Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches. desrathe gegenüber auferlegt, welche der preußischen Staatsschulden-Kommission dem preuß. Landtage gegenüber obliegen. Der Bun- desrath ernennt ferner drei Mitglieder des Reichsbank-Kuratoriums. Ges. v. 14. März 1875 §. 25 (Rg.-Bl. S. 184). Es ist schon erwähnt worden, daß zufolge Ges. vom 4 Juli Ferner kann der Kaiser über den Reichskriegsschatz nur unter Auch die vom Reichskanzler zu erlassenden Verfügungen über Das Bankgesetz vom 14. März 1875 §. 36. 40. 41. 44. 47 Einnahmen aus der Veräußerung entbehrlich werdender Fe- Andererseits sind dem Bundesrath hinsichtlich der Vergütung Daß in Finanz-Angelegenheiten dem Bundesrath eine so aus- 1) Dasselbe gilt von dem Bericht über die Verwaltung des Reichs-Inva- lidenfonds. Ges. v. 23. Mai 1873 §. 14 (R.-G. Bl. S. 121.) 2) Die Bekanntmachung v. 19. Juni 1871 §. 10 (R.-G.-Bl. S. 258) über
die Inhaberpapiere mit Prämien ermächtigte das Reichskanzler-Amt zum Er- laß von Ergänzungs-Vorschriften, "nach Anhörung des Ausschusses für Rech- nungswesen." §. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches. desrathe gegenüber auferlegt, welche der preußiſchen Staatsſchulden-Kommiſſion dem preuß. Landtage gegenüber obliegen. Der Bun- desrath ernennt ferner drei Mitglieder des Reichsbank-Kuratoriums. Geſ. v. 14. März 1875 §. 25 (Rg.-Bl. S. 184). Es iſt ſchon erwähnt worden, daß zufolge Geſ. vom 4 Juli Ferner kann der Kaiſer über den Reichskriegsſchatz nur unter Auch die vom Reichskanzler zu erlaſſenden Verfügungen über Das Bankgeſetz vom 14. März 1875 §. 36. 40. 41. 44. 47 Einnahmen aus der Veräußerung entbehrlich werdender Fe- Andererſeits ſind dem Bundesrath hinſichtlich der Vergütung Daß in Finanz-Angelegenheiten dem Bundesrath eine ſo aus- 1) Daſſelbe gilt von dem Bericht über die Verwaltung des Reichs-Inva- lidenfonds. Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 14 (R.-G. Bl. S. 121.) 2) Die Bekanntmachung v. 19. Juni 1871 §. 10 (R.-G.-Bl. S. 258) über
die Inhaberpapiere mit Prämien ermächtigte das Reichskanzler-Amt zum Er- laß von Ergänzungs-Vorſchriften, „nach Anhörung des Ausſchuſſes für Rech- nungsweſen.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0284" n="264"/><fw place="top" type="header">§. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches.</fw><lb/> desrathe gegenüber auferlegt, welche der preußiſchen Staatsſchulden-<lb/> Kommiſſion dem preuß. Landtage gegenüber obliegen. Der Bun-<lb/> desrath ernennt ferner drei Mitglieder des Reichsbank-Kuratoriums.<lb/> Geſ. v. 14. März 1875 §. 25 (Rg.-Bl. S. 184).</p><lb/> <p>Es iſt ſchon erwähnt worden, daß zufolge Geſ. vom 4 Juli<lb/> 1868 §. 2 (B.-Bl. S. 433) die zum Rechnungshof des deutſchen<lb/> Reiches neu hinzutretenden Mitglieder vom Bundesrathe gewählt<lb/> werden. Ebenſo hat der Bundesrath die Mitglieder der „Ver-<lb/> waltung des Reichs-Invalidenfonds“ zu wählen. Geſ. v. 23. Mai<lb/> 1873 §. 11 (Rg.-Bl. S. 120).</p><lb/> <p>Ferner kann der Kaiſer über den Reichskriegsſchatz nur unter<lb/> vorgängig oder nachträglich einzuholender Zuſtimmung des Bundes-<lb/> rathes verfügen; ſeine Anordnungen über Verwaltung des Reichs-<lb/> kriegsſchatzes unterliegen der Zuſtimmung des Bundesrathes und<lb/> die Reichsſchulden-Kommiſſion hat jährlich dem Bundesrathe über<lb/> den Beſtand des Reichskriegsſchatzes Bericht zu erſtatten. Geſ. v.<lb/> 11. Nov. 1871 §. 1. 3. (Rg.-Bl. S. 403 <note place="foot" n="1)">Daſſelbe gilt von dem Bericht über die Verwaltung des Reichs-Inva-<lb/> lidenfonds. Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 14 (R.-G. Bl. S. 121.)</note>.</p><lb/> <p>Auch die vom Reichskanzler zu erlaſſenden Verfügungen über<lb/> die Ausprägung von Goldmünzen ſind an die Zuſtimmung des<lb/> Bundesrathes geknüpft. Geſ. v. 4. Dezbr. 1871 §. 6 Abſ. 2.<lb/> (R.-Bl. S. 405).</p><lb/> <p>Das Bankgeſetz vom 14. März 1875 §. 36. 40. 41. 44. 47<lb/> legt dem Bundesrath eine höchſt umfaſſende Zuſtändigkeit bei.</p><lb/> <p>Einnahmen aus der Veräußerung entbehrlich werdender Fe-<lb/> ſtungs-Grundſtücke oder anderer im Beſitz der Reichsverwaltung<lb/> befindlicher Grundſtücke dürfen nur unter Genehmigung des Bun-<lb/> desrathes verausgabt werden. Geſ. v. 8. Juli 1872 Art. <hi rendition="#aq">IV.</hi> (Rg.-Bl.<lb/> S. 290) und Geſ. v. 25. Mai 1873 §. 11 (Rg.-Bl. S. 115).</p><lb/> <p>Andererſeits ſind dem Bundesrath hinſichtlich der Vergütung<lb/> von Kriegsleiſtungen weitgehende Befugniſſe eingeräumt durch das<lb/> Geſ. v. 13. Juni 1873 (Rg.-Bl. S. 129 <note place="foot" n="2)">Die Bekanntmachung v. 19. Juni 1871 §. 10 (R.-G.-Bl. S. 258) über<lb/> die Inhaberpapiere mit Prämien ermächtigte das Reichskanzler-Amt zum Er-<lb/> laß von Ergänzungs-Vorſchriften, „nach Anhörung des Ausſchuſſes für Rech-<lb/> nungsweſen.“</note>.</p><lb/> <p>Daß in Finanz-Angelegenheiten dem Bundesrath eine ſo aus-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [264/0284]
§. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches.
desrathe gegenüber auferlegt, welche der preußiſchen Staatsſchulden-
Kommiſſion dem preuß. Landtage gegenüber obliegen. Der Bun-
desrath ernennt ferner drei Mitglieder des Reichsbank-Kuratoriums.
Geſ. v. 14. März 1875 §. 25 (Rg.-Bl. S. 184).
Es iſt ſchon erwähnt worden, daß zufolge Geſ. vom 4 Juli
1868 §. 2 (B.-Bl. S. 433) die zum Rechnungshof des deutſchen
Reiches neu hinzutretenden Mitglieder vom Bundesrathe gewählt
werden. Ebenſo hat der Bundesrath die Mitglieder der „Ver-
waltung des Reichs-Invalidenfonds“ zu wählen. Geſ. v. 23. Mai
1873 §. 11 (Rg.-Bl. S. 120).
Ferner kann der Kaiſer über den Reichskriegsſchatz nur unter
vorgängig oder nachträglich einzuholender Zuſtimmung des Bundes-
rathes verfügen; ſeine Anordnungen über Verwaltung des Reichs-
kriegsſchatzes unterliegen der Zuſtimmung des Bundesrathes und
die Reichsſchulden-Kommiſſion hat jährlich dem Bundesrathe über
den Beſtand des Reichskriegsſchatzes Bericht zu erſtatten. Geſ. v.
11. Nov. 1871 §. 1. 3. (Rg.-Bl. S. 403 1).
Auch die vom Reichskanzler zu erlaſſenden Verfügungen über
die Ausprägung von Goldmünzen ſind an die Zuſtimmung des
Bundesrathes geknüpft. Geſ. v. 4. Dezbr. 1871 §. 6 Abſ. 2.
(R.-Bl. S. 405).
Das Bankgeſetz vom 14. März 1875 §. 36. 40. 41. 44. 47
legt dem Bundesrath eine höchſt umfaſſende Zuſtändigkeit bei.
Einnahmen aus der Veräußerung entbehrlich werdender Fe-
ſtungs-Grundſtücke oder anderer im Beſitz der Reichsverwaltung
befindlicher Grundſtücke dürfen nur unter Genehmigung des Bun-
desrathes verausgabt werden. Geſ. v. 8. Juli 1872 Art. IV. (Rg.-Bl.
S. 290) und Geſ. v. 25. Mai 1873 §. 11 (Rg.-Bl. S. 115).
Andererſeits ſind dem Bundesrath hinſichtlich der Vergütung
von Kriegsleiſtungen weitgehende Befugniſſe eingeräumt durch das
Geſ. v. 13. Juni 1873 (Rg.-Bl. S. 129 2).
Daß in Finanz-Angelegenheiten dem Bundesrath eine ſo aus-
1) Daſſelbe gilt von dem Bericht über die Verwaltung des Reichs-Inva-
lidenfonds. Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 14 (R.-G. Bl. S. 121.)
2) Die Bekanntmachung v. 19. Juni 1871 §. 10 (R.-G.-Bl. S. 258) über
die Inhaberpapiere mit Prämien ermächtigte das Reichskanzler-Amt zum Er-
laß von Ergänzungs-Vorſchriften, „nach Anhörung des Ausſchuſſes für Rech-
nungsweſen.“
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