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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
Aufgaben der N.-E.-K. sind nach dem cit. Art. 18 folgende. Ihr
liegt ob:

Die Aufsicht darüber, daß im gesammten Reichsgebiet 1)
das Eichungswesen nach übereinstimmenden Regeln und
dem Interesse des Verkehrs entsprechend gehandhabt werde;
die Anfertigung und Verabfolgung der Normale (§. 9
des Gesetzes) und soweit nöthig auch der Eichungsnormale
(§. 15 eod.) an die Eichungsstellen der Bundesstaaten;
der Erlaß der näheren Vorschriften über Material, Ge-
stalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maaße
und Gewichte, Waagen, Meßwerzeuge;
der Erlaß von Anordnungen über das bei der Eichung
und Stempelung zu beobachtende Verfahren, der Taxen
für die von den Eichungsstellen zu erhebenden Gebühren
und über alle die technische Seite des Eichungswesens be-
treffenden Gegenstände 2).

Die von der Normal-Eich.-Kommission erlassenen Anordnun-
gen werden nicht mit der Firma des Reichskanzlers gezeichnet,
sondern unter ihrem eigenen Namen erlassen.

Die Eichungsbehörden der Bundesstaaten sind Landesbehör-
den; die N.-E-K. steht aber mit den oberen Eichungsbehörden
der Staaten in direktem Geschäftsverkehr und kann innerhalb ihrer
Kompetenz sie mit Anweisung versehen; den Verkehr mit den ein-
zelnen (unteren) Eichungsstellen vermitteln die Landesbehörden.

Nur in Elsaß-Lothringen besteht ein etwas abweichendes Ver-
hältniß; indem die "Eichungs-Inspektion in Straßburg"
in Beziehung auf die technische Geschäftsführung der Normal-
Eichungs-Kommission, im Uebrigen dem Oberpräsidenten, unmittel-
bar untergeordnet ist 3).

Für Bayern ist der Wirkungskreis der N.-E.-K. formell
ganz ausgeschlossen; es ist für diesen Bundesstaat eine besondere
N.-E.-K. in Bestand erhalten. Die bayerische N.-E.-K. muß aber

1) mit Ausnahme Bayern's.
2) Die von der Normal-Eich.-Komm. erlassenen Verordnungen werden im
Reichsgesetzbl. und im Centralbl. für das Deutsche Reich veröffentlicht. Die
neue Redaktion der Eichgebühren-Taxe ist vom 24. Dezember 1874. (Central-
blatt 1875 S. 94 ff.)
3) R.-G. vom 19. Dez. 1874 §. 7. (R.-G.-Bl. 1875 S. 3.)

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
Aufgaben der N.-E.-K. ſind nach dem cit. Art. 18 folgende. Ihr
liegt ob:

Die Aufſicht darüber, daß im geſammten Reichsgebiet 1)
das Eichungsweſen nach übereinſtimmenden Regeln und
dem Intereſſe des Verkehrs entſprechend gehandhabt werde;
die Anfertigung und Verabfolgung der Normale (§. 9
des Geſetzes) und ſoweit nöthig auch der Eichungsnormale
(§. 15 eod.) an die Eichungsſtellen der Bundesſtaaten;
der Erlaß der näheren Vorſchriften über Material, Ge-
ſtalt, Bezeichnung und ſonſtige Beſchaffenheit der Maaße
und Gewichte, Waagen, Meßwerzeuge;
der Erlaß von Anordnungen über das bei der Eichung
und Stempelung zu beobachtende Verfahren, der Taxen
für die von den Eichungsſtellen zu erhebenden Gebühren
und über alle die techniſche Seite des Eichungsweſens be-
treffenden Gegenſtände 2).

Die von der Normal-Eich.-Kommiſſion erlaſſenen Anordnun-
gen werden nicht mit der Firma des Reichskanzlers gezeichnet,
ſondern unter ihrem eigenen Namen erlaſſen.

Die Eichungsbehörden der Bundesſtaaten ſind Landesbehör-
den; die N.-E-K. ſteht aber mit den oberen Eichungsbehörden
der Staaten in direktem Geſchäftsverkehr und kann innerhalb ihrer
Kompetenz ſie mit Anweiſung verſehen; den Verkehr mit den ein-
zelnen (unteren) Eichungsſtellen vermitteln die Landesbehörden.

Nur in Elſaß-Lothringen beſteht ein etwas abweichendes Ver-
hältniß; indem die „Eichungs-Inſpektion in Straßburg
in Beziehung auf die techniſche Geſchäftsführung der Normal-
Eichungs-Kommiſſion, im Uebrigen dem Oberpräſidenten, unmittel-
bar untergeordnet iſt 3).

Für Bayern iſt der Wirkungskreis der N.-E.-K. formell
ganz ausgeſchloſſen; es iſt für dieſen Bundesſtaat eine beſondere
N.-E.-K. in Beſtand erhalten. Die bayeriſche N.-E.-K. muß aber

1) mit Ausnahme Bayern’s.
2) Die von der Normal-Eich.-Komm. erlaſſenen Verordnungen werden im
Reichsgeſetzbl. und im Centralbl. für das Deutſche Reich veröffentlicht. Die
neue Redaktion der Eichgebühren-Taxe iſt vom 24. Dezember 1874. (Central-
blatt 1875 S. 94 ff.)
3) R.-G. vom 19. Dez. 1874 §. 7. (R.-G.-Bl. 1875 S. 3.)
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[319/0339] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. Aufgaben der N.-E.-K. ſind nach dem cit. Art. 18 folgende. Ihr liegt ob: Die Aufſicht darüber, daß im geſammten Reichsgebiet 1) das Eichungsweſen nach übereinſtimmenden Regeln und dem Intereſſe des Verkehrs entſprechend gehandhabt werde; die Anfertigung und Verabfolgung der Normale (§. 9 des Geſetzes) und ſoweit nöthig auch der Eichungsnormale (§. 15 eod.) an die Eichungsſtellen der Bundesſtaaten; der Erlaß der näheren Vorſchriften über Material, Ge- ſtalt, Bezeichnung und ſonſtige Beſchaffenheit der Maaße und Gewichte, Waagen, Meßwerzeuge; der Erlaß von Anordnungen über das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren, der Taxen für die von den Eichungsſtellen zu erhebenden Gebühren und über alle die techniſche Seite des Eichungsweſens be- treffenden Gegenſtände 2). Die von der Normal-Eich.-Kommiſſion erlaſſenen Anordnun- gen werden nicht mit der Firma des Reichskanzlers gezeichnet, ſondern unter ihrem eigenen Namen erlaſſen. Die Eichungsbehörden der Bundesſtaaten ſind Landesbehör- den; die N.-E-K. ſteht aber mit den oberen Eichungsbehörden der Staaten in direktem Geſchäftsverkehr und kann innerhalb ihrer Kompetenz ſie mit Anweiſung verſehen; den Verkehr mit den ein- zelnen (unteren) Eichungsſtellen vermitteln die Landesbehörden. Nur in Elſaß-Lothringen beſteht ein etwas abweichendes Ver- hältniß; indem die „Eichungs-Inſpektion in Straßburg“ in Beziehung auf die techniſche Geſchäftsführung der Normal- Eichungs-Kommiſſion, im Uebrigen dem Oberpräſidenten, unmittel- bar untergeordnet iſt 3). Für Bayern iſt der Wirkungskreis der N.-E.-K. formell ganz ausgeſchloſſen; es iſt für dieſen Bundesſtaat eine beſondere N.-E.-K. in Beſtand erhalten. Die bayeriſche N.-E.-K. muß aber 1) mit Ausnahme Bayern’s. 2) Die von der Normal-Eich.-Komm. erlaſſenen Verordnungen werden im Reichsgeſetzbl. und im Centralbl. für das Deutſche Reich veröffentlicht. Die neue Redaktion der Eichgebühren-Taxe iſt vom 24. Dezember 1874. (Central- blatt 1875 S. 94 ff.) 3) R.-G. vom 19. Dez. 1874 §. 7. (R.-G.-Bl. 1875 S. 3.)

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/339>, abgerufen am 27.11.2024.