Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 31. Die Bundesraths-Ausschüsse. gerichtet ist, welche bei dem Ausschusse durch Mitglieder oder Stell-vertreter betheiligt sein sollen 1). Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung. Es ist für Für die Wahl gilt principiell das Erforderniß der absoluten 6) Den Vorsitz in den dauernden Ausschüssen (immer den 7) Die Geschäfte der Ausschüsse bestehen hauptsächlich in der 1) Die Wahl der Ausschuß-Mitglieder erfolgt also gewissermaßen indirect; der Bundesrath wählt den Staat und die Regierung des gewählten Staates designirt aus der Zahl ihrer Bevollmächtigten ihren Vertreter im Ausschuß. 2) Ob dieses Verfahren in der That bei den im Bundesrath stattfinden- den Wahlen beobachtet wird, ist aus der Gesch.-Ordn. nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen; ebenso wenig aus den Protokollen des Bundesraths. 3) Gesch.-Ordn. §. 17 Abs. 2. Protok. 1872 §. 87. 4) Gesch.-Ordn. §. 18 Abs. 2. 5) Gesch.-Ordn. §. 20 Abs. 2. 6) Gesch.-Ordn. §. 18 Abs. 3.
§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe. gerichtet iſt, welche bei dem Ausſchuſſe durch Mitglieder oder Stell-vertreter betheiligt ſein ſollen 1). Die Wahl erfolgt durch geheime Abſtimmung. Es iſt für Für die Wahl gilt principiell das Erforderniß der abſoluten 6) Den Vorſitz in den dauernden Ausſchüſſen (immer den 7) Die Geſchäfte der Ausſchüſſe beſtehen hauptſächlich in der 1) Die Wahl der Ausſchuß-Mitglieder erfolgt alſo gewiſſermaßen indirect; der Bundesrath wählt den Staat und die Regierung des gewählten Staates deſignirt aus der Zahl ihrer Bevollmächtigten ihren Vertreter im Ausſchuß. 2) Ob dieſes Verfahren in der That bei den im Bundesrath ſtattfinden- den Wahlen beobachtet wird, iſt aus der Geſch.-Ordn. nicht mit Beſtimmtheit zu entnehmen; ebenſo wenig aus den Protokollen des Bundesraths. 3) Geſch.-Ordn. §. 17 Abſ. 2. Protok. 1872 §. 87. 4) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 2. 5) Geſch.-Ordn. §. 20 Abſ. 2. 6) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 3.
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§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe.
gerichtet iſt, welche bei dem Ausſchuſſe durch Mitglieder oder Stell-
vertreter betheiligt ſein ſollen 1).
Die Wahl erfolgt durch geheime Abſtimmung. Es iſt für
die Wahlen keine Ausnahme gemacht hinſichtlich der Anzahl der
Stimmen, welche jeder Staat im Bundesrathe führt; ebenſo-
wenig hinſichtlich des Verfaſſungs-Grundſatzes, daß dieſe Stimmen
nur einheitlich abgegeben werden können. Da nun bei einer
geheimen Ahſtimmung dies nicht zu conſtatiren wäre, wenn jeder
Bevollmächtigte eines mit mehreren Stimmen ausgeſtatteten Staates
an der Wahl Theil nehmen würde, ſo folgt, daß für diejenigen
Staaten, welche mehrere Stimmen haben, nur der „ſtimmführende“
Bevollmächtigte Stimmzettel abzugeben hat, und zwar ſo viele,
als dem Staate Simmen zukommen 2).
Für die Wahl gilt principiell das Erforderniß der abſoluten
Stimmen-Mehrheit; ergiebt ſich dieſelbe bei der erſten Abſtimmung
nicht, ſo findet eine zweite Wahl ſtatt, bei welcher die relative
Stimmen-Mehrheit und im Falle der Stimmengleichheit, ſoweit
nöthig, das Loos entſcheidet 3).
6) Den Vorſitz in den dauernden Ausſchüſſen (immer den
achten ausgenommen) führt der Bevollmächtigte Preußens 4). Die
Mitglieder der Ausſchüſſe verſammeln ſich auf Einladung des Vor-
ſitzenden zur Erledigung ihrer Geſchäfte am Sitze des Bundesrathes 5).
Die Wahl der Referenten erfolgt auf Vorſchlag des Vorſitzenden
mittelſt Vereinbarung, oder in Ermangelung einer ſolchen durch
Abſtimmung des Ausſchuſſes 6).
7) Die Geſchäfte der Ausſchüſſe beſtehen hauptſächlich in der
Abfaſſung der Berichte an den Bundesrath. Ob der Bericht münd-
lich oder ſchriftlich erſtattet werden ſoll, iſt von dem Ausſchuſſe
ſelbſt zu beſtimmen, ſofern nicht der Bundesrath bei Ueberweiſung
1) Die Wahl der Ausſchuß-Mitglieder erfolgt alſo gewiſſermaßen indirect;
der Bundesrath wählt den Staat und die Regierung des gewählten Staates
deſignirt aus der Zahl ihrer Bevollmächtigten ihren Vertreter im Ausſchuß.
2) Ob dieſes Verfahren in der That bei den im Bundesrath ſtattfinden-
den Wahlen beobachtet wird, iſt aus der Geſch.-Ordn. nicht mit Beſtimmtheit
zu entnehmen; ebenſo wenig aus den Protokollen des Bundesraths.
3) Geſch.-Ordn. §. 17 Abſ. 2. Protok. 1872 §. 87.
4) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 2.
5) Geſch.-Ordn. §. 20 Abſ. 2.
6) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 3.
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