Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. spruch auf Schonung haben die Wehrlosen, z. B. Alte, Kran-ke, Kinder, Weiber. Vattel, §. 145. -- Versetzung in an- dere Länder (Transplantation) wird den feindlichen Unter- thanen in der Regel nicht zugemuthet. Moser's Versuch, IX. 1. 299. c) Parömie: wer sich nicht wehrt, den man nicht ehrt. -- Feldgeistliche, CivilBeamte, Aerzte, Wundärzte, Lieferanten, Marketender (vivandiers), Dienstleute, u. d. Nach Kriegs- gebrauch, werden auch die Quartiermeister dahin gerech- net; desgleichen Schiffe, Tamboure, Pfeiffer, Trompeter, so fern Schonung derselben möglich ist, und sie dem Feinde das gewöhnliche Zeichen geben, dass sie sich ihm als Send- boten oder Parlementäre nähern. §. 248. Oder solche, die zu dem Wehrstand gehören. Ein unmittelbarer Gegenstand feindlicher a) Vattel, liv. 3, ch. 15. -- Blosse PolizeiSoldaten gehören dahin nicht. Auch nicht Invaliden und Veteranen. Wohl II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. spruch auf Schonung haben die Wehrlosen, z. B. Alte, Kran-ke, Kinder, Weiber. Vattel, §. 145. — Versetzung in an- dere Länder (Transplantation) wird den feindlichen Unter- thanen in der Regel nicht zugemuthet. Moser’s Versuch, IX. 1. 299. c) Parömie: wer sich nicht wehrt, den man nicht ehrt. — Feldgeistliche, CivilBeamte, Aerzte, Wundärzte, Lieferanten, Marketender (vivandiers), Dienstleute, u. d. Nach Kriegs- gebrauch, werden auch die Quartiermeister dahin gerech- net; desgleichen Schiffe, Tamboure, Pfeiffer, Trompeter, so fern Schonung derselben möglich ist, und sie dem Feinde das gewöhnliche Zeichen geben, daſs sie sich ihm als Send- boten oder Parlementäre nähern. §. 248. Oder solche, die zu dem Wehrstand gehören. Ein unmittelbarer Gegenstand feindlicher a) Vattel, liv. 3, ch. 15. — Blosse PolizeiSoldaten gehören dahin nicht. Auch nicht Invaliden und Veteranen. Wohl <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <note place="end" n="b)"><pb facs="#f0034" n="402"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.</hi></fw><lb/> spruch auf Schonung haben die <hi rendition="#i">Wehrlosen</hi>, z. B. Alte, Kran-<lb/> ke, Kinder, Weiber. <hi rendition="#k">Vattel</hi>, §. 145. — Versetzung in an-<lb/> dere Länder (Transplantation) wird den feindlichen Unter-<lb/> thanen in der Regel nicht zugemuthet. <hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch,<lb/> IX. 1. 299.</note><lb/> <note place="end" n="c)">Parömie: wer sich nicht wehrt, den man nicht ehrt. —<lb/> Feldgeistliche, CivilBeamte, Aerzte, Wundärzte, Lieferanten,<lb/> Marketender (vivandiers), Dienstleute, u. d. Nach Kriegs-<lb/> gebrauch, werden auch die Quartiermeister dahin gerech-<lb/> net; desgleichen Schiffe, Tamboure, Pfeiffer, Trompeter,<lb/> so fern Schonung derselben möglich ist, und sie dem Feinde<lb/> das gewöhnliche Zeichen geben, daſs sie sich ihm als Send-<lb/> boten oder Parlementäre nähern.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 248.<lb/><hi rendition="#i">Oder solche, die zu dem Wehrstand gehören</hi>.</head><lb/> <p>Ein unmittelbarer Gegenstand feindlicher<lb/> Gewaltthätigkeit sind diejenigen Personen, wel-<lb/> che zu dem Wehrstande des Feindes gehören,<lb/> diejenigen Kriegsleute aller Art, deren Amtspflicht<lb/> sie zu Ausübung der Feindseligkeiten bestimmt <hi rendition="#i">a</hi>).<lb/> Bei eigenem Verhalten nach Kriegsgebrauch <hi rendition="#i">b</hi>),<lb/> haben sie Anspruch auf Behandlung nach Kriegs-<lb/> manier. Von Seite der Kriegstruppen des Fein-<lb/> des, haben wider sie statt: Angriff und Verfol-<lb/> gung, in dem Fall eines Widerstandes oder der<lb/> Flucht sogar Verwundung und Tödtung, aus-<lb/> serdem <hi rendition="#i">c</hi>) Gefangennehmung und Ausplünderung,<lb/> worauf entweder Loslassung, meist gegen das<lb/> Versprechen in diesem Krieg oder auf bestimmte<lb/> Zeit nicht wieder als Krieger zu dienen, oder<lb/> Abführung in die Gefangenschaft folgt.</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Vattel</hi>, liv. 3, ch. 15. — Blosse PolizeiSoldaten gehören<lb/> dahin nicht. Auch nicht Invaliden und Veteranen. Wohl<lb/></note> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [402/0034]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
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spruch auf Schonung haben die Wehrlosen, z. B. Alte, Kran-
ke, Kinder, Weiber. Vattel, §. 145. — Versetzung in an-
dere Länder (Transplantation) wird den feindlichen Unter-
thanen in der Regel nicht zugemuthet. Moser’s Versuch,
IX. 1. 299.
c⁾ Parömie: wer sich nicht wehrt, den man nicht ehrt. —
Feldgeistliche, CivilBeamte, Aerzte, Wundärzte, Lieferanten,
Marketender (vivandiers), Dienstleute, u. d. Nach Kriegs-
gebrauch, werden auch die Quartiermeister dahin gerech-
net; desgleichen Schiffe, Tamboure, Pfeiffer, Trompeter,
so fern Schonung derselben möglich ist, und sie dem Feinde
das gewöhnliche Zeichen geben, daſs sie sich ihm als Send-
boten oder Parlementäre nähern.
§. 248.
Oder solche, die zu dem Wehrstand gehören.
Ein unmittelbarer Gegenstand feindlicher
Gewaltthätigkeit sind diejenigen Personen, wel-
che zu dem Wehrstande des Feindes gehören,
diejenigen Kriegsleute aller Art, deren Amtspflicht
sie zu Ausübung der Feindseligkeiten bestimmt a).
Bei eigenem Verhalten nach Kriegsgebrauch b),
haben sie Anspruch auf Behandlung nach Kriegs-
manier. Von Seite der Kriegstruppen des Fein-
des, haben wider sie statt: Angriff und Verfol-
gung, in dem Fall eines Widerstandes oder der
Flucht sogar Verwundung und Tödtung, aus-
serdem c) Gefangennehmung und Ausplünderung,
worauf entweder Loslassung, meist gegen das
Versprechen in diesem Krieg oder auf bestimmte
Zeit nicht wieder als Krieger zu dienen, oder
Abführung in die Gefangenschaft folgt.
a⁾ Vattel, liv. 3, ch. 15. — Blosse PolizeiSoldaten gehören
dahin nicht. Auch nicht Invaliden und Veteranen. Wohl
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Zitationshilfe: | Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/34>, abgerufen am 23.07.2024. |