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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 31. Die Bundesraths-Ausschüsse.

1. Der Ausschuß für das Landheer und die Fe-
stungen
. (7 Mitglieder.)

Ein Mitglied desselben ernennt Bayern, die übrigen der
Kaiser 1). Durch die Württembergische Militär-Konvention Art. 15
Abs. 2 und durch die Sächsische Militär-Konvention Art. 2 ist den
beiden Königreichen die Zusicherung ertheilt worden, "jederzeit in
dem Ausschusse vertreten zu sein." Das Ernennungsrecht
hat daher der Kaiser auch hinsichtlich des Württembergischen und
Sächsischen Mitgliedes 2), nur die Ausübung dieses Rechtes ist
beschränkt. Thatsächlich erfolgt jedoch diese Ausübung in der Art,
daß der Kaiser die Staaten bezeichnet, diesen die Ernennung der
Bevollmächtigten überlassend 3). Die Selbstständigkeit der Militär-
Verwaltung des Württembergischen und Sächsischen Armeecorps
würde übrigens auch ohne besondere Zusicherung eine Vertretung
dieser beiden Staaten in dem Ausschusse als geboten erscheinen
lassen.

Neben der Bericht-Erstattung an den Bundesrath in allen,
das Militärwesen und die Festungen angehenden Angelegenheiten
liegt diesem Ausschuß die Vermittelung der laufenden dienstlichen
Beziehungen zwischen der Königl. Preußischen Militär-Verwaltung
und den Bundesstaaten mit selbstständiger Militär-Verwaltung ob 4).


1) R.-B. Art. 8 Abs. 2.
2) R.-V. a. a. O. Bayern hat einen ständigen Sitz; "die übrigen
Mitglieder . . . . werden vom Kaiser ernannt."
3) Protok. 1871 §. 32: "der Vorsitzende brachte ferner zur Kenntniß, daß
durch Erlaß des Kaisers für die diesjährige Session des Bundesrathes ernannt
sind zu Mitgliedern und zwar:
1. des Aussch. des Bundesr. f. das Landh. u. die Festungen, in welchem
Preußen und Bayern auf Grund der Verf. vertreten sind:
Königreich Sachsen, Württemberg, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-
Koburg, Anhalt.

2. des Aussch. des B. für das Seewesen, in welchem Preußen auf Grund
der Verf. vertreten ist:
Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Lübeck, Bremen."
Vgl. Protok. 1874 §. 5. 1875 §. 177.
4) R.-V. Art. 63 Abs. 5. Sächs. u. Württemb. Milit.-Convent. a. a. O.
Abweichend davon bestimmt das Bayer. Verfassungsbündniß III. §. 5 Z. III.
Abs. 6: Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Vereinbarung
geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten die Militär-Bevoll-
mächtigten
in Berlin und München über die einschlägigen Anordnungen
entsprechende Mittheilung durch die resp. Kriegsministerien.
§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe.

1. Der Ausſchuß für das Landheer und die Fe-
ſtungen
. (7 Mitglieder.)

Ein Mitglied deſſelben ernennt Bayern, die übrigen der
Kaiſer 1). Durch die Württembergiſche Militär-Konvention Art. 15
Abſ. 2 und durch die Sächſiſche Militär-Konvention Art. 2 iſt den
beiden Königreichen die Zuſicherung ertheilt worden, „jederzeit in
dem Ausſchuſſe vertreten zu ſein.“ Das Ernennungsrecht
hat daher der Kaiſer auch hinſichtlich des Württembergiſchen und
Sächſiſchen Mitgliedes 2), nur die Ausübung dieſes Rechtes iſt
beſchränkt. Thatſächlich erfolgt jedoch dieſe Ausübung in der Art,
daß der Kaiſer die Staaten bezeichnet, dieſen die Ernennung der
Bevollmächtigten überlaſſend 3). Die Selbſtſtändigkeit der Militär-
Verwaltung des Württembergiſchen und Sächſiſchen Armeecorps
würde übrigens auch ohne beſondere Zuſicherung eine Vertretung
dieſer beiden Staaten in dem Ausſchuſſe als geboten erſcheinen
laſſen.

Neben der Bericht-Erſtattung an den Bundesrath in allen,
das Militärweſen und die Feſtungen angehenden Angelegenheiten
liegt dieſem Ausſchuß die Vermittelung der laufenden dienſtlichen
Beziehungen zwiſchen der Königl. Preußiſchen Militär-Verwaltung
und den Bundesſtaaten mit ſelbſtſtändiger Militär-Verwaltung ob 4).


1) R.-B. Art. 8 Abſ. 2.
2) R.-V. a. a. O. Bayern hat einen ſtändigen Sitz; „die übrigen
Mitglieder . . . . werden vom Kaiſer ernannt.“
3) Protok. 1871 §. 32: „der Vorſitzende brachte ferner zur Kenntniß, daß
durch Erlaß des Kaiſers für die diesjährige Seſſion des Bundesrathes ernannt
ſind zu Mitgliedern und zwar:
1. des Ausſch. des Bundesr. f. das Landh. u. die Feſtungen, in welchem
Preußen und Bayern auf Grund der Verf. vertreten ſind:
Königreich Sachſen, Württemberg, Mecklenburg-Schwerin, Sachſen-
Koburg, Anhalt.

2. des Ausſch. des B. für das Seeweſen, in welchem Preußen auf Grund
der Verf. vertreten iſt:
Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Lübeck, Bremen.“
Vgl. Protok. 1874 §. 5. 1875 §. 177.
4) R.-V. Art. 63 Abſ. 5. Sächſ. u. Württemb. Milit.-Convent. a. a. O.
Abweichend davon beſtimmt das Bayer. Verfaſſungsbündniß III. §. 5 Z. III.
Abſ. 6: Zur ſteten gegenſeitigen Information in den durch dieſe Vereinbarung
geſchaffenen militäriſchen Beziehungen erhalten die Militär-Bevoll-
mächtigten
in Berlin und München über die einſchlägigen Anordnungen
entſprechende Mittheilung durch die reſp. Kriegsminiſterien.
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[287/0307] §. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe. 1. Der Ausſchuß für das Landheer und die Fe- ſtungen. (7 Mitglieder.) Ein Mitglied deſſelben ernennt Bayern, die übrigen der Kaiſer 1). Durch die Württembergiſche Militär-Konvention Art. 15 Abſ. 2 und durch die Sächſiſche Militär-Konvention Art. 2 iſt den beiden Königreichen die Zuſicherung ertheilt worden, „jederzeit in dem Ausſchuſſe vertreten zu ſein.“ Das Ernennungsrecht hat daher der Kaiſer auch hinſichtlich des Württembergiſchen und Sächſiſchen Mitgliedes 2), nur die Ausübung dieſes Rechtes iſt beſchränkt. Thatſächlich erfolgt jedoch dieſe Ausübung in der Art, daß der Kaiſer die Staaten bezeichnet, dieſen die Ernennung der Bevollmächtigten überlaſſend 3). Die Selbſtſtändigkeit der Militär- Verwaltung des Württembergiſchen und Sächſiſchen Armeecorps würde übrigens auch ohne beſondere Zuſicherung eine Vertretung dieſer beiden Staaten in dem Ausſchuſſe als geboten erſcheinen laſſen. Neben der Bericht-Erſtattung an den Bundesrath in allen, das Militärweſen und die Feſtungen angehenden Angelegenheiten liegt dieſem Ausſchuß die Vermittelung der laufenden dienſtlichen Beziehungen zwiſchen der Königl. Preußiſchen Militär-Verwaltung und den Bundesſtaaten mit ſelbſtſtändiger Militär-Verwaltung ob 4). 1) R.-B. Art. 8 Abſ. 2. 2) R.-V. a. a. O. Bayern hat einen ſtändigen Sitz; „die übrigen Mitglieder . . . . werden vom Kaiſer ernannt.“ 3) Protok. 1871 §. 32: „der Vorſitzende brachte ferner zur Kenntniß, daß durch Erlaß des Kaiſers für die diesjährige Seſſion des Bundesrathes ernannt ſind zu Mitgliedern und zwar: 1. des Ausſch. des Bundesr. f. das Landh. u. die Feſtungen, in welchem Preußen und Bayern auf Grund der Verf. vertreten ſind: Königreich Sachſen, Württemberg, Mecklenburg-Schwerin, Sachſen- Koburg, Anhalt. 2. des Ausſch. des B. für das Seeweſen, in welchem Preußen auf Grund der Verf. vertreten iſt: Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Lübeck, Bremen.“ Vgl. Protok. 1874 §. 5. 1875 §. 177. 4) R.-V. Art. 63 Abſ. 5. Sächſ. u. Württemb. Milit.-Convent. a. a. O. Abweichend davon beſtimmt das Bayer. Verfaſſungsbündniß III. §. 5 Z. III. Abſ. 6: Zur ſteten gegenſeitigen Information in den durch dieſe Vereinbarung geſchaffenen militäriſchen Beziehungen erhalten die Militär-Bevoll- mächtigten in Berlin und München über die einſchlägigen Anordnungen entſprechende Mittheilung durch die reſp. Kriegsminiſterien.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/307>, abgerufen am 21.05.2024.