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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrathes.
tag haben andere Aufgaben im Reich zu erfüllen, als Recht zu
sprechen und sind deshalb auch in einer Weise eingerichtet, die
am wenigsten auf die Bedürfnisse der Rechtspflege berechnet ist.
Die Bundesraths-Mitglieder stimmen nach Instruktionen, die
Reichstags-Mitglieder unter dem Einfluß politischer Anschauungen
und Tendenzen. Wenn zwei solche Körperschaften, von denen keine
ihrer allgemeinen Anlage nach geeignet ist, die Rolle eines Gerichts-
hofes zu übernehmen, sich zu einem übereinstimmenden Votum
vereinigen müssen, um die Entscheidung eines Rechtsstreites zu
finden, so ist die Wahrscheinlichkeit, daß diese Entscheidung lediglich
nach Rechtsgrundsätzen erfolgen werde, keine sehr große.

Die Reichsverfassung verlangt auch nicht, daß diese Entschei-
dung eine, der Sache nach, richterliche sein müsse.

Die "Erledigung" der Verfassungsstreitigkeit kann auch er-
folgen durch Veränderung der Verfassung oder durch Außerkraft-
setzung des bestehenden Verfassungsrechts für den einzelnen Fall.
Die im Art. 2 der R.-V. den Reichsgesetzen beigelegte Wirkung,
daß sie den Landesgesetzen vorgehen, kömmt auch einem auf Grund
des Art. 76 Abs. 2 erlassenen Reichsgesetze zu, welches das bis-
herige Staatsrecht eines Bundesgliedes modifizirt.

Es ist dies in zweifacher Beziehung bemerkenswerth. Erstens
ergiebt sich auch hieraus, daß nicht der einzelne Bundesstaat auf
dem seiner Autonomie überlassenen Gebiete souverän ist, sondern
daß über ihm die Reichsgewalt als die wirklich höchste, souveräne
Gewalt steht. Zweitens zeigt sich an der hier erörterten Function
der Reichsorgane, sowie überhaupt an der Gesammtheit der dem
Bundesrathe zugewiesenen Thätigkeit, daß Gesetzgebung, Verwal-
tung und Rechtspflege nicht von einander scharf abgegränzte Ge-
biete haben, sondern daß sie lediglich Formen sind, in welchen
die eine und untheilbare, der einheitlichen Persönlichkeit des Staa-
tes entsprechende, Staatsgewalt zur Erscheinung kommt und wirk-
sam wird.

§. 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrathes.

Die hier in Betracht kommenden Rechtssätze sind theils in
der Verfassung selbst enthalten, theils in der Geschäfts-Ord-
nung für den Bundesrath
des Deutschen Reiches formulirt.
Dieselbe ist in der Sitzung des Bundesrathes vom 27. Febr. 1871

§. 30. Die formelle Erledigung der Geſchäfte des Bundesrathes.
tag haben andere Aufgaben im Reich zu erfüllen, als Recht zu
ſprechen und ſind deshalb auch in einer Weiſe eingerichtet, die
am wenigſten auf die Bedürfniſſe der Rechtspflege berechnet iſt.
Die Bundesraths-Mitglieder ſtimmen nach Inſtruktionen, die
Reichstags-Mitglieder unter dem Einfluß politiſcher Anſchauungen
und Tendenzen. Wenn zwei ſolche Körperſchaften, von denen keine
ihrer allgemeinen Anlage nach geeignet iſt, die Rolle eines Gerichts-
hofes zu übernehmen, ſich zu einem übereinſtimmenden Votum
vereinigen müſſen, um die Entſcheidung eines Rechtsſtreites zu
finden, ſo iſt die Wahrſcheinlichkeit, daß dieſe Entſcheidung lediglich
nach Rechtsgrundſätzen erfolgen werde, keine ſehr große.

Die Reichsverfaſſung verlangt auch nicht, daß dieſe Entſchei-
dung eine, der Sache nach, richterliche ſein müſſe.

Die „Erledigung“ der Verfaſſungsſtreitigkeit kann auch er-
folgen durch Veränderung der Verfaſſung oder durch Außerkraft-
ſetzung des beſtehenden Verfaſſungsrechts für den einzelnen Fall.
Die im Art. 2 der R.-V. den Reichsgeſetzen beigelegte Wirkung,
daß ſie den Landesgeſetzen vorgehen, kömmt auch einem auf Grund
des Art. 76 Abſ. 2 erlaſſenen Reichsgeſetze zu, welches das bis-
herige Staatsrecht eines Bundesgliedes modifizirt.

Es iſt dies in zweifacher Beziehung bemerkenswerth. Erſtens
ergiebt ſich auch hieraus, daß nicht der einzelne Bundesſtaat auf
dem ſeiner Autonomie überlaſſenen Gebiete ſouverän iſt, ſondern
daß über ihm die Reichsgewalt als die wirklich höchſte, ſouveräne
Gewalt ſteht. Zweitens zeigt ſich an der hier erörterten Function
der Reichsorgane, ſowie überhaupt an der Geſammtheit der dem
Bundesrathe zugewieſenen Thätigkeit, daß Geſetzgebung, Verwal-
tung und Rechtspflege nicht von einander ſcharf abgegränzte Ge-
biete haben, ſondern daß ſie lediglich Formen ſind, in welchen
die eine und untheilbare, der einheitlichen Perſönlichkeit des Staa-
tes entſprechende, Staatsgewalt zur Erſcheinung kommt und wirk-
ſam wird.

§. 30. Die formelle Erledigung der Geſchäfte des Bundesrathes.

Die hier in Betracht kommenden Rechtsſätze ſind theils in
der Verfaſſung ſelbſt enthalten, theils in der Geſchäfts-Ord-
nung für den Bundesrath
des Deutſchen Reiches formulirt.
Dieſelbe iſt in der Sitzung des Bundesrathes vom 27. Febr. 1871

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[272/0292] §. 30. Die formelle Erledigung der Geſchäfte des Bundesrathes. tag haben andere Aufgaben im Reich zu erfüllen, als Recht zu ſprechen und ſind deshalb auch in einer Weiſe eingerichtet, die am wenigſten auf die Bedürfniſſe der Rechtspflege berechnet iſt. Die Bundesraths-Mitglieder ſtimmen nach Inſtruktionen, die Reichstags-Mitglieder unter dem Einfluß politiſcher Anſchauungen und Tendenzen. Wenn zwei ſolche Körperſchaften, von denen keine ihrer allgemeinen Anlage nach geeignet iſt, die Rolle eines Gerichts- hofes zu übernehmen, ſich zu einem übereinſtimmenden Votum vereinigen müſſen, um die Entſcheidung eines Rechtsſtreites zu finden, ſo iſt die Wahrſcheinlichkeit, daß dieſe Entſcheidung lediglich nach Rechtsgrundſätzen erfolgen werde, keine ſehr große. Die Reichsverfaſſung verlangt auch nicht, daß dieſe Entſchei- dung eine, der Sache nach, richterliche ſein müſſe. Die „Erledigung“ der Verfaſſungsſtreitigkeit kann auch er- folgen durch Veränderung der Verfaſſung oder durch Außerkraft- ſetzung des beſtehenden Verfaſſungsrechts für den einzelnen Fall. Die im Art. 2 der R.-V. den Reichsgeſetzen beigelegte Wirkung, daß ſie den Landesgeſetzen vorgehen, kömmt auch einem auf Grund des Art. 76 Abſ. 2 erlaſſenen Reichsgeſetze zu, welches das bis- herige Staatsrecht eines Bundesgliedes modifizirt. Es iſt dies in zweifacher Beziehung bemerkenswerth. Erſtens ergiebt ſich auch hieraus, daß nicht der einzelne Bundesſtaat auf dem ſeiner Autonomie überlaſſenen Gebiete ſouverän iſt, ſondern daß über ihm die Reichsgewalt als die wirklich höchſte, ſouveräne Gewalt ſteht. Zweitens zeigt ſich an der hier erörterten Function der Reichsorgane, ſowie überhaupt an der Geſammtheit der dem Bundesrathe zugewieſenen Thätigkeit, daß Geſetzgebung, Verwal- tung und Rechtspflege nicht von einander ſcharf abgegränzte Ge- biete haben, ſondern daß ſie lediglich Formen ſind, in welchen die eine und untheilbare, der einheitlichen Perſönlichkeit des Staa- tes entſprechende, Staatsgewalt zur Erſcheinung kommt und wirk- ſam wird. §. 30. Die formelle Erledigung der Geſchäfte des Bundesrathes. Die hier in Betracht kommenden Rechtsſätze ſind theils in der Verfaſſung ſelbſt enthalten, theils in der Geſchäfts-Ord- nung für den Bundesrath des Deutſchen Reiches formulirt. Dieſelbe iſt in der Sitzung des Bundesrathes vom 27. Febr. 1871

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/292>, abgerufen am 24.11.2024.