sie sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 der R.-V. in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören. R.-V. Art. 11 Abs. 2.
Auf dem Gebiete der inneren Politik bedarf der Kaiser eines zustimmenden Beschlusses des Bundesrathes
a) zur Vollstreckung der Execution gegen Bundesglieder. R.-V. Art. 19.
b) zur Auflösung des Reichstages während der Legislatur- Periode. R.-V. Art. 24.
4) Eine besondere Stellung nimmt der Bundesrath ein bei allen die Finanzwirthschaft des Reiches betreffenden An- gelegenheiten. Hier sind ihm zum Theil Funktionen beigelegt, welche auf anderen Gebieten der Kaiser oder der Reichskanzler ausüben oder welche nach anderen Verfassungen die Landtage den geschäftsführenden Regierungs-Behörden gegenüber wahrnehmen, während nach der Reichsverfassung Bundesrath und Reichstag gleich- mäßig daran Antheil nehmen.
Die Feststellung des Reichshaushalts-Etats in der, dem Reichs- tage vorzulegenden Gestalt, sowie die Beschlußfassung über die von dem Reichstage vorgenommenen Abänderungen, ferner die Geneh- migung einer Anleihe sowie der Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reiches steht dem Bundesrathe zu, weil der Weg der Gesetzgebung vorgeschrieben ist. Der Bundesrath hat aber über- dies die Abrechnungen der Einzelstaaten über die von ihnen für Rechnung des Reiches erhobenen Zölle und Abgaben zu prüfen und den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Be- trag festzustellen (Art. 39). Der Bundesrath ist auch in dieser Hin- sicht an die Stelle der ehemaligen Generalzollconferenz getreten 1).
Ferner ist der Reichskanzler verpflichtet über die Verwendung aller Einnahmen des Reiches dem Bundesrathe zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. (Art. 72.) In Durchführung des Princips, daß die Finanz-Angelegenheiten des Reiches zur Kompe- tenz des Bundesrathes gehören hat das Ges. v. 19. Juni 1868 §. 4 (B.-Bl. S. 339) bestimmt, daß 3 Mitglieder des Bundes- rathes zur Bundesschulden-Kommission gehören und in §. 7 die- selben Verpflichtungen der Bundesschulden-Kommission dem Bun-
1) Zollv.-Vertr. v. 16. Mai 1865 Art. 34 sub b).
§. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches.
ſie ſich auf ſolche Gegenſtände beziehen, welche nach Art. 4 der R.-V. in den Bereich der Reichsgeſetzgebung gehören. R.-V. Art. 11 Abſ. 2.
Auf dem Gebiete der inneren Politik bedarf der Kaiſer eines zuſtimmenden Beſchluſſes des Bundesrathes
a) zur Vollſtreckung der Execution gegen Bundesglieder. R.-V. Art. 19.
b) zur Auflöſung des Reichstages während der Legislatur- Periode. R.-V. Art. 24.
4) Eine beſondere Stellung nimmt der Bundesrath ein bei allen die Finanzwirthſchaft des Reiches betreffenden An- gelegenheiten. Hier ſind ihm zum Theil Funktionen beigelegt, welche auf anderen Gebieten der Kaiſer oder der Reichskanzler ausüben oder welche nach anderen Verfaſſungen die Landtage den geſchäftsführenden Regierungs-Behörden gegenüber wahrnehmen, während nach der Reichsverfaſſung Bundesrath und Reichstag gleich- mäßig daran Antheil nehmen.
Die Feſtſtellung des Reichshaushalts-Etats in der, dem Reichs- tage vorzulegenden Geſtalt, ſowie die Beſchlußfaſſung über die von dem Reichstage vorgenommenen Abänderungen, ferner die Geneh- migung einer Anleihe ſowie der Uebernahme einer Garantie zu Laſten des Reiches ſteht dem Bundesrathe zu, weil der Weg der Geſetzgebung vorgeſchrieben iſt. Der Bundesrath hat aber über- dies die Abrechnungen der Einzelſtaaten über die von ihnen für Rechnung des Reiches erhobenen Zölle und Abgaben zu prüfen und den von der Kaſſe jedes Bundesſtaates der Reichskaſſe ſchuldigen Be- trag feſtzuſtellen (Art. 39). Der Bundesrath iſt auch in dieſer Hin- ſicht an die Stelle der ehemaligen Generalzollconferenz getreten 1).
Ferner iſt der Reichskanzler verpflichtet über die Verwendung aller Einnahmen des Reiches dem Bundesrathe zur Entlaſtung jährlich Rechnung zu legen. (Art. 72.) In Durchführung des Princips, daß die Finanz-Angelegenheiten des Reiches zur Kompe- tenz des Bundesrathes gehören hat das Geſ. v. 19. Juni 1868 §. 4 (B.-Bl. S. 339) beſtimmt, daß 3 Mitglieder des Bundes- rathes zur Bundesſchulden-Kommiſſion gehören und in §. 7 die- ſelben Verpflichtungen der Bundesſchulden-Kommiſſion dem Bun-
1) Zollv.-Vertr. v. 16. Mai 1865 Art. 34 sub b).
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§. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches.
ſie ſich auf ſolche Gegenſtände beziehen, welche nach Art. 4
der R.-V. in den Bereich der Reichsgeſetzgebung gehören.
R.-V. Art. 11 Abſ. 2.
Auf dem Gebiete der inneren Politik bedarf der Kaiſer
eines zuſtimmenden Beſchluſſes des Bundesrathes
a) zur Vollſtreckung der Execution gegen Bundesglieder. R.-V.
Art. 19.
b) zur Auflöſung des Reichstages während der Legislatur-
Periode. R.-V. Art. 24.
4) Eine beſondere Stellung nimmt der Bundesrath ein bei
allen die Finanzwirthſchaft des Reiches betreffenden An-
gelegenheiten. Hier ſind ihm zum Theil Funktionen beigelegt,
welche auf anderen Gebieten der Kaiſer oder der Reichskanzler
ausüben oder welche nach anderen Verfaſſungen die Landtage den
geſchäftsführenden Regierungs-Behörden gegenüber wahrnehmen,
während nach der Reichsverfaſſung Bundesrath und Reichstag gleich-
mäßig daran Antheil nehmen.
Die Feſtſtellung des Reichshaushalts-Etats in der, dem Reichs-
tage vorzulegenden Geſtalt, ſowie die Beſchlußfaſſung über die von
dem Reichstage vorgenommenen Abänderungen, ferner die Geneh-
migung einer Anleihe ſowie der Uebernahme einer Garantie zu
Laſten des Reiches ſteht dem Bundesrathe zu, weil der Weg der
Geſetzgebung vorgeſchrieben iſt. Der Bundesrath hat aber über-
dies die Abrechnungen der Einzelſtaaten über die von ihnen für
Rechnung des Reiches erhobenen Zölle und Abgaben zu prüfen und
den von der Kaſſe jedes Bundesſtaates der Reichskaſſe ſchuldigen Be-
trag feſtzuſtellen (Art. 39). Der Bundesrath iſt auch in dieſer Hin-
ſicht an die Stelle der ehemaligen Generalzollconferenz getreten 1).
Ferner iſt der Reichskanzler verpflichtet über die Verwendung
aller Einnahmen des Reiches dem Bundesrathe zur Entlaſtung
jährlich Rechnung zu legen. (Art. 72.) In Durchführung des
Princips, daß die Finanz-Angelegenheiten des Reiches zur Kompe-
tenz des Bundesrathes gehören hat das Geſ. v. 19. Juni 1868
§. 4 (B.-Bl. S. 339) beſtimmt, daß 3 Mitglieder des Bundes-
rathes zur Bundesſchulden-Kommiſſion gehören und in §. 7 die-
ſelben Verpflichtungen der Bundesſchulden-Kommiſſion dem Bun-
1) Zollv.-Vertr. v. 16. Mai 1865 Art. 34 sub b).
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/283>, abgerufen am 22.05.2024.
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