Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
"die von ihr anzuwendenden Normale von der N.-E.-K. des Deut-
schen Reiches beziehen; die Vorschriften über Material, Gestalt, Be-
zeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maaße und Gewichte,
über die Bedingungen der Stempelfähigkeit der Waagen, über die
Einrichtung der sonstigen Meßwerkzeuge, sowie über die Zulassung
anderweiter Geräthschaften zur Eichung und Stempelung gleich-
förmig mit denen der N.-E-.K. des Reiches erlassen, und das
bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren, sowie
die von Seiten der Eichungsstellen inne zu haltenden Fehlergren-
zen gleichmäßig bestimmen" 1).

Die Normal-Eichungs-Kommission des Reiches besteht nur
aus dem Direktor, einem ständigen Hülfsbeamten, und dem Bureau-
und Kanzleipersonal. Außerdem aber werden der Kommission vom
Reichskanzler auf Vorschlag des Direktors Mitglieder beigeordnet,
welche immer auf 5 Jahre ernannt werden und ihr Amt als un-
besoldetes Ehrenamt führen 2). Sie treten nur bei besonderen
Anlässen mit dem Direktor zu gemeinsamer Berathung zusammen
und bilden alsdann mit ihm die sog. "Plenar-Versammlung". Die
erwähnte Instruktion vom 21. Juli 1869 bestimmt die zur Bera-
thung und Beschlußfassung der Plenar-Versammlung gehörenden
Gegenstände und die Geschäfts-Ordnung derselben 3).

e) Das Zoll- und Steuer-Rechnungs-Bureau.

Die Abrechnung über die erhobenen Zoll- und Steuerbeträge
unter den einzelnen Staaten besorgte das Centralbureau des Zoll-
Vereins. Seit der im Jahre 1872 erfolgten Aufhebung dieses
Bureau's hat das preußische Finanzministerium, Abtheilung für die
Verwaltung der indirekten Steuern, die Zoll- und Steuer-Rech-
nungsarbeiten des Reiches übernommen und läßt sie durch das
erwähnte Bureau ausführen. In Beziehung auf diese Arbeiten
fungirt das Preußische Finanzministerium sonach als Reichsbehörde
und wird von der principiellen Unterordnung aller verwaltenden
Reichsbehörden unter den Reichskanzler mit betroffen.


1) R.-G. v. 22. Nov. 1871 §. 3. (R.-G.-Bl. S. 397).
2) Nach dem "Handbuch f. das Deutsche Reich" von 1874 S. 50 sind 9
Beigeordnete ernannt.
3) v. Rönne a. a. O. S. 194.

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
„die von ihr anzuwendenden Normale von der N.-E.-K. des Deut-
ſchen Reiches beziehen; die Vorſchriften über Material, Geſtalt, Be-
zeichnung und ſonſtige Beſchaffenheit der Maaße und Gewichte,
über die Bedingungen der Stempelfähigkeit der Waagen, über die
Einrichtung der ſonſtigen Meßwerkzeuge, ſowie über die Zulaſſung
anderweiter Geräthſchaften zur Eichung und Stempelung gleich-
förmig mit denen der N.-E-.K. des Reiches erlaſſen, und das
bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren, ſowie
die von Seiten der Eichungsſtellen inne zu haltenden Fehlergren-
zen gleichmäßig beſtimmen“ 1).

Die Normal-Eichungs-Kommiſſion des Reiches beſteht nur
aus dem Direktor, einem ſtändigen Hülfsbeamten, und dem Bureau-
und Kanzleiperſonal. Außerdem aber werden der Kommiſſion vom
Reichskanzler auf Vorſchlag des Direktors Mitglieder beigeordnet,
welche immer auf 5 Jahre ernannt werden und ihr Amt als un-
beſoldetes Ehrenamt führen 2). Sie treten nur bei beſonderen
Anläſſen mit dem Direktor zu gemeinſamer Berathung zuſammen
und bilden alsdann mit ihm die ſog. „Plenar-Verſammlung“. Die
erwähnte Inſtruktion vom 21. Juli 1869 beſtimmt die zur Bera-
thung und Beſchlußfaſſung der Plenar-Verſammlung gehörenden
Gegenſtände und die Geſchäfts-Ordnung derſelben 3).

e) Das Zoll- und Steuer-Rechnungs-Bureau.

Die Abrechnung über die erhobenen Zoll- und Steuerbeträge
unter den einzelnen Staaten beſorgte das Centralbureau des Zoll-
Vereins. Seit der im Jahre 1872 erfolgten Aufhebung dieſes
Bureau’s hat das preußiſche Finanzminiſterium, Abtheilung für die
Verwaltung der indirekten Steuern, die Zoll- und Steuer-Rech-
nungsarbeiten des Reiches übernommen und läßt ſie durch das
erwähnte Bureau ausführen. In Beziehung auf dieſe Arbeiten
fungirt das Preußiſche Finanzminiſterium ſonach als Reichsbehörde
und wird von der principiellen Unterordnung aller verwaltenden
Reichsbehörden unter den Reichskanzler mit betroffen.


1) R.-G. v. 22. Nov. 1871 §. 3. (R.-G.-Bl. S. 397).
2) Nach dem „Handbuch f. das Deutſche Reich“ von 1874 S. 50 ſind 9
Beigeordnete ernannt.
3) v. Rönne a. a. O. S. 194.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0340" n="320"/><fw place="top" type="header">§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.</fw><lb/>
&#x201E;die von ihr anzuwendenden Normale von der N.-E.-K. des Deut-<lb/>
&#x017F;chen Reiches beziehen; die Vor&#x017F;chriften über Material, Ge&#x017F;talt, Be-<lb/>
zeichnung und &#x017F;on&#x017F;tige Be&#x017F;chaffenheit der Maaße und Gewichte,<lb/>
über die Bedingungen der Stempelfähigkeit der Waagen, über die<lb/>
Einrichtung der &#x017F;on&#x017F;tigen Meßwerkzeuge, &#x017F;owie über die Zula&#x017F;&#x017F;ung<lb/>
anderweiter Geräth&#x017F;chaften zur Eichung und Stempelung gleich-<lb/>
förmig mit denen der N.-E-.K. des Reiches erla&#x017F;&#x017F;en, und das<lb/>
bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren, &#x017F;owie<lb/>
die von Seiten der Eichungs&#x017F;tellen inne zu haltenden Fehlergren-<lb/>
zen gleichmäßig be&#x017F;timmen&#x201C; <note place="foot" n="1)">R.-G. v. 22. Nov. 1871 §. 3. (R.-G.-Bl. S. 397).</note>.</p><lb/>
                <p>Die Normal-Eichungs-Kommi&#x017F;&#x017F;ion des Reiches be&#x017F;teht nur<lb/>
aus dem Direktor, einem &#x017F;tändigen Hülfsbeamten, und dem Bureau-<lb/>
und Kanzleiper&#x017F;onal. Außerdem aber werden der Kommi&#x017F;&#x017F;ion vom<lb/>
Reichskanzler auf Vor&#x017F;chlag des Direktors Mitglieder beigeordnet,<lb/>
welche immer auf 5 Jahre ernannt werden und ihr Amt als un-<lb/>
be&#x017F;oldetes Ehrenamt führen <note place="foot" n="2)">Nach dem &#x201E;Handbuch f. das Deut&#x017F;che Reich&#x201C; von 1874 S. 50 &#x017F;ind 9<lb/>
Beigeordnete ernannt.</note>. Sie treten nur bei be&#x017F;onderen<lb/>
Anlä&#x017F;&#x017F;en mit dem Direktor zu gemein&#x017F;amer Berathung zu&#x017F;ammen<lb/>
und bilden alsdann mit ihm die &#x017F;og. &#x201E;Plenar-Ver&#x017F;ammlung&#x201C;. Die<lb/>
erwähnte In&#x017F;truktion vom 21. Juli 1869 be&#x017F;timmt die zur Bera-<lb/>
thung und Be&#x017F;chlußfa&#x017F;&#x017F;ung der Plenar-Ver&#x017F;ammlung gehörenden<lb/>
Gegen&#x017F;tände und die Ge&#x017F;chäfts-Ordnung der&#x017F;elben <note place="foot" n="3)">v. <hi rendition="#g">Rönne</hi> a. a. O. S. 194.</note>.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">e</hi>) <hi rendition="#g">Das Zoll- und Steuer-Rechnungs-Bureau</hi>.</p><lb/>
                <p>Die Abrechnung über die erhobenen Zoll- und Steuerbeträge<lb/>
unter den einzelnen Staaten be&#x017F;orgte das Centralbureau des Zoll-<lb/>
Vereins. Seit der im Jahre 1872 erfolgten Aufhebung die&#x017F;es<lb/>
Bureau&#x2019;s hat das preußi&#x017F;che Finanzmini&#x017F;terium, Abtheilung für die<lb/>
Verwaltung der indirekten Steuern, die Zoll- und Steuer-Rech-<lb/>
nungsarbeiten des Reiches übernommen und läßt &#x017F;ie durch das<lb/>
erwähnte Bureau ausführen. In Beziehung auf die&#x017F;e Arbeiten<lb/>
fungirt das Preußi&#x017F;che Finanzmini&#x017F;terium &#x017F;onach als Reichsbehörde<lb/>
und wird von der principiellen Unterordnung aller verwaltenden<lb/>
Reichsbehörden unter den Reichskanzler mit betroffen.</p><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[320/0340] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. „die von ihr anzuwendenden Normale von der N.-E.-K. des Deut- ſchen Reiches beziehen; die Vorſchriften über Material, Geſtalt, Be- zeichnung und ſonſtige Beſchaffenheit der Maaße und Gewichte, über die Bedingungen der Stempelfähigkeit der Waagen, über die Einrichtung der ſonſtigen Meßwerkzeuge, ſowie über die Zulaſſung anderweiter Geräthſchaften zur Eichung und Stempelung gleich- förmig mit denen der N.-E-.K. des Reiches erlaſſen, und das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren, ſowie die von Seiten der Eichungsſtellen inne zu haltenden Fehlergren- zen gleichmäßig beſtimmen“ 1). Die Normal-Eichungs-Kommiſſion des Reiches beſteht nur aus dem Direktor, einem ſtändigen Hülfsbeamten, und dem Bureau- und Kanzleiperſonal. Außerdem aber werden der Kommiſſion vom Reichskanzler auf Vorſchlag des Direktors Mitglieder beigeordnet, welche immer auf 5 Jahre ernannt werden und ihr Amt als un- beſoldetes Ehrenamt führen 2). Sie treten nur bei beſonderen Anläſſen mit dem Direktor zu gemeinſamer Berathung zuſammen und bilden alsdann mit ihm die ſog. „Plenar-Verſammlung“. Die erwähnte Inſtruktion vom 21. Juli 1869 beſtimmt die zur Bera- thung und Beſchlußfaſſung der Plenar-Verſammlung gehörenden Gegenſtände und die Geſchäfts-Ordnung derſelben 3). e) Das Zoll- und Steuer-Rechnungs-Bureau. Die Abrechnung über die erhobenen Zoll- und Steuerbeträge unter den einzelnen Staaten beſorgte das Centralbureau des Zoll- Vereins. Seit der im Jahre 1872 erfolgten Aufhebung dieſes Bureau’s hat das preußiſche Finanzminiſterium, Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern, die Zoll- und Steuer-Rech- nungsarbeiten des Reiches übernommen und läßt ſie durch das erwähnte Bureau ausführen. In Beziehung auf dieſe Arbeiten fungirt das Preußiſche Finanzminiſterium ſonach als Reichsbehörde und wird von der principiellen Unterordnung aller verwaltenden Reichsbehörden unter den Reichskanzler mit betroffen. 1) R.-G. v. 22. Nov. 1871 §. 3. (R.-G.-Bl. S. 397). 2) Nach dem „Handbuch f. das Deutſche Reich“ von 1874 S. 50 ſind 9 Beigeordnete ernannt. 3) v. Rönne a. a. O. S. 194.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/340
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/340>, abgerufen am 21.05.2024.