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Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.

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er für selbstverständlich. Sei die Frau noch nicht überall
fähig, ihr Recht auszuüben, so müsse man daran denken, daß
der Besitz eines Rechtes zu dessen Gebrauch auch erziehe.
Wünschten aber - wie oft von Gegnern des Frauenwahl-
rechtes angeführt würde - tatsächlich manche der Frauen
selbst nicht solch Wahlrecht zu besitzen, so sei das kein Grund,
es nicht trotzdem einzuführen. Es stände ja allen Frauen,
die dieses Recht "mit ihrer zarten Weiblichkeit nicht glaubten
vereinigen zu können", frei, sich in die Wahllisten nicht ein-
tragen zu lassen, auf ihr Recht zu verzichten. Den Anfang
möchte Güder - im Gegensatz zu anderen Befürwortern des
Frauenstimmrechts - mit Ehefrauen und Witwen machen, da
bei unverheirateten Damen speziell bei der Pfarrerwahl sub-
jektive Motive wohl häufiger mitsprechen könnten. Die Frau,
die Mutter sei auch anders am Gemeindeleben interessiert, als
die unverheiratete Dame.

Die letzte Forderung Pfarrer Güders steht im Gegensatz zu
dem, was man wenigstens in Bezug auf das kommunale
und politische Wahlrecht sonst ausführen hört.

Die verheiratete Frau, so sagen gar manche, sei von
solchem Wahlrecht wenigstens vorläufig auszuschließen. Denn
der Mann verträte die Familie. Allzuleicht könne Verschieden-
heit der Anschauungen über den zu wählenden Vertreter Un-
frieden säen zwischen Mann und Weib.

Die selbständig steuerzahlende Frau dagegen habe
ein Recht, zur Teilnahme an der Wahl zugelassen zu werden.
Wer durch Steuerzahlen seine Pflichten Staat und Gemeinde
gegenüber erfülle, der habe auch Anspruch darauf, die dem
Bürger zu gewährenden Rechte auszuüben. Ganz besonders
in kommunalen Dingen sei die steuerzahlende Frau, die viel-
leicht auch Grund und Boden besitze, mit zu urteilen fähig

er für selbstverständlich. Sei die Frau noch nicht überall
fähig, ihr Recht auszuüben, so müsse man daran denken, daß
der Besitz eines Rechtes zu dessen Gebrauch auch erziehe.
Wünschten aber – wie oft von Gegnern des Frauenwahl-
rechtes angeführt würde – tatsächlich manche der Frauen
selbst nicht solch Wahlrecht zu besitzen, so sei das kein Grund,
es nicht trotzdem einzuführen. Es stände ja allen Frauen,
die dieses Recht „mit ihrer zarten Weiblichkeit nicht glaubten
vereinigen zu können“, frei, sich in die Wahllisten nicht ein-
tragen zu lassen, auf ihr Recht zu verzichten. Den Anfang
möchte Güder – im Gegensatz zu anderen Befürwortern des
Frauenstimmrechts – mit Ehefrauen und Witwen machen, da
bei unverheirateten Damen speziell bei der Pfarrerwahl sub-
jektive Motive wohl häufiger mitsprechen könnten. Die Frau,
die Mutter sei auch anders am Gemeindeleben interessiert, als
die unverheiratete Dame.

Die letzte Forderung Pfarrer Güders steht im Gegensatz zu
dem, was man wenigstens in Bezug auf das kommunale
und politische Wahlrecht sonst ausführen hört.

Die verheiratete Frau, so sagen gar manche, sei von
solchem Wahlrecht wenigstens vorläufig auszuschließen. Denn
der Mann verträte die Familie. Allzuleicht könne Verschieden-
heit der Anschauungen über den zu wählenden Vertreter Un-
frieden säen zwischen Mann und Weib.

Die selbständig steuerzahlende Frau dagegen habe
ein Recht, zur Teilnahme an der Wahl zugelassen zu werden.
Wer durch Steuerzahlen seine Pflichten Staat und Gemeinde
gegenüber erfülle, der habe auch Anspruch darauf, die dem
Bürger zu gewährenden Rechte auszuüben. Ganz besonders
in kommunalen Dingen sei die steuerzahlende Frau, die viel-
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[277/0287] er für selbstverständlich. Sei die Frau noch nicht überall fähig, ihr Recht auszuüben, so müsse man daran denken, daß der Besitz eines Rechtes zu dessen Gebrauch auch erziehe. Wünschten aber – wie oft von Gegnern des Frauenwahl- rechtes angeführt würde – tatsächlich manche der Frauen selbst nicht solch Wahlrecht zu besitzen, so sei das kein Grund, es nicht trotzdem einzuführen. Es stände ja allen Frauen, die dieses Recht „mit ihrer zarten Weiblichkeit nicht glaubten vereinigen zu können“, frei, sich in die Wahllisten nicht ein- tragen zu lassen, auf ihr Recht zu verzichten. Den Anfang möchte Güder – im Gegensatz zu anderen Befürwortern des Frauenstimmrechts – mit Ehefrauen und Witwen machen, da bei unverheirateten Damen speziell bei der Pfarrerwahl sub- jektive Motive wohl häufiger mitsprechen könnten. Die Frau, die Mutter sei auch anders am Gemeindeleben interessiert, als die unverheiratete Dame. Die letzte Forderung Pfarrer Güders steht im Gegensatz zu dem, was man wenigstens in Bezug auf das kommunale und politische Wahlrecht sonst ausführen hört. Die verheiratete Frau, so sagen gar manche, sei von solchem Wahlrecht wenigstens vorläufig auszuschließen. Denn der Mann verträte die Familie. Allzuleicht könne Verschieden- heit der Anschauungen über den zu wählenden Vertreter Un- frieden säen zwischen Mann und Weib. Die selbständig steuerzahlende Frau dagegen habe ein Recht, zur Teilnahme an der Wahl zugelassen zu werden. Wer durch Steuerzahlen seine Pflichten Staat und Gemeinde gegenüber erfülle, der habe auch Anspruch darauf, die dem Bürger zu gewährenden Rechte auszuüben. Ganz besonders in kommunalen Dingen sei die steuerzahlende Frau, die viel- leicht auch Grund und Boden besitze, mit zu urteilen fähig

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Zitationshilfe: Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/287>, abgerufen am 11.05.2024.