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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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I. Cap. Recht des Kriegs.
Kriegs im eigenen Gebiet befindlichen Unter-
thanen des feindlichen Staates, freie und sichere
Rückkehr binnen gesetzter Frist gestattet; nicht
selten wird ihnen sogar ruhige Fortsetzung ih-
res Aufenthaltes erlaubt, es sey nun vermöge ei-
nes Staatsvertrags (§. 152) oder aus Gnade a).
Den im eroberten Gebiete des Feindes befind-
lichen Unterthanen desselben, wird, bei ruhigem
Verhalten und williger Leistung der ihnen auf-
erlegten Dienste und Lieserungen, nicht nur
sicheres Bleiben in ihren Wohnsitzen, sondern
auch Fortsetzung ihres Verkehrs im Innern und
mit Neutralen gestattet b). Zur Sicherheit ih-
res ruhigen Verhaltens und der ihnen auferleg-
ten Leistungen, werden zuweilen Geissel genom-
men (§. 156). Sogar die bei dem feindlichen
Kriegsheer befindlichen, zum Wehrstand nicht
gehörigen Personen, die Nichtstreitenden (Un-
wehren, non-combattans), werden wider ihren
Willen der Kriegsgefangenschaft nicht unterwor-
fen c). Dagegen können auf Nachsicht solcher
Art alle diejenigen keinen Anspruch machen,
welche feindliche Handlungen begangen haben,
oder dazu bewaffnet gefunden werden.

a) Moser's Versuch, IX. 1. 45 ff. Ebendess. Beyträge, I. 471.
Französisch-englischer Handelsvertrag v. 1786, Art. 2. De Mar-
tens
recueil, II. 681. Man vergl. die dänische Verord-
nung vom 7. Sept. 1813, welche im Anfang des Kriegs mit
Schweden erlassen ward, in der Gazette de Francfort, 1813,
n° 275.
b) Vattel, liv. III, ch. 8, §. 145--147. -- Den meisten An-

I. Cap. Recht des Kriegs.
Kriegs im eigenen Gebiet befindlichen Unter-
thanen des feindlichen Staates, freie und sichere
Rückkehr binnen gesetzter Frist gestattet; nicht
selten wird ihnen sogar ruhige Fortsetzung ih-
res Aufenthaltes erlaubt, es sey nun vermöge ei-
nes Staatsvertrags (§. 152) oder aus Gnade a).
Den im eroberten Gebiete des Feindes befind-
lichen Unterthanen desselben, wird, bei ruhigem
Verhalten und williger Leistung der ihnen auf-
erlegten Dienste und Lieserungen, nicht nur
sicheres Bleiben in ihren Wohnsitzen, sondern
auch Fortsetzung ihres Verkehrs im Innern und
mit Neutralen gestattet b). Zur Sicherheit ih-
res ruhigen Verhaltens und der ihnen auferleg-
ten Leistungen, werden zuweilen Geissel genom-
men (§. 156). Sogar die bei dem feindlichen
Kriegsheer befindlichen, zum Wehrstand nicht
gehörigen Personen, die Nichtstreitenden (Un-
wehren, non-combattans), werden wider ihren
Willen der Kriegsgefangenschaft nicht unterwor-
fen c). Dagegen können auf Nachsicht solcher
Art alle diejenigen keinen Anspruch machen,
welche feindliche Handlungen begangen haben,
oder dazu bewaffnet gefunden werden.

a) Moser’s Versuch, IX. 1. 45 ff. Ebendess. Beyträge, I. 471.
Französisch-englischer Handelsvertrag v. 1786, Art. 2. De Mar-
tens
recueil, II. 681. Man vergl. die dänische Verord-
nung vom 7. Sept. 1813, welche im Anfang des Kriegs mit
Schweden erlassen ward, in der Gazette de Francfort, 1813,
n° 275.
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[401/0033] I. Cap. Recht des Kriegs. Kriegs im eigenen Gebiet befindlichen Unter- thanen des feindlichen Staates, freie und sichere Rückkehr binnen gesetzter Frist gestattet; nicht selten wird ihnen sogar ruhige Fortsetzung ih- res Aufenthaltes erlaubt, es sey nun vermöge ei- nes Staatsvertrags (§. 152) oder aus Gnade a). Den im eroberten Gebiete des Feindes befind- lichen Unterthanen desselben, wird, bei ruhigem Verhalten und williger Leistung der ihnen auf- erlegten Dienste und Lieserungen, nicht nur sicheres Bleiben in ihren Wohnsitzen, sondern auch Fortsetzung ihres Verkehrs im Innern und mit Neutralen gestattet b). Zur Sicherheit ih- res ruhigen Verhaltens und der ihnen auferleg- ten Leistungen, werden zuweilen Geissel genom- men (§. 156). Sogar die bei dem feindlichen Kriegsheer befindlichen, zum Wehrstand nicht gehörigen Personen, die Nichtstreitenden (Un- wehren, non-combattans), werden wider ihren Willen der Kriegsgefangenschaft nicht unterwor- fen c). Dagegen können auf Nachsicht solcher Art alle diejenigen keinen Anspruch machen, welche feindliche Handlungen begangen haben, oder dazu bewaffnet gefunden werden. a⁾ Moser’s Versuch, IX. 1. 45 ff. Ebendess. Beyträge, I. 471. Französisch-englischer Handelsvertrag v. 1786, Art. 2. De Mar- tens recueil, II. 681. Man vergl. die dänische Verord- nung vom 7. Sept. 1813, welche im Anfang des Kriegs mit Schweden erlassen ward, in der Gazette de Francfort, 1813, n° 275. b⁾ Vattel, liv. III, ch. 8, §. 145—147. — Den meisten An-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 401. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/33>, abgerufen am 19.04.2024.