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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 31. Die Bundesraths-Ausschüsse.
bestehen aus 7 Mitgliedern 1). Neben den Mitgliedern können
auch Stellvertreter ernannt werden.

4) Innerhalb der Ausschüsse führt jeder Staat nur Eine
Stimme. R.-V. Art. 8. Wenn jedoch mehrere Ausschüsse zu ge-
meinschaftlicher Berathung zusammentreten, so hat jedes Mitglied
eine Stimme 2).

5) Die Zusammensetzung der Ausschüsse erfolgt durch Wahl
des Bundesrathes, abgesehen von den Ausschüssen für das Land-
heer und die Festungen und für das Seewesen, für welche beson-
dere Regeln gelten. Der Art. 8 der R.-V. sagt: "die Mitglieder
der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt."
Da unter "Mitgliedern des Ausschusses" unmöglich "Mitglieder
des Bundes" verstanden werden können, sondern diejenigen Bun-
desraths-Bevollmächtigten, welche den Ausschuß bilden sollen, so
ergiebt sich nach dem Wortlaute der Verf., daß der Bundesrath
diejenigen Personen zu wählen hat, welche den Ausschuß bilden
sollen, wobei er nur die Vorschrift beachten muß, daß in jedem
Ausschuß Preußen und noch mindestens 4 andere Staaten ver-
treten sind. Wenn demnach ein Staat mehrere Bundesraths-Be-
vollmächtigte ernannt hat, so ist nach dem Wortlaut des Art. 8.
durch die Wahl des Bundesrathes zu bestimmen, welcher von die-
sen Bevollmächtigten in einen gewissen Ausschuß eintreten solle.

In der Geschäfts-Ordnung des Bundesrathes ist das Verfahren
aber abgeändert worden. Es ist der Grundsatz daselbst anerkannt,
daß die in einem Ausschusse vertretenen Staaten die Mitglieder
des Ausschusses aus ihren Bevollmächtigten oder den für die letz-
teren ernannten Stellvertretern ernennen 3). Daraus ergiebt sich,
daß in Beziehung auf die preußischen Bevollmächtigten jede Wahl
des Bundesrathes ganz wegfällt; der König von Preußen (das
Präsidium) ernennt aus den preuß. Bevollmächtigten für jeden
Ausschuß seinen Vertreter. Dasselbe gilt von Bayern hinsichtlich
seines Vertreters in dem Ausschusse für das Landheer und die
Festungen. In Betreff der übrigen Mitglieder findet die Wahl
des Bundesrathes in der Art statt, daß sie auf die Bundesstaaten

1) Von dem 8. Ausschuß wird hier abgesehen. Auch die Ausschüsse für
die Verfassung und für die Geschäftsordn. bestehen aus sieben Mitgliedern.
2) Gesch.-Ordn. §. 18 Abs. 1.
3) Gesch.-Ordn. §. 17 Abs. 3.

§. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe.
beſtehen aus 7 Mitgliedern 1). Neben den Mitgliedern können
auch Stellvertreter ernannt werden.

4) Innerhalb der Ausſchüſſe führt jeder Staat nur Eine
Stimme. R.-V. Art. 8. Wenn jedoch mehrere Ausſchüſſe zu ge-
meinſchaftlicher Berathung zuſammentreten, ſo hat jedes Mitglied
eine Stimme 2).

5) Die Zuſammenſetzung der Ausſchüſſe erfolgt durch Wahl
des Bundesrathes, abgeſehen von den Ausſchüſſen für das Land-
heer und die Feſtungen und für das Seeweſen, für welche beſon-
dere Regeln gelten. Der Art. 8 der R.-V. ſagt: „die Mitglieder
der anderen Ausſchüſſe werden von dem Bundesrathe gewählt.“
Da unter „Mitgliedern des Ausſchuſſes“ unmöglich „Mitglieder
des Bundes“ verſtanden werden können, ſondern diejenigen Bun-
desraths-Bevollmächtigten, welche den Ausſchuß bilden ſollen, ſo
ergiebt ſich nach dem Wortlaute der Verf., daß der Bundesrath
diejenigen Perſonen zu wählen hat, welche den Ausſchuß bilden
ſollen, wobei er nur die Vorſchrift beachten muß, daß in jedem
Ausſchuß Preußen und noch mindeſtens 4 andere Staaten ver-
treten ſind. Wenn demnach ein Staat mehrere Bundesraths-Be-
vollmächtigte ernannt hat, ſo iſt nach dem Wortlaut des Art. 8.
durch die Wahl des Bundesrathes zu beſtimmen, welcher von die-
ſen Bevollmächtigten in einen gewiſſen Ausſchuß eintreten ſolle.

In der Geſchäfts-Ordnung des Bundesrathes iſt das Verfahren
aber abgeändert worden. Es iſt der Grundſatz daſelbſt anerkannt,
daß die in einem Ausſchuſſe vertretenen Staaten die Mitglieder
des Ausſchuſſes aus ihren Bevollmächtigten oder den für die letz-
teren ernannten Stellvertretern ernennen 3). Daraus ergiebt ſich,
daß in Beziehung auf die preußiſchen Bevollmächtigten jede Wahl
des Bundesrathes ganz wegfällt; der König von Preußen (das
Präſidium) ernennt aus den preuß. Bevollmächtigten für jeden
Ausſchuß ſeinen Vertreter. Daſſelbe gilt von Bayern hinſichtlich
ſeines Vertreters in dem Ausſchuſſe für das Landheer und die
Feſtungen. In Betreff der übrigen Mitglieder findet die Wahl
des Bundesrathes in der Art ſtatt, daß ſie auf die Bundesſtaaten

1) Von dem 8. Ausſchuß wird hier abgeſehen. Auch die Ausſchüſſe für
die Verfaſſung und für die Geſchäftsordn. beſtehen aus ſieben Mitgliedern.
2) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 1.
3) Geſch.-Ordn. §. 17 Abſ. 3.
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[284/0304] §. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe. beſtehen aus 7 Mitgliedern 1). Neben den Mitgliedern können auch Stellvertreter ernannt werden. 4) Innerhalb der Ausſchüſſe führt jeder Staat nur Eine Stimme. R.-V. Art. 8. Wenn jedoch mehrere Ausſchüſſe zu ge- meinſchaftlicher Berathung zuſammentreten, ſo hat jedes Mitglied eine Stimme 2). 5) Die Zuſammenſetzung der Ausſchüſſe erfolgt durch Wahl des Bundesrathes, abgeſehen von den Ausſchüſſen für das Land- heer und die Feſtungen und für das Seeweſen, für welche beſon- dere Regeln gelten. Der Art. 8 der R.-V. ſagt: „die Mitglieder der anderen Ausſchüſſe werden von dem Bundesrathe gewählt.“ Da unter „Mitgliedern des Ausſchuſſes“ unmöglich „Mitglieder des Bundes“ verſtanden werden können, ſondern diejenigen Bun- desraths-Bevollmächtigten, welche den Ausſchuß bilden ſollen, ſo ergiebt ſich nach dem Wortlaute der Verf., daß der Bundesrath diejenigen Perſonen zu wählen hat, welche den Ausſchuß bilden ſollen, wobei er nur die Vorſchrift beachten muß, daß in jedem Ausſchuß Preußen und noch mindeſtens 4 andere Staaten ver- treten ſind. Wenn demnach ein Staat mehrere Bundesraths-Be- vollmächtigte ernannt hat, ſo iſt nach dem Wortlaut des Art. 8. durch die Wahl des Bundesrathes zu beſtimmen, welcher von die- ſen Bevollmächtigten in einen gewiſſen Ausſchuß eintreten ſolle. In der Geſchäfts-Ordnung des Bundesrathes iſt das Verfahren aber abgeändert worden. Es iſt der Grundſatz daſelbſt anerkannt, daß die in einem Ausſchuſſe vertretenen Staaten die Mitglieder des Ausſchuſſes aus ihren Bevollmächtigten oder den für die letz- teren ernannten Stellvertretern ernennen 3). Daraus ergiebt ſich, daß in Beziehung auf die preußiſchen Bevollmächtigten jede Wahl des Bundesrathes ganz wegfällt; der König von Preußen (das Präſidium) ernennt aus den preuß. Bevollmächtigten für jeden Ausſchuß ſeinen Vertreter. Daſſelbe gilt von Bayern hinſichtlich ſeines Vertreters in dem Ausſchuſſe für das Landheer und die Feſtungen. In Betreff der übrigen Mitglieder findet die Wahl des Bundesrathes in der Art ſtatt, daß ſie auf die Bundesſtaaten 1) Von dem 8. Ausſchuß wird hier abgeſehen. Auch die Ausſchüſſe für die Verfaſſung und für die Geſchäftsordn. beſtehen aus ſieben Mitgliedern. 2) Geſch.-Ordn. §. 18 Abſ. 1. 3) Geſch.-Ordn. §. 17 Abſ. 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/304>, abgerufen am 21.05.2024.