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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.

f) Reichs-Bevollmächtigte und Stationskon-
troleure für die Kontrole der Zölle und Verbrauchs-
steuern
.

Dieselben sind an die Stelle der ehemaligen Zollvereins-Be-
vollmächtigten und Kontroleure getreten. Ueber ihre Aufgaben und
Befugnisse sind noch jetzt maaßgebend die im Art. 20 des Zoll-
Vereins-Vertrages enthaltenen Bestimmungen 1). Die Reichsbe-
vollmächtigten sind den Direktivbehörden der einzelnen Staaten
beigeordnet; sie haben sich eine vollständige Kenntnißnahme von
der Art und Weise, wie die Geschäfte der Zoll- und Steuerver-
waltung von den Landesbehörden geführt werden, zu verschaffen und
Fehler und Mängel, welche dabei zu Tage treten, zu moniren 2).
Die Stations-Kontroleure sind den Zoll- oder Steuerämtern bei-
geordnet; sie sind den Bevollmächtigten dienstlich untergeben und
empfangen von ihnen amtliche Aufträge 3).

Ueber die Kaiserl. Hauptzollämter in Hamburg u. Bremen
vgl. Hirth's Annalen 1873 S. 471 Note 2.

g) Der Reichskommissarius für das Auswande-
rungswesen in Hamburg
.

Die Vorkommnisse auf dem Auswandererschiffe "Leibnitz"
gaben im Jahre 1868 dem Bundesrathe Veranlassung, die dem
Reiche nach R.-V. Art. 4 Ziff. 1 a. E. zustehende Beaufsichtigung
der Bestimmungen über die Auswanderung nach außerdeutschen
Ländern zu verwirklichen. Die Verordnungen der einzelnen Re-
gierungen, zu deren Staatsgebieten die Auswanderungshäfen ge-
hören, wurden unter Einverständniß des Bundesrathes revidirt
und es wurde ein Reichskommissarius ernannt, welcher die Aus-
führung dieser Verordnungen zu beaufsichtigen hatte. In den ersten
Jahren wurden die Kosten des Amtes aus dem Dispositionsfonds

1) Vgl. darüber meine Darstellung des Reichsfinanzrechts in Hirth's
Annalen 1873 S. 474 ff.; sowie v. Aufseß ebendas. S. 299 ff. u. 1874
S. 99.
2) Bevollmächtigte sind bestellt in Königsberg, Stettin, Breslau, Magde-
burg, Altona, Hannover, Cöln, München, Dresden, Carlsruhe, Darmstadt,
Schwerin und Straßburg.
3) Verzeichnisse der Reichs-Kontrol-Beamten enthält das Centralblatt des
Deutschen Reiches 1873 S. 29 fg. u. 1875 S. 337 ff. In demselben Blatte
werden auch alle Veränderungen im Personal und den Amtsbezirken bekannt
gemacht.
Laband, Reichsstaatsrecht. I. 21
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.

f) Reichs-Bevollmächtigte und Stationskon-
troleure für die Kontrole der Zölle und Verbrauchs-
ſteuern
.

Dieſelben ſind an die Stelle der ehemaligen Zollvereins-Be-
vollmächtigten und Kontroleure getreten. Ueber ihre Aufgaben und
Befugniſſe ſind noch jetzt maaßgebend die im Art. 20 des Zoll-
Vereins-Vertrages enthaltenen Beſtimmungen 1). Die Reichsbe-
vollmächtigten ſind den Direktivbehörden der einzelnen Staaten
beigeordnet; ſie haben ſich eine vollſtändige Kenntnißnahme von
der Art und Weiſe, wie die Geſchäfte der Zoll- und Steuerver-
waltung von den Landesbehörden geführt werden, zu verſchaffen und
Fehler und Mängel, welche dabei zu Tage treten, zu moniren 2).
Die Stations-Kontroleure ſind den Zoll- oder Steuerämtern bei-
geordnet; ſie ſind den Bevollmächtigten dienſtlich untergeben und
empfangen von ihnen amtliche Aufträge 3).

Ueber die Kaiſerl. Hauptzollämter in Hamburg u. Bremen
vgl. Hirth’s Annalen 1873 S. 471 Note 2.

g) Der Reichskommiſſarius für das Auswande-
rungsweſen in Hamburg
.

Die Vorkommniſſe auf dem Auswandererſchiffe „Leibnitz“
gaben im Jahre 1868 dem Bundesrathe Veranlaſſung, die dem
Reiche nach R.-V. Art. 4 Ziff. 1 a. E. zuſtehende Beaufſichtigung
der Beſtimmungen über die Auswanderung nach außerdeutſchen
Ländern zu verwirklichen. Die Verordnungen der einzelnen Re-
gierungen, zu deren Staatsgebieten die Auswanderungshäfen ge-
hören, wurden unter Einverſtändniß des Bundesrathes revidirt
und es wurde ein Reichskommiſſarius ernannt, welcher die Aus-
führung dieſer Verordnungen zu beaufſichtigen hatte. In den erſten
Jahren wurden die Koſten des Amtes aus dem Dispoſitionsfonds

1) Vgl. darüber meine Darſtellung des Reichsfinanzrechts in Hirth’s
Annalen 1873 S. 474 ff.; ſowie v. Aufſeß ebendaſ. S. 299 ff. u. 1874
S. 99.
2) Bevollmächtigte ſind beſtellt in Königsberg, Stettin, Breslau, Magde-
burg, Altona, Hannover, Cöln, München, Dresden, Carlsruhe, Darmſtadt,
Schwerin und Straßburg.
3) Verzeichniſſe der Reichs-Kontrol-Beamten enthält das Centralblatt des
Deutſchen Reiches 1873 S. 29 fg. u. 1875 S. 337 ff. In demſelben Blatte
werden auch alle Veränderungen im Perſonal und den Amtsbezirken bekannt
gemacht.
Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 21
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[321/0341] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. f) Reichs-Bevollmächtigte und Stationskon- troleure für die Kontrole der Zölle und Verbrauchs- ſteuern. Dieſelben ſind an die Stelle der ehemaligen Zollvereins-Be- vollmächtigten und Kontroleure getreten. Ueber ihre Aufgaben und Befugniſſe ſind noch jetzt maaßgebend die im Art. 20 des Zoll- Vereins-Vertrages enthaltenen Beſtimmungen 1). Die Reichsbe- vollmächtigten ſind den Direktivbehörden der einzelnen Staaten beigeordnet; ſie haben ſich eine vollſtändige Kenntnißnahme von der Art und Weiſe, wie die Geſchäfte der Zoll- und Steuerver- waltung von den Landesbehörden geführt werden, zu verſchaffen und Fehler und Mängel, welche dabei zu Tage treten, zu moniren 2). Die Stations-Kontroleure ſind den Zoll- oder Steuerämtern bei- geordnet; ſie ſind den Bevollmächtigten dienſtlich untergeben und empfangen von ihnen amtliche Aufträge 3). Ueber die Kaiſerl. Hauptzollämter in Hamburg u. Bremen vgl. Hirth’s Annalen 1873 S. 471 Note 2. g) Der Reichskommiſſarius für das Auswande- rungsweſen in Hamburg. Die Vorkommniſſe auf dem Auswandererſchiffe „Leibnitz“ gaben im Jahre 1868 dem Bundesrathe Veranlaſſung, die dem Reiche nach R.-V. Art. 4 Ziff. 1 a. E. zuſtehende Beaufſichtigung der Beſtimmungen über die Auswanderung nach außerdeutſchen Ländern zu verwirklichen. Die Verordnungen der einzelnen Re- gierungen, zu deren Staatsgebieten die Auswanderungshäfen ge- hören, wurden unter Einverſtändniß des Bundesrathes revidirt und es wurde ein Reichskommiſſarius ernannt, welcher die Aus- führung dieſer Verordnungen zu beaufſichtigen hatte. In den erſten Jahren wurden die Koſten des Amtes aus dem Dispoſitionsfonds 1) Vgl. darüber meine Darſtellung des Reichsfinanzrechts in Hirth’s Annalen 1873 S. 474 ff.; ſowie v. Aufſeß ebendaſ. S. 299 ff. u. 1874 S. 99. 2) Bevollmächtigte ſind beſtellt in Königsberg, Stettin, Breslau, Magde- burg, Altona, Hannover, Cöln, München, Dresden, Carlsruhe, Darmſtadt, Schwerin und Straßburg. 3) Verzeichniſſe der Reichs-Kontrol-Beamten enthält das Centralblatt des Deutſchen Reiches 1873 S. 29 fg. u. 1875 S. 337 ff. In demſelben Blatte werden auch alle Veränderungen im Perſonal und den Amtsbezirken bekannt gemacht. Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 21

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/341>, abgerufen am 23.11.2024.