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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
in Moser's Beyträgen, IV. 154 ff. 170 ff. und bei Merlin
l. c. -- Von der Unverletzbarkeit des Gefolges, s. Moser's
Versuch, IV. 320. -- Beispiele von Beschwerden und Ge-
nugthuung wegen Beleidigung gesandschaftlicher LivreeDie-
ner. Moser's Beyträge, IV. 249 ff. 252 ff.
f) Die Anfangs- und Endpuncte dieser Unverletzbarkeit, wer-
den dem Gesandten durch eigene Reisepässe bestimmt und
gesichert. v. Römer a. a. O. S. 141 -- 144. Befindet er bei
seiner Ernennung sich ohnedem schon im Lande, so ist der
Anfang zu rechnen von der Annahme seines Creditivs.
g) So schon die Römer. L. ult. D. de legationib. Vergl. auch
Moser's Versuch, IV. 140. IX. 1. 40. Nur die osmanische
Pforte pflegt meist in diesem Fall den Gesandten einzuthür-
men, als Geissel für die Verträge; wodurch er zugleich
gesichert ist gegen die Wuth des Pöbels. Le Bret's Ma-
gazin zum Gebrauch der Staaten- und Kirchengeschichte,
Th. II. (1772), S. 205 ff. -- Achtmonatliche Gefangenschaft
des schwedischen Gesandten Coyet zu Copenhagen, während
des schwedisch-dänischen Kriegs, 1658. v. Ompteda's Lit. II.
571. n. 1.
§. 204.
2) Exterritorialität.

So bald der Staat, an welchen der Gesandte
geschickt ist, denselben als einen solchen an-
erkannt hat, welcher die Person eines andern
Staates in der seinigen unmittelbar darstellt, so
gebührt dem Gesandten schon als stillschwei-
gende Bedingung seiner Sendung und Annahme,
in dem Gebiet jenes Staates dasselbe Recht der
Unabhängigkeit, welches dem ihn absendenden
Staat zusteht, so weit eine Einschränkung hierin
durch Uebereinkunft nicht festgesetzt ist a). Er
ist daher, als Gesandter, frei von der Ober-
herrschaft oder TerritorialHoheit jenes Staates.

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
in Moser’s Beyträgen, IV. 154 ff. 170 ff. und bei Merlin
l. c. — Von der Unverletzbarkeit des Gefolges, s. Moser’s
Versuch, IV. 320. — Beispiele von Beschwerden und Ge-
nugthuung wegen Beleidigung gesandschaftlicher LivreeDie-
ner. Moser’s Beyträge, IV. 249 ff. 252 ff.
f) Die Anfangs- und Endpuncte dieser Unverletzbarkeit, wer-
den dem Gesandten durch eigene Reisepässe bestimmt und
gesichert. v. Römer a. a. O. S. 141 — 144. Befindet er bei
seiner Ernennung sich ohnedem schon im Lande, so ist der
Anfang zu rechnen von der Annahme seines Creditivs.
g) So schon die Römer. L. ult. D. de legationib. Vergl. auch
Moser’s Versuch, IV. 140. IX. 1. 40. Nur die osmanische
Pforte pflegt meist in diesem Fall den Gesandten einzuthür-
men, als Geissel für die Verträge; wodurch er zugleich
gesichert ist gegen die Wuth des Pöbels. Le Bret’s Ma-
gazin zum Gebrauch der Staaten- und Kirchengeschichte,
Th. II. (1772), S. 205 ff. — Achtmonatliche Gefangenschaft
des schwedischen Gesandten Coyet zu Copenhagen, während
des schwedisch-dänischen Kriegs, 1658. v. Ompteda’s Lit. II.
571. n. 1.
§. 204.
2) Exterritorialität.

So bald der Staat, an welchen der Gesandte
geschickt ist, denselben als einen solchen an-
erkannt hat, welcher die Person eines andern
Staates in der seinigen unmittelbar darstellt, so
gebührt dem Gesandten schon als stillschwei-
gende Bedingung seiner Sendung und Annahme,
in dem Gebiet jenes Staates dasselbe Recht der
Unabhängigkeit, welches dem ihn absendenden
Staat zusteht, so weit eine Einschränkung hierin
durch Uebereinkunft nicht festgesetzt ist a). Er
ist daher, als Gesandter, frei von der Ober-
herrschaft oder TerritorialHoheit jenes Staates.

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[330/0336] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. e⁾ in Moser’s Beyträgen, IV. 154 ff. 170 ff. und bei Merlin l. c. — Von der Unverletzbarkeit des Gefolges, s. Moser’s Versuch, IV. 320. — Beispiele von Beschwerden und Ge- nugthuung wegen Beleidigung gesandschaftlicher LivreeDie- ner. Moser’s Beyträge, IV. 249 ff. 252 ff. f⁾ Die Anfangs- und Endpuncte dieser Unverletzbarkeit, wer- den dem Gesandten durch eigene Reisepässe bestimmt und gesichert. v. Römer a. a. O. S. 141 — 144. Befindet er bei seiner Ernennung sich ohnedem schon im Lande, so ist der Anfang zu rechnen von der Annahme seines Creditivs. g⁾ So schon die Römer. L. ult. D. de legationib. Vergl. auch Moser’s Versuch, IV. 140. IX. 1. 40. Nur die osmanische Pforte pflegt meist in diesem Fall den Gesandten einzuthür- men, als Geissel für die Verträge; wodurch er zugleich gesichert ist gegen die Wuth des Pöbels. Le Bret’s Ma- gazin zum Gebrauch der Staaten- und Kirchengeschichte, Th. II. (1772), S. 205 ff. — Achtmonatliche Gefangenschaft des schwedischen Gesandten Coyet zu Copenhagen, während des schwedisch-dänischen Kriegs, 1658. v. Ompteda’s Lit. II. 571. n. 1. §. 204. 2) Exterritorialität. So bald der Staat, an welchen der Gesandte geschickt ist, denselben als einen solchen an- erkannt hat, welcher die Person eines andern Staates in der seinigen unmittelbar darstellt, so gebührt dem Gesandten schon als stillschwei- gende Bedingung seiner Sendung und Annahme, in dem Gebiet jenes Staates dasselbe Recht der Unabhängigkeit, welches dem ihn absendenden Staat zusteht, so weit eine Einschränkung hierin durch Uebereinkunft nicht festgesetzt ist a). Er ist daher, als Gesandter, frei von der Ober- herrschaft oder TerritorialHoheit jenes Staates.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/336>, abgerufen am 23.11.2024.