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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 31. Die Bundesraths-Ausschüsse.
gerichtet ist, welche bei dem Ausschusse durch Mitglieder oder Stell-
vertreter betheiligt sein sollen 1).

Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung. Es ist für
die Wahlen keine Ausnahme gemacht hinsichtlich der Anzahl der
Stimmen, welche jeder Staat im Bundesrathe führt; ebenso-
wenig hinsichtlich des Verfassungs-Grundsatzes, daß diese Stimmen
nur einheitlich abgegeben werden können. Da nun bei einer
geheimen Ahstimmung dies nicht zu constatiren wäre, wenn jeder
Bevollmächtigte eines mit mehreren Stimmen ausgestatteten Staates
an der Wahl Theil nehmen würde, so folgt, daß für diejenigen
Staaten, welche mehrere Stimmen haben, nur der "stimmführende"
Bevollmächtigte Stimmzettel abzugeben hat, und zwar so viele,
als dem Staate Simmen zukommen 2).

Für die Wahl gilt principiell das Erforderniß der absoluten
Stimmen-Mehrheit; ergiebt sich dieselbe bei der ersten Abstimmung
nicht, so findet eine zweite Wahl statt, bei welcher die relative
Stimmen-Mehrheit und im Falle der Stimmengleichheit, soweit
nöthig, das Loos entscheidet 3).

6) Den Vorsitz in den dauernden Ausschüssen (immer den
achten ausgenommen) führt der Bevollmächtigte Preußens 4). Die
Mitglieder der Ausschüsse versammeln sich auf Einladung des Vor-
sitzenden zur Erledigung ihrer Geschäfte am Sitze des Bundesrathes 5).
Die Wahl der Referenten erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden
mittelst Vereinbarung, oder in Ermangelung einer solchen durch
Abstimmung des Ausschusses 6).

7) Die Geschäfte der Ausschüsse bestehen hauptsächlich in der
Abfassung der Berichte an den Bundesrath. Ob der Bericht münd-
lich oder schriftlich erstattet werden soll, ist von dem Ausschusse
selbst zu bestimmen, sofern nicht der Bundesrath bei Ueberweisung

1) Die Wahl der Ausschuß-Mitglieder erfolgt also gewissermaßen indirect;
der Bundesrath wählt den Staat und die Regierung des gewählten Staates
designirt aus der Zahl ihrer Bevollmächtigten ihren Vertreter im Ausschuß.
2) Ob dieses Verfahren in der That bei den im Bundesrath stattfinden-
den Wahlen beobachtet wird, ist aus der Gesch.-Ordn. nicht mit Bestimmtheit
zu entnehmen; ebenso wenig aus den Protokollen des Bundesraths.
3) Gesch.-Ordn. §. 17 Abs. 2. Protok. 1872 §. 87.
4) Gesch.-Ordn. §. 18 Abs. 2.
5) Gesch.-Ordn. §. 20 Abs. 2.
6) Gesch.-Ordn. §. 18 Abs. 3.

§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe.
gerichtet iſt, welche bei dem Ausſchuſſe durch Mitglieder oder Stell-
vertreter betheiligt ſein ſollen 1).

Die Wahl erfolgt durch geheime Abſtimmung. Es iſt für
die Wahlen keine Ausnahme gemacht hinſichtlich der Anzahl der
Stimmen, welche jeder Staat im Bundesrathe führt; ebenſo-
wenig hinſichtlich des Verfaſſungs-Grundſatzes, daß dieſe Stimmen
nur einheitlich abgegeben werden können. Da nun bei einer
geheimen Ahſtimmung dies nicht zu conſtatiren wäre, wenn jeder
Bevollmächtigte eines mit mehreren Stimmen ausgeſtatteten Staates
an der Wahl Theil nehmen würde, ſo folgt, daß für diejenigen
Staaten, welche mehrere Stimmen haben, nur der „ſtimmführende“
Bevollmächtigte Stimmzettel abzugeben hat, und zwar ſo viele,
als dem Staate Simmen zukommen 2).

Für die Wahl gilt principiell das Erforderniß der abſoluten
Stimmen-Mehrheit; ergiebt ſich dieſelbe bei der erſten Abſtimmung
nicht, ſo findet eine zweite Wahl ſtatt, bei welcher die relative
Stimmen-Mehrheit und im Falle der Stimmengleichheit, ſoweit
nöthig, das Loos entſcheidet 3).

6) Den Vorſitz in den dauernden Ausſchüſſen (immer den
achten ausgenommen) führt der Bevollmächtigte Preußens 4). Die
Mitglieder der Ausſchüſſe verſammeln ſich auf Einladung des Vor-
ſitzenden zur Erledigung ihrer Geſchäfte am Sitze des Bundesrathes 5).
Die Wahl der Referenten erfolgt auf Vorſchlag des Vorſitzenden
mittelſt Vereinbarung, oder in Ermangelung einer ſolchen durch
Abſtimmung des Ausſchuſſes 6).

7) Die Geſchäfte der Ausſchüſſe beſtehen hauptſächlich in der
Abfaſſung der Berichte an den Bundesrath. Ob der Bericht münd-
lich oder ſchriftlich erſtattet werden ſoll, iſt von dem Ausſchuſſe
ſelbſt zu beſtimmen, ſofern nicht der Bundesrath bei Ueberweiſung

1) Die Wahl der Ausſchuß-Mitglieder erfolgt alſo gewiſſermaßen indirect;
der Bundesrath wählt den Staat und die Regierung des gewählten Staates
deſignirt aus der Zahl ihrer Bevollmächtigten ihren Vertreter im Ausſchuß.
2) Ob dieſes Verfahren in der That bei den im Bundesrath ſtattfinden-
den Wahlen beobachtet wird, iſt aus der Geſch.-Ordn. nicht mit Beſtimmtheit
zu entnehmen; ebenſo wenig aus den Protokollen des Bundesraths.
3) Geſch.-Ordn. §. 17 Abſ. 2. Protok. 1872 §. 87.
4) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 2.
5) Geſch.-Ordn. §. 20 Abſ. 2.
6) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 3.
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[285/0305] §. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe. gerichtet iſt, welche bei dem Ausſchuſſe durch Mitglieder oder Stell- vertreter betheiligt ſein ſollen 1). Die Wahl erfolgt durch geheime Abſtimmung. Es iſt für die Wahlen keine Ausnahme gemacht hinſichtlich der Anzahl der Stimmen, welche jeder Staat im Bundesrathe führt; ebenſo- wenig hinſichtlich des Verfaſſungs-Grundſatzes, daß dieſe Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können. Da nun bei einer geheimen Ahſtimmung dies nicht zu conſtatiren wäre, wenn jeder Bevollmächtigte eines mit mehreren Stimmen ausgeſtatteten Staates an der Wahl Theil nehmen würde, ſo folgt, daß für diejenigen Staaten, welche mehrere Stimmen haben, nur der „ſtimmführende“ Bevollmächtigte Stimmzettel abzugeben hat, und zwar ſo viele, als dem Staate Simmen zukommen 2). Für die Wahl gilt principiell das Erforderniß der abſoluten Stimmen-Mehrheit; ergiebt ſich dieſelbe bei der erſten Abſtimmung nicht, ſo findet eine zweite Wahl ſtatt, bei welcher die relative Stimmen-Mehrheit und im Falle der Stimmengleichheit, ſoweit nöthig, das Loos entſcheidet 3). 6) Den Vorſitz in den dauernden Ausſchüſſen (immer den achten ausgenommen) führt der Bevollmächtigte Preußens 4). Die Mitglieder der Ausſchüſſe verſammeln ſich auf Einladung des Vor- ſitzenden zur Erledigung ihrer Geſchäfte am Sitze des Bundesrathes 5). Die Wahl der Referenten erfolgt auf Vorſchlag des Vorſitzenden mittelſt Vereinbarung, oder in Ermangelung einer ſolchen durch Abſtimmung des Ausſchuſſes 6). 7) Die Geſchäfte der Ausſchüſſe beſtehen hauptſächlich in der Abfaſſung der Berichte an den Bundesrath. Ob der Bericht münd- lich oder ſchriftlich erſtattet werden ſoll, iſt von dem Ausſchuſſe ſelbſt zu beſtimmen, ſofern nicht der Bundesrath bei Ueberweiſung 1) Die Wahl der Ausſchuß-Mitglieder erfolgt alſo gewiſſermaßen indirect; der Bundesrath wählt den Staat und die Regierung des gewählten Staates deſignirt aus der Zahl ihrer Bevollmächtigten ihren Vertreter im Ausſchuß. 2) Ob dieſes Verfahren in der That bei den im Bundesrath ſtattfinden- den Wahlen beobachtet wird, iſt aus der Geſch.-Ordn. nicht mit Beſtimmtheit zu entnehmen; ebenſo wenig aus den Protokollen des Bundesraths. 3) Geſch.-Ordn. §. 17 Abſ. 2. Protok. 1872 §. 87. 4) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 2. 5) Geſch.-Ordn. §. 20 Abſ. 2. 6) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/305>, abgerufen am 21.05.2024.