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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 31. Die Bundesraths-Ausschüsse.
der Sache die Form der Berichterstattung bereits vorgeschrieben
hatte 1).

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Be-
amten zur Verfügung gestellt 2). Auch sind die Mitglieder des
Ausschusses befugt, bei den Berathungen desselben sich der Hülfe
geeigneter Beamten, (Regierungs-Kommissare, Dezernenten der
Ministerien, und anderer Sachverständigen) zu bedienen; die letz-
teren dürfen aber nicht selbstständig die Stimme ihres Staates
führen, sondern haben nur die Aufgabe, Auskunft zu ertheilen.
Solche, von den Ausschuß-Mitgliedern zu ihrer Hülfe zugezogene
Beamte, sowie stellvertretende Bevollmächtigte, können auch Theil
nehmen an den Berathungen des Bundesrathes über diejenigen
Gegenstände, bei deren Berathung im Ausschusse sie mitgewirkt
haben 3).

Die definitive Erledigung durch den Ausschuß selbst ist, ab-
gesehen von den durch Reichsgesetze einem Ausschuß zugewiesenen
Geschäften, der Regel nach ausgeschlossen. Es gilt dies ausnahms-
los hinsichtlich der Beschlüsse des Reichstages und der Anträge
einer Bundesregierung. Nur "Eingaben" an den Bundesrath,
die nach Inhalt und Form zum Vortrag im Plenum nicht geeignet
erscheinen, kann der Ausschuß einfach zu den Akten geben 4).

8) Die dauernden Ausschüsse können auch dann in Thätigkeit
treten, wenn der Bundesrath nicht versammelt ist, also in der
Zwischenzeit zwischen den Sessionen des Bundesrathes 5). Die Aus-
schuß-Mitglieder werden alsdann von dem Vorsitzenden des Aus-
schusses nach Berlin einberufen. Wenn in der Zwischenzeit von
dem Ausschuß schriftliche Berichte festgestellt werden, so bleiben
dieselben nicht bis zur Eröffnung der Bundesrathssitzung liegen,
sondern sie werden sofort gedruckt und vertheilt 6).

II. Neben diesen allgemeinen Regeln gelten für die einzelnen
dauernden Ausschüsse noch folgende, besondere Vorschriften:


1) Gesch.-Ordn. §. 18 Abs. 5.
2) R.-V. Art. 8 Abs. 4.
3) Gesch.-Ordn. §. 18 Abs. 6 §. 19. In den Protokollen des Bundes-
rathes wird die Theilnahme solcher Beamter oder Stellvertreter jedesmal
registrirt.
4) Gesch.-Ordn. §. 18 Abs. 4.
5) F. Bismarck im Verfassungber. Reichst. Stenogr. Ber. S. 356.
6) Gesch.-Ordn. §. 20.

§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe.
der Sache die Form der Berichterſtattung bereits vorgeſchrieben
hatte 1).

Den Ausſchüſſen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Be-
amten zur Verfügung geſtellt 2). Auch ſind die Mitglieder des
Ausſchuſſes befugt, bei den Berathungen deſſelben ſich der Hülfe
geeigneter Beamten, (Regierungs-Kommiſſare, Dezernenten der
Miniſterien, und anderer Sachverſtändigen) zu bedienen; die letz-
teren dürfen aber nicht ſelbſtſtändig die Stimme ihres Staates
führen, ſondern haben nur die Aufgabe, Auskunft zu ertheilen.
Solche, von den Ausſchuß-Mitgliedern zu ihrer Hülfe zugezogene
Beamte, ſowie ſtellvertretende Bevollmächtigte, können auch Theil
nehmen an den Berathungen des Bundesrathes über diejenigen
Gegenſtände, bei deren Berathung im Ausſchuſſe ſie mitgewirkt
haben 3).

Die definitive Erledigung durch den Ausſchuß ſelbſt iſt, ab-
geſehen von den durch Reichsgeſetze einem Ausſchuß zugewieſenen
Geſchäften, der Regel nach ausgeſchloſſen. Es gilt dies ausnahms-
los hinſichtlich der Beſchlüſſe des Reichstages und der Anträge
einer Bundesregierung. Nur „Eingaben“ an den Bundesrath,
die nach Inhalt und Form zum Vortrag im Plenum nicht geeignet
erſcheinen, kann der Ausſchuß einfach zu den Akten geben 4).

8) Die dauernden Ausſchüſſe können auch dann in Thätigkeit
treten, wenn der Bundesrath nicht verſammelt iſt, alſo in der
Zwiſchenzeit zwiſchen den Seſſionen des Bundesrathes 5). Die Aus-
ſchuß-Mitglieder werden alsdann von dem Vorſitzenden des Aus-
ſchuſſes nach Berlin einberufen. Wenn in der Zwiſchenzeit von
dem Ausſchuß ſchriftliche Berichte feſtgeſtellt werden, ſo bleiben
dieſelben nicht bis zur Eröffnung der Bundesrathsſitzung liegen,
ſondern ſie werden ſofort gedruckt und vertheilt 6).

II. Neben dieſen allgemeinen Regeln gelten für die einzelnen
dauernden Ausſchüſſe noch folgende, beſondere Vorſchriften:


1) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 5.
2) R.-V. Art. 8 Abſ. 4.
3) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 6 §. 19. In den Protokollen des Bundes-
rathes wird die Theilnahme ſolcher Beamter oder Stellvertreter jedesmal
regiſtrirt.
4) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 4.
5) F. Bismarck im Verfaſſungber. Reichst. Stenogr. Ber. S. 356.
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[286/0306] §. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe. der Sache die Form der Berichterſtattung bereits vorgeſchrieben hatte 1). Den Ausſchüſſen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Be- amten zur Verfügung geſtellt 2). Auch ſind die Mitglieder des Ausſchuſſes befugt, bei den Berathungen deſſelben ſich der Hülfe geeigneter Beamten, (Regierungs-Kommiſſare, Dezernenten der Miniſterien, und anderer Sachverſtändigen) zu bedienen; die letz- teren dürfen aber nicht ſelbſtſtändig die Stimme ihres Staates führen, ſondern haben nur die Aufgabe, Auskunft zu ertheilen. Solche, von den Ausſchuß-Mitgliedern zu ihrer Hülfe zugezogene Beamte, ſowie ſtellvertretende Bevollmächtigte, können auch Theil nehmen an den Berathungen des Bundesrathes über diejenigen Gegenſtände, bei deren Berathung im Ausſchuſſe ſie mitgewirkt haben 3). Die definitive Erledigung durch den Ausſchuß ſelbſt iſt, ab- geſehen von den durch Reichsgeſetze einem Ausſchuß zugewieſenen Geſchäften, der Regel nach ausgeſchloſſen. Es gilt dies ausnahms- los hinſichtlich der Beſchlüſſe des Reichstages und der Anträge einer Bundesregierung. Nur „Eingaben“ an den Bundesrath, die nach Inhalt und Form zum Vortrag im Plenum nicht geeignet erſcheinen, kann der Ausſchuß einfach zu den Akten geben 4). 8) Die dauernden Ausſchüſſe können auch dann in Thätigkeit treten, wenn der Bundesrath nicht verſammelt iſt, alſo in der Zwiſchenzeit zwiſchen den Seſſionen des Bundesrathes 5). Die Aus- ſchuß-Mitglieder werden alsdann von dem Vorſitzenden des Aus- ſchuſſes nach Berlin einberufen. Wenn in der Zwiſchenzeit von dem Ausſchuß ſchriftliche Berichte feſtgeſtellt werden, ſo bleiben dieſelben nicht bis zur Eröffnung der Bundesrathsſitzung liegen, ſondern ſie werden ſofort gedruckt und vertheilt 6). II. Neben dieſen allgemeinen Regeln gelten für die einzelnen dauernden Ausſchüſſe noch folgende, beſondere Vorſchriften: 1) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 5. 2) R.-V. Art. 8 Abſ. 4. 3) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 6 §. 19. In den Protokollen des Bundes- rathes wird die Theilnahme ſolcher Beamter oder Stellvertreter jedesmal regiſtrirt. 4) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 4. 5) F. Bismarck im Verfaſſungber. Reichst. Stenogr. Ber. S. 356. 6) Geſch.-Ordn. §. 20.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/306>, abgerufen am 24.11.2024.