ff.) 2) hat zwar den Einzelſtaaten die Beſtellung ſowohl
der Vermeſſungsbehörden als der Reviſionsbehörden übertragen,
dem Reichskanzler aber die Aufſicht über das Schiffs-Vermeſſungs-
weſen zugewieſen (§. 21).

Der Reichskanzler übt dieſelbe aus durch Inſpektoren, welche
er nach Anhörung der Bundesraths-Ausſchüſſe für das Seeweſen

1) Handbuch des Deutſchen Reiches 1874 S. 37.
2) Vgl. darüber Romberg in v. Holtzendorff’s Jahrb. III. S. 313 ff.
21*
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[323/0343] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. Fahrt §. 23 und über die Prüfung der Seeſchiffer für kleine Fahrt §. 20 (B.G.-Bl. 1870 S. 320. 325) beſtellt der Reichskanzler nach Anhörung des Bundesraths-Ausſchuſſes für Handel und Verkehr die erforderliche Anzahl von Inſpektoren, welche darauf zu achten haben, daß die in Bezug auf die Prüfungen erlaſſenen Vorſchriften befolgt und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüf- linge geſtellt werden. Die Prüfungskommiſſionen ſelbſt werden von den Landesregierungen beſtellt; die Reichs-Inſpektoren ſind aber befugt, den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungs- kommiſſionen beizuwohnen und von den ſchriftlichen Prüfungs- Arbeiten Einſicht zu nehmen, bei der mündlichen Prüfung einzelne Materien zu bezeichnen, aus welchen den Prüflingen Fragen vor- zulegen ſind, ſowie gegen die Entſcheidung der Prüfungskommiſſion Einſpruch zu erheben, falls dieſe den beſtehenden Vorſchriften zuwider einem Prüflinge das Prädikat „beſtanden“ oder „mit Auszeichnung beſtanden“ ſtatt des Prädikats „nicht beſtanden“ zu ertheilen be- abſichtigt. Gelingt es in einem ſolchen Falle nicht, eine Verſtän- digung herbeizuführen, ſo hat der Inſpektor ſofort dem Reichs- kanzler Bericht zu erſtatten, welcher demnächſt in der Sache end- gültig entſcheidet. Zur Zeit beſtehen drei Inſpektionsbezirke, nämlich für die in der Provinz Hannover, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg und Bremen, für die in Schleswig-Holſtein, Lübeck und Hamburg, und für die in den Provinzen Preußen und Pommern abzuhal- tenden Prüfungen 1). i) Inſpektoren für das Schiffsvermeſſungs- weſen. Die auf Grund des Art. 54 der R.-V. vom Bundesrathe erlaſſene Schiffsvermeſſungs-Ordnung v. 5. Juli 1872 (R.-G.-Bl. S. 270 ff.) 2) hat zwar den Einzelſtaaten die Beſtellung ſowohl der Vermeſſungsbehörden als der Reviſionsbehörden übertragen, dem Reichskanzler aber die Aufſicht über das Schiffs-Vermeſſungs- weſen zugewieſen (§. 21). Der Reichskanzler übt dieſelbe aus durch Inſpektoren, welche er nach Anhörung der Bundesraths-Ausſchüſſe für das Seeweſen 1) Handbuch des Deutſchen Reiches 1874 S. 37. 2) Vgl. darüber Romberg in v. Holtzendorff’s Jahrb. III. S. 313 ff. 21*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/343>, abgerufen am 21.05.2024.