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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches.
desrathe gegenüber auferlegt, welche der preußischen Staatsschulden-
Kommission dem preuß. Landtage gegenüber obliegen. Der Bun-
desrath ernennt ferner drei Mitglieder des Reichsbank-Kuratoriums.
Ges. v. 14. März 1875 §. 25 (Rg.-Bl. S. 184).

Es ist schon erwähnt worden, daß zufolge Ges. vom 4 Juli
1868 §. 2 (B.-Bl. S. 433) die zum Rechnungshof des deutschen
Reiches neu hinzutretenden Mitglieder vom Bundesrathe gewählt
werden. Ebenso hat der Bundesrath die Mitglieder der "Ver-
waltung des Reichs-Invalidenfonds" zu wählen. Ges. v. 23. Mai
1873 §. 11 (Rg.-Bl. S. 120).

Ferner kann der Kaiser über den Reichskriegsschatz nur unter
vorgängig oder nachträglich einzuholender Zustimmung des Bundes-
rathes verfügen; seine Anordnungen über Verwaltung des Reichs-
kriegsschatzes unterliegen der Zustimmung des Bundesrathes und
die Reichsschulden-Kommission hat jährlich dem Bundesrathe über
den Bestand des Reichskriegsschatzes Bericht zu erstatten. Ges. v.
11. Nov. 1871 §. 1. 3. (Rg.-Bl. S. 403 1).

Auch die vom Reichskanzler zu erlassenden Verfügungen über
die Ausprägung von Goldmünzen sind an die Zustimmung des
Bundesrathes geknüpft. Ges. v. 4. Dezbr. 1871 §. 6 Abs. 2.
(R.-Bl. S. 405).

Das Bankgesetz vom 14. März 1875 §. 36. 40. 41. 44. 47
legt dem Bundesrath eine höchst umfassende Zuständigkeit bei.

Einnahmen aus der Veräußerung entbehrlich werdender Fe-
stungs-Grundstücke oder anderer im Besitz der Reichsverwaltung
befindlicher Grundstücke dürfen nur unter Genehmigung des Bun-
desrathes verausgabt werden. Ges. v. 8. Juli 1872 Art. IV. (Rg.-Bl.
S. 290) und Ges. v. 25. Mai 1873 §. 11 (Rg.-Bl. S. 115).

Andererseits sind dem Bundesrath hinsichtlich der Vergütung
von Kriegsleistungen weitgehende Befugnisse eingeräumt durch das
Ges. v. 13. Juni 1873 (Rg.-Bl. S. 129 2).

Daß in Finanz-Angelegenheiten dem Bundesrath eine so aus-

1) Dasselbe gilt von dem Bericht über die Verwaltung des Reichs-Inva-
lidenfonds. Ges. v. 23. Mai 1873 §. 14 (R.-G. Bl. S. 121.)
2) Die Bekanntmachung v. 19. Juni 1871 §. 10 (R.-G.-Bl. S. 258) über
die Inhaberpapiere mit Prämien ermächtigte das Reichskanzler-Amt zum Er-
laß von Ergänzungs-Vorschriften, "nach Anhörung des Ausschusses für Rech-
nungswesen."

§. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches.
desrathe gegenüber auferlegt, welche der preußiſchen Staatsſchulden-
Kommiſſion dem preuß. Landtage gegenüber obliegen. Der Bun-
desrath ernennt ferner drei Mitglieder des Reichsbank-Kuratoriums.
Geſ. v. 14. März 1875 §. 25 (Rg.-Bl. S. 184).

Es iſt ſchon erwähnt worden, daß zufolge Geſ. vom 4 Juli
1868 §. 2 (B.-Bl. S. 433) die zum Rechnungshof des deutſchen
Reiches neu hinzutretenden Mitglieder vom Bundesrathe gewählt
werden. Ebenſo hat der Bundesrath die Mitglieder der „Ver-
waltung des Reichs-Invalidenfonds“ zu wählen. Geſ. v. 23. Mai
1873 §. 11 (Rg.-Bl. S. 120).

Ferner kann der Kaiſer über den Reichskriegsſchatz nur unter
vorgängig oder nachträglich einzuholender Zuſtimmung des Bundes-
rathes verfügen; ſeine Anordnungen über Verwaltung des Reichs-
kriegsſchatzes unterliegen der Zuſtimmung des Bundesrathes und
die Reichsſchulden-Kommiſſion hat jährlich dem Bundesrathe über
den Beſtand des Reichskriegsſchatzes Bericht zu erſtatten. Geſ. v.
11. Nov. 1871 §. 1. 3. (Rg.-Bl. S. 403 1).

Auch die vom Reichskanzler zu erlaſſenden Verfügungen über
die Ausprägung von Goldmünzen ſind an die Zuſtimmung des
Bundesrathes geknüpft. Geſ. v. 4. Dezbr. 1871 §. 6 Abſ. 2.
(R.-Bl. S. 405).

Das Bankgeſetz vom 14. März 1875 §. 36. 40. 41. 44. 47
legt dem Bundesrath eine höchſt umfaſſende Zuſtändigkeit bei.

Einnahmen aus der Veräußerung entbehrlich werdender Fe-
ſtungs-Grundſtücke oder anderer im Beſitz der Reichsverwaltung
befindlicher Grundſtücke dürfen nur unter Genehmigung des Bun-
desrathes verausgabt werden. Geſ. v. 8. Juli 1872 Art. IV. (Rg.-Bl.
S. 290) und Geſ. v. 25. Mai 1873 §. 11 (Rg.-Bl. S. 115).

Andererſeits ſind dem Bundesrath hinſichtlich der Vergütung
von Kriegsleiſtungen weitgehende Befugniſſe eingeräumt durch das
Geſ. v. 13. Juni 1873 (Rg.-Bl. S. 129 2).

Daß in Finanz-Angelegenheiten dem Bundesrath eine ſo aus-

1) Daſſelbe gilt von dem Bericht über die Verwaltung des Reichs-Inva-
lidenfonds. Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 14 (R.-G. Bl. S. 121.)
2) Die Bekanntmachung v. 19. Juni 1871 §. 10 (R.-G.-Bl. S. 258) über
die Inhaberpapiere mit Prämien ermächtigte das Reichskanzler-Amt zum Er-
laß von Ergänzungs-Vorſchriften, „nach Anhörung des Ausſchuſſes für Rech-
nungsweſen.“
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[264/0284] §. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches. desrathe gegenüber auferlegt, welche der preußiſchen Staatsſchulden- Kommiſſion dem preuß. Landtage gegenüber obliegen. Der Bun- desrath ernennt ferner drei Mitglieder des Reichsbank-Kuratoriums. Geſ. v. 14. März 1875 §. 25 (Rg.-Bl. S. 184). Es iſt ſchon erwähnt worden, daß zufolge Geſ. vom 4 Juli 1868 §. 2 (B.-Bl. S. 433) die zum Rechnungshof des deutſchen Reiches neu hinzutretenden Mitglieder vom Bundesrathe gewählt werden. Ebenſo hat der Bundesrath die Mitglieder der „Ver- waltung des Reichs-Invalidenfonds“ zu wählen. Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 11 (Rg.-Bl. S. 120). Ferner kann der Kaiſer über den Reichskriegsſchatz nur unter vorgängig oder nachträglich einzuholender Zuſtimmung des Bundes- rathes verfügen; ſeine Anordnungen über Verwaltung des Reichs- kriegsſchatzes unterliegen der Zuſtimmung des Bundesrathes und die Reichsſchulden-Kommiſſion hat jährlich dem Bundesrathe über den Beſtand des Reichskriegsſchatzes Bericht zu erſtatten. Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 1. 3. (Rg.-Bl. S. 403 1). Auch die vom Reichskanzler zu erlaſſenden Verfügungen über die Ausprägung von Goldmünzen ſind an die Zuſtimmung des Bundesrathes geknüpft. Geſ. v. 4. Dezbr. 1871 §. 6 Abſ. 2. (R.-Bl. S. 405). Das Bankgeſetz vom 14. März 1875 §. 36. 40. 41. 44. 47 legt dem Bundesrath eine höchſt umfaſſende Zuſtändigkeit bei. Einnahmen aus der Veräußerung entbehrlich werdender Fe- ſtungs-Grundſtücke oder anderer im Beſitz der Reichsverwaltung befindlicher Grundſtücke dürfen nur unter Genehmigung des Bun- desrathes verausgabt werden. Geſ. v. 8. Juli 1872 Art. IV. (Rg.-Bl. S. 290) und Geſ. v. 25. Mai 1873 §. 11 (Rg.-Bl. S. 115). Andererſeits ſind dem Bundesrath hinſichtlich der Vergütung von Kriegsleiſtungen weitgehende Befugniſſe eingeräumt durch das Geſ. v. 13. Juni 1873 (Rg.-Bl. S. 129 2). Daß in Finanz-Angelegenheiten dem Bundesrath eine ſo aus- 1) Daſſelbe gilt von dem Bericht über die Verwaltung des Reichs-Inva- lidenfonds. Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 14 (R.-G. Bl. S. 121.) 2) Die Bekanntmachung v. 19. Juni 1871 §. 10 (R.-G.-Bl. S. 258) über die Inhaberpapiere mit Prämien ermächtigte das Reichskanzler-Amt zum Er- laß von Ergänzungs-Vorſchriften, „nach Anhörung des Ausſchuſſes für Rech- nungsweſen.“

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/284>, abgerufen am 24.11.2024.