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Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.

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drücklich eintrat. Er sprach leidenschaftlich gegen die Abhängig-
keitserklärung der Frau durch Einführung des Verwaltungs-
und Nutzungsrechtes des Mannes.

"Die Ehe", so führte er aus1), "soll kein Erwerbsgeschäft
für den Mann sein. Selbst bei guten Ehen sei es ungehörig,
wenn sich die Frau die Einkünfte ihres Vermögens, welche der
Mann gewissenhafterweise als der Frau gehörig betrachten
müsse, im einzelnen Fall erst erbitten müsse, wenn dem Mann
infolgedessen die Macht gegeben werde, Meinungsverschieden-
heiten mit der Frau durch Höherhängen des Brotkorbes zu
unterdrücken. Schlimmer sei es bei den unglücklichen Ehen,
wo der Mann ein Trunkenbold, ein Spieler, ein Wüstling,
nicht bloß die Revenüen, sondern auch selbst das Vermögen
der Frau vergeude und verprasse. Die Erfahrung decke eine
Fülle von Elend auf, welches unwürdige Männer über ihre
Frauen in solcher Art gebracht hätten. Es sei auch unrichtig,
daß die deutsche Frau kein Talent zur Vermögensverwaltung
habe. Wenn die Frau vor Schließung der Ehe und nach deren
Beendigung ihr Vermögen selbständig verwalten könne und
müsse, solle sie durch den Akt vor dem Standesbeamten hierzu
unfähig werden! - - - Jn England sei seit 1881 zu all-
gemeiner Zufriedenheit die Gütertrennung als eheliches Güter-
recht unter Aufhebung sämtlicher Eheverträge eingeführt. - - -
Jtalien, Rußland hätten im wesentlichen dieses Güterrecht.
Sei die deutsche Frau weniger reif für ihre Selbständigkeit
als die russische?"

Aber trotz solcher warmen Worte wurde das Nutzungs-
recht des Mannes - das System des Männeregoismus, wie
der Jurist Bähr es nennt - gesetzlich festgelegt. Bezeichnend

1) Citiert nach H. Dernburg, Deutsches Familienrecht, Waisen-
haus-Verlag. Halle a. S.

drücklich eintrat. Er sprach leidenschaftlich gegen die Abhängig-
keitserklärung der Frau durch Einführung des Verwaltungs-
und Nutzungsrechtes des Mannes.

„Die Ehe“, so führte er aus1), „soll kein Erwerbsgeschäft
für den Mann sein. Selbst bei guten Ehen sei es ungehörig,
wenn sich die Frau die Einkünfte ihres Vermögens, welche der
Mann gewissenhafterweise als der Frau gehörig betrachten
müsse, im einzelnen Fall erst erbitten müsse, wenn dem Mann
infolgedessen die Macht gegeben werde, Meinungsverschieden-
heiten mit der Frau durch Höherhängen des Brotkorbes zu
unterdrücken. Schlimmer sei es bei den unglücklichen Ehen,
wo der Mann ein Trunkenbold, ein Spieler, ein Wüstling,
nicht bloß die Revenüen, sondern auch selbst das Vermögen
der Frau vergeude und verprasse. Die Erfahrung decke eine
Fülle von Elend auf, welches unwürdige Männer über ihre
Frauen in solcher Art gebracht hätten. Es sei auch unrichtig,
daß die deutsche Frau kein Talent zur Vermögensverwaltung
habe. Wenn die Frau vor Schließung der Ehe und nach deren
Beendigung ihr Vermögen selbständig verwalten könne und
müsse, solle sie durch den Akt vor dem Standesbeamten hierzu
unfähig werden! – – – Jn England sei seit 1881 zu all-
gemeiner Zufriedenheit die Gütertrennung als eheliches Güter-
recht unter Aufhebung sämtlicher Eheverträge eingeführt. – – –
Jtalien, Rußland hätten im wesentlichen dieses Güterrecht.
Sei die deutsche Frau weniger reif für ihre Selbständigkeit
als die russische?“

Aber trotz solcher warmen Worte wurde das Nutzungs-
recht des Mannes – das System des Männeregoismus, wie
der Jurist Bähr es nennt – gesetzlich festgelegt. Bezeichnend

1) Citiert nach H. Dernburg, Deutsches Familienrecht, Waisen-
haus-Verlag. Halle a. S.
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[202/0212] drücklich eintrat. Er sprach leidenschaftlich gegen die Abhängig- keitserklärung der Frau durch Einführung des Verwaltungs- und Nutzungsrechtes des Mannes. „Die Ehe“, so führte er aus 1), „soll kein Erwerbsgeschäft für den Mann sein. Selbst bei guten Ehen sei es ungehörig, wenn sich die Frau die Einkünfte ihres Vermögens, welche der Mann gewissenhafterweise als der Frau gehörig betrachten müsse, im einzelnen Fall erst erbitten müsse, wenn dem Mann infolgedessen die Macht gegeben werde, Meinungsverschieden- heiten mit der Frau durch Höherhängen des Brotkorbes zu unterdrücken. Schlimmer sei es bei den unglücklichen Ehen, wo der Mann ein Trunkenbold, ein Spieler, ein Wüstling, nicht bloß die Revenüen, sondern auch selbst das Vermögen der Frau vergeude und verprasse. Die Erfahrung decke eine Fülle von Elend auf, welches unwürdige Männer über ihre Frauen in solcher Art gebracht hätten. Es sei auch unrichtig, daß die deutsche Frau kein Talent zur Vermögensverwaltung habe. Wenn die Frau vor Schließung der Ehe und nach deren Beendigung ihr Vermögen selbständig verwalten könne und müsse, solle sie durch den Akt vor dem Standesbeamten hierzu unfähig werden! – – – Jn England sei seit 1881 zu all- gemeiner Zufriedenheit die Gütertrennung als eheliches Güter- recht unter Aufhebung sämtlicher Eheverträge eingeführt. – – – Jtalien, Rußland hätten im wesentlichen dieses Güterrecht. Sei die deutsche Frau weniger reif für ihre Selbständigkeit als die russische?“ Aber trotz solcher warmen Worte wurde das Nutzungs- recht des Mannes – das System des Männeregoismus, wie der Jurist Bähr es nennt – gesetzlich festgelegt. Bezeichnend 1) Citiert nach H. Dernburg, Deutsches Familienrecht, Waisen- haus-Verlag. Halle a. S.

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Zitationshilfe: Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/212>, abgerufen am 27.04.2024.