Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.er für selbstverständlich. Sei die Frau noch nicht überall Die letzte Forderung Pfarrer Güders steht im Gegensatz zu Die verheiratete Frau, so sagen gar manche, sei von Die selbständig steuerzahlende Frau dagegen habe er für selbstverständlich. Sei die Frau noch nicht überall Die letzte Forderung Pfarrer Güders steht im Gegensatz zu Die verheiratete Frau, so sagen gar manche, sei von Die selbständig steuerzahlende Frau dagegen habe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0287" n="277"/> er für selbstverständlich. Sei die Frau noch nicht überall<lb/> fähig, ihr Recht auszuüben, so müsse man daran denken, daß<lb/> der <hi rendition="#g">Besitz</hi> eines Rechtes zu dessen Gebrauch auch erziehe.<lb/> Wünschten aber – wie oft von Gegnern des Frauenwahl-<lb/> rechtes angeführt würde – tatsächlich manche der Frauen<lb/><hi rendition="#g">selbst</hi> nicht solch Wahlrecht zu besitzen, so sei das kein Grund,<lb/> es nicht trotzdem einzuführen. Es stände ja allen Frauen,<lb/> die dieses Recht „mit ihrer zarten Weiblichkeit nicht glaubten<lb/> vereinigen zu können“, frei, sich in die Wahllisten <hi rendition="#g">nicht</hi> ein-<lb/> tragen zu lassen, auf ihr Recht zu verzichten. Den <hi rendition="#g">Anfang</hi><lb/> möchte Güder – im Gegensatz zu anderen Befürwortern des<lb/> Frauenstimmrechts – mit Ehefrauen und Witwen machen, da<lb/> bei unverheirateten Damen speziell bei der Pfarrerwahl sub-<lb/> jektive Motive wohl häufiger mitsprechen könnten. Die Frau,<lb/> die Mutter sei auch anders am Gemeindeleben interessiert, als<lb/> die unverheiratete Dame.</p><lb/> <p>Die letzte Forderung Pfarrer Güders steht im Gegensatz zu<lb/> dem, was man wenigstens in Bezug auf das <hi rendition="#g">kommunale</hi><lb/> und <hi rendition="#g">politische</hi> Wahlrecht sonst ausführen hört.</p><lb/> <p>Die verheiratete Frau, so sagen gar manche, sei von<lb/> solchem Wahlrecht wenigstens vorläufig auszuschließen. Denn<lb/> der Mann verträte die Familie. Allzuleicht könne Verschieden-<lb/> heit der Anschauungen über den zu wählenden Vertreter Un-<lb/> frieden säen zwischen Mann und Weib.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">selbständig steuerzahlende</hi> Frau dagegen habe<lb/> ein Recht, zur Teilnahme an der Wahl zugelassen zu werden.<lb/> Wer durch Steuerzahlen seine <hi rendition="#g">Pflichten</hi> Staat und Gemeinde<lb/> gegenüber erfülle, der habe auch Anspruch darauf, die dem<lb/> Bürger zu gewährenden <hi rendition="#g">Rechte</hi> auszuüben. Ganz besonders<lb/> in kommunalen Dingen sei die steuerzahlende Frau, die viel-<lb/> leicht auch Grund und Boden besitze, mit zu urteilen fähig<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [277/0287]
er für selbstverständlich. Sei die Frau noch nicht überall
fähig, ihr Recht auszuüben, so müsse man daran denken, daß
der Besitz eines Rechtes zu dessen Gebrauch auch erziehe.
Wünschten aber – wie oft von Gegnern des Frauenwahl-
rechtes angeführt würde – tatsächlich manche der Frauen
selbst nicht solch Wahlrecht zu besitzen, so sei das kein Grund,
es nicht trotzdem einzuführen. Es stände ja allen Frauen,
die dieses Recht „mit ihrer zarten Weiblichkeit nicht glaubten
vereinigen zu können“, frei, sich in die Wahllisten nicht ein-
tragen zu lassen, auf ihr Recht zu verzichten. Den Anfang
möchte Güder – im Gegensatz zu anderen Befürwortern des
Frauenstimmrechts – mit Ehefrauen und Witwen machen, da
bei unverheirateten Damen speziell bei der Pfarrerwahl sub-
jektive Motive wohl häufiger mitsprechen könnten. Die Frau,
die Mutter sei auch anders am Gemeindeleben interessiert, als
die unverheiratete Dame.
Die letzte Forderung Pfarrer Güders steht im Gegensatz zu
dem, was man wenigstens in Bezug auf das kommunale
und politische Wahlrecht sonst ausführen hört.
Die verheiratete Frau, so sagen gar manche, sei von
solchem Wahlrecht wenigstens vorläufig auszuschließen. Denn
der Mann verträte die Familie. Allzuleicht könne Verschieden-
heit der Anschauungen über den zu wählenden Vertreter Un-
frieden säen zwischen Mann und Weib.
Die selbständig steuerzahlende Frau dagegen habe
ein Recht, zur Teilnahme an der Wahl zugelassen zu werden.
Wer durch Steuerzahlen seine Pflichten Staat und Gemeinde
gegenüber erfülle, der habe auch Anspruch darauf, die dem
Bürger zu gewährenden Rechte auszuüben. Ganz besonders
in kommunalen Dingen sei die steuerzahlende Frau, die viel-
leicht auch Grund und Boden besitze, mit zu urteilen fähig
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2017-11-13T13:59:15Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2015-08-20T13:59:15Z)
Anna Pfundt: Konvertierung nach DTA-Basisformat.
(2015-08-06T11:00:00Z)
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: gekennzeichnet; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: wie Vorlage; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: ja;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |