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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Diese Befreiung heisst Exterritorialität oder Un-
abhängigkeit des Gesandten b). Da solche der
Person desselben zusteht, so muss sie auch auf
alles dasjenige bezogen werden, was als zu sei-
ner Person gehörig zu betrachten ist; auf sein
Gefolge, GesandschaftQuartier, und Fahrniss c)
(suite, hotel, equipages, mobilier). Dieselbe
Exterritorialität gebührt dem Gesandten auch,
wenn ihm, als einem Gesandten d), in frem-
dem Staatsgebiet bloss temporärer Aufenthalt,
insbesondere Durchreise, gestattet ist. Immer
beruht die Exterritorialität auf einer ausdrück-
lichen oder stillschweigenden Willenserklärung
desjenigen Staates, welcher sie bewilligt. Dafür
gilt, nach europäischer Völkersitte, schon die
Ertheilung eines Reisepasses, worin die Reise
in oder durch das Staatsgebiet, mit Anzeige der
gesandschaftlichen Eigenschaft des Reisenden, be-
willigt wird e). -- Während seiner Abwesen-
heit, hört ein Minister nicht auf seinem Lande
anzugehören. Er behält daselbst, im recht-
lichen Sinn, seinen Wohnsitz f), und er muss
daselbst vor dem competenten Richter Recht ge-
ben g), wie lang auch seine Abwesenheit dauern
möge.

a) Z. B. in Ansehung öffentlicher Abgaben, des Hausgottes-
dienstes, des AsylRechtes, der Polizeivorschriften, u. d.
b) Nach dem allgemeinen Völkerrecht, schränken einige diese
Exterritorialität ein, auf die Verrichtung der dem Gesand-
ten übertragenen Geschäfte. Höpfner's Naturrecht, §. 227.
v. Martens Einleit. in d. europ. VR. §. 212. Dagegen s.

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Diese Befreiung heiſst Exterritorialität oder Un-
abhängigkeit des Gesandten b). Da solche der
Person desselben zusteht, so muſs sie auch auf
alles dasjenige bezogen werden, was als zu sei-
ner Person gehörig zu betrachten ist; auf sein
Gefolge, GesandschaftQuartier, und Fahrniſs c)
(suite, hôtel, équipages, mobilier). Dieselbe
Exterritorialität gebührt dem Gesandten auch,
wenn ihm, als einem Gesandten d), in frem-
dem Staatsgebiet bloſs temporärer Aufenthalt,
insbesondere Durchreise, gestattet ist. Immer
beruht die Exterritorialität auf einer ausdrück-
lichen oder stillschweigenden Willenserklärung
desjenigen Staates, welcher sie bewilligt. Dafür
gilt, nach europäischer Völkersitte, schon die
Ertheilung eines Reisepasses, worin die Reise
in oder durch das Staatsgebiet, mit Anzeige der
gesandschaftlichen Eigenschaft des Reisenden, be-
willigt wird e). — Während seiner Abwesen-
heit, hört ein Minister nicht auf seinem Lande
anzugehören. Er behält daselbst, im recht-
lichen Sinn, seinen Wohnsitz f), und er muſs
daselbst vor dem competenten Richter Recht ge-
ben g), wie lang auch seine Abwesenheit dauern
möge.

a) Z. B. in Ansehung öffentlicher Abgaben, des Hausgottes-
dienstes, des AsylRechtes, der Polizeivorschriften, u. d.
b) Nach dem allgemeinen Völkerrecht, schränken einige diese
Exterritorialität ein, auf die Verrichtung der dem Gesand-
ten übertragenen Geschäfte. Höpfner’s Naturrecht, §. 227.
v. Martens Einleit. in d. europ. VR. §. 212. Dagegen s.
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[331/0337] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. Diese Befreiung heiſst Exterritorialität oder Un- abhängigkeit des Gesandten b). Da solche der Person desselben zusteht, so muſs sie auch auf alles dasjenige bezogen werden, was als zu sei- ner Person gehörig zu betrachten ist; auf sein Gefolge, GesandschaftQuartier, und Fahrniſs c) (suite, hôtel, équipages, mobilier). Dieselbe Exterritorialität gebührt dem Gesandten auch, wenn ihm, als einem Gesandten d), in frem- dem Staatsgebiet bloſs temporärer Aufenthalt, insbesondere Durchreise, gestattet ist. Immer beruht die Exterritorialität auf einer ausdrück- lichen oder stillschweigenden Willenserklärung desjenigen Staates, welcher sie bewilligt. Dafür gilt, nach europäischer Völkersitte, schon die Ertheilung eines Reisepasses, worin die Reise in oder durch das Staatsgebiet, mit Anzeige der gesandschaftlichen Eigenschaft des Reisenden, be- willigt wird e). — Während seiner Abwesen- heit, hört ein Minister nicht auf seinem Lande anzugehören. Er behält daselbst, im recht- lichen Sinn, seinen Wohnsitz f), und er muſs daselbst vor dem competenten Richter Recht ge- ben g), wie lang auch seine Abwesenheit dauern möge. a⁾ Z. B. in Ansehung öffentlicher Abgaben, des Hausgottes- dienstes, des AsylRechtes, der Polizeivorschriften, u. d. b⁾ Nach dem allgemeinen Völkerrecht, schränken einige diese Exterritorialität ein, auf die Verrichtung der dem Gesand- ten übertragenen Geschäfte. Höpfner’s Naturrecht, §. 227. v. Martens Einleit. in d. europ. VR. §. 212. Dagegen s.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/337>, abgerufen am 21.11.2024.