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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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I. Cap. Recht des Kriegs.
aber die, welche zur Landwehr und zum Landsturm ge-
hören, und im Seekrieg die Caper. Vergl. §. 267.
b) Dieses ist unter anderem nicht der Fall, wenn gemeine Sol-
daten ohne Befehl oder Erlaubniss ihrer Obern, oder ausser
dem Fall der Selbstvertheidigung, Feindseligkeiten ausüben.
Auch nicht bei Ueberläufern, welche in dem feindlichen
Kriegsheer Dienste genommen haben. Vattel, liv. III, ch. 8,
§. 144.
c) Die Kriegsmanier fordert, dem Feind, der durch Verwun-
dung wehrlos geworden ist, oder unbewaffnet um Pardon
bittet, Quartier zu geben. Moser's Versuch, IX. 2. 251 f.
§. 249.
Namentlich Kriegsgefangene.

Ausser dem Fall einer groben Frevelthat,
z. B. Empörung, Entfliehung (SelbstRanzioni-
rung) u. d., oder einer von dem Feind abge-
nöthigten Erwiederung, ist es gegen den Kriegs-
gebrauch, Kriegsgefangene a) zu misshandeln,
zu verwunden, zu tödten, zu eigenen Kriegs-
diensten zu nöthigen, oder in Sclaverei zu füh-
ren b). Wohl aber ist erlaubt, sie zweckmäsig
zu verwahren, oder in entlegene Provinzen ab-
zuführen. Bei Ermangelung eigener Mittel, muss
ihnen nothdürftiger Unterhalt, wenigstens vor-
schussweise, gegeben werden c). Dagegen sind
sie zu angemessenen Dienstleistungen verpflichtet.
Ihre Kriegsgefangenschaft hört auf, so bald sie
freiwillig in Kriegs- oder CivilDienste des sie
gefangen haltenden Staates treten, oder sich auf
andere Art seiner Oberherrschaft unterwerfen d),
oder von demselben freiwillig losgelassen wer-
den, mit oder ohne die Bedingung, gegen ihn

I. Cap. Recht des Kriegs.
aber die, welche zur Landwehr und zum Landsturm ge-
hören, und im Seekrieg die Caper. Vergl. §. 267.
b) Dieses ist unter anderem nicht der Fall, wenn gemeine Sol-
daten ohne Befehl oder Erlaubniſs ihrer Obern, oder ausser
dem Fall der Selbstvertheidigung, Feindseligkeiten ausüben.
Auch nicht bei Ueberläufern, welche in dem feindlichen
Kriegsheer Dienste genommen haben. Vattel, liv. III, ch. 8,
§. 144.
c) Die Kriegsmanier fordert, dem Feind, der durch Verwun-
dung wehrlos geworden ist, oder unbewaffnet um Pardon
bittet, Quartier zu geben. Moser’s Versuch, IX. 2. 251 f.
§. 249.
Namentlich Kriegsgefangene.

Ausser dem Fall einer groben Frevelthat,
z. B. Empörung, Entfliehung (SelbstRanzioni-
rung) u. d., oder einer von dem Feind abge-
nöthigten Erwiederung, ist es gegen den Kriegs-
gebrauch, Kriegsgefangene a) zu miſshandeln,
zu verwunden, zu tödten, zu eigenen Kriegs-
diensten zu nöthigen, oder in Sclaverei zu füh-
ren b). Wohl aber ist erlaubt, sie zweckmäsig
zu verwahren, oder in entlegene Provinzen ab-
zuführen. Bei Ermangelung eigener Mittel, muſs
ihnen nothdürftiger Unterhalt, wenigstens vor-
schuſsweise, gegeben werden c). Dagegen sind
sie zu angemessenen Dienstleistungen verpflichtet.
Ihre Kriegsgefangenschaft hört auf, so bald sie
freiwillig in Kriegs- oder CivilDienste des sie
gefangen haltenden Staates treten, oder sich auf
andere Art seiner Oberherrschaft unterwerfen d),
oder von demselben freiwillig losgelassen wer-
den, mit oder ohne die Bedingung, gegen ihn

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[403/0035] I. Cap. Recht des Kriegs. a⁾ aber die, welche zur Landwehr und zum Landsturm ge- hören, und im Seekrieg die Caper. Vergl. §. 267. b⁾ Dieses ist unter anderem nicht der Fall, wenn gemeine Sol- daten ohne Befehl oder Erlaubniſs ihrer Obern, oder ausser dem Fall der Selbstvertheidigung, Feindseligkeiten ausüben. Auch nicht bei Ueberläufern, welche in dem feindlichen Kriegsheer Dienste genommen haben. Vattel, liv. III, ch. 8, §. 144. c⁾ Die Kriegsmanier fordert, dem Feind, der durch Verwun- dung wehrlos geworden ist, oder unbewaffnet um Pardon bittet, Quartier zu geben. Moser’s Versuch, IX. 2. 251 f. §. 249. Namentlich Kriegsgefangene. Ausser dem Fall einer groben Frevelthat, z. B. Empörung, Entfliehung (SelbstRanzioni- rung) u. d., oder einer von dem Feind abge- nöthigten Erwiederung, ist es gegen den Kriegs- gebrauch, Kriegsgefangene a) zu miſshandeln, zu verwunden, zu tödten, zu eigenen Kriegs- diensten zu nöthigen, oder in Sclaverei zu füh- ren b). Wohl aber ist erlaubt, sie zweckmäsig zu verwahren, oder in entlegene Provinzen ab- zuführen. Bei Ermangelung eigener Mittel, muſs ihnen nothdürftiger Unterhalt, wenigstens vor- schuſsweise, gegeben werden c). Dagegen sind sie zu angemessenen Dienstleistungen verpflichtet. Ihre Kriegsgefangenschaft hört auf, so bald sie freiwillig in Kriegs- oder CivilDienste des sie gefangen haltenden Staates treten, oder sich auf andere Art seiner Oberherrschaft unterwerfen d), oder von demselben freiwillig losgelassen wer- den, mit oder ohne die Bedingung, gegen ihn

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/35>, abgerufen am 16.04.2024.