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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
er geschickt ist, als unmittelbarer Stellvertreter
seines Souverains öffentliche Anerkennung er-
halten hat, ist, im Fall einer ihm in seiner ge-
sandschaftlichen Eigenschaft b) daselbst wider-
fahrnen Rechtsverletzung, anzunehmen, dass sein
Staat in der Person des Gesandten sey beleidigt
worden. Für jenen Staat unmittelbar, ist Ge-
fahr und Nachtheil aus solchen Rechtsverletzun-
gen zu besorgen. Daher gebietet sein Interesse,
dieselben innerhalb der Grenzen seines recht-
mäsigen Wirkungskreises nicht nur möglichst zu
verhüten, sondern auch als Staatsverbrechen mit
besonderer Strenge zu ahnden, und noch viel
mehr sich selbst derselben gänzlich zu enthal-
ten. Der hieraus für den Gesandten entsprin-
gende Zustand höherer Sicherheit, heisst dessen
Unverletzbarkeit (inviolabilitas) in dem völker-
rechtlichen oder eminenten Sinn c), auch Hei-
ligkeit
(sanctitas) genannt, weil das gemein-
schaftliche Interesse der Staaten jenen Sicher-
heitszustand heilig zu halten gebietet. Diese
Unverletzbarkeit, dieser auszeichnende Staats-
schutz, gebührt den Gesandten jeder Classe d).
Sie erstreckt sich auf Alles, was als Bedingung
der gesandschaftlichen Wirksamkeit zu betrach-
ten ist, ganz vorzüglich auf Verrichtung der
gesandschaftlichen Geschäfte e), auf sicheres Ge-
leite während der Her-, Rück- und Durchreise,
und auf die ganze Dauer des gesandschaftlichen
Aufenthaltes in dem Staatsgebiet f), selbst bei

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
er geschickt ist, als unmittelbarer Stellvertreter
seines Souverains öffentliche Anerkennung er-
halten hat, ist, im Fall einer ihm in seiner ge-
sandschaftlichen Eigenschaft b) daselbst wider-
fahrnen Rechtsverletzung, anzunehmen, daſs sein
Staat in der Person des Gesandten sey beleidigt
worden. Für jenen Staat unmittelbar, ist Ge-
fahr und Nachtheil aus solchen Rechtsverletzun-
gen zu besorgen. Daher gebietet sein Interesse,
dieselben innerhalb der Grenzen seines recht-
mäsigen Wirkungskreises nicht nur möglichst zu
verhüten, sondern auch als Staatsverbrechen mit
besonderer Strenge zu ahnden, und noch viel
mehr sich selbst derselben gänzlich zu enthal-
ten. Der hieraus für den Gesandten entsprin-
gende Zustand höherer Sicherheit, heiſst dessen
Unverletzbarkeit (inviolabilitas) in dem völker-
rechtlichen oder eminenten Sinn c), auch Hei-
ligkeit
(sanctitas) genannt, weil das gemein-
schaftliche Interesse der Staaten jenen Sicher-
heitszustand heilig zu halten gebietet. Diese
Unverletzbarkeit, dieser auszeichnende Staats-
schutz, gebührt den Gesandten jeder Classe d).
Sie erstreckt sich auf Alles, was als Bedingung
der gesandschaftlichen Wirksamkeit zu betrach-
ten ist, ganz vorzüglich auf Verrichtung der
gesandschaftlichen Geschäfte e), auf sicheres Ge-
leite während der Her-, Rück- und Durchreise,
und auf die ganze Dauer des gesandschaftlichen
Aufenthaltes in dem Staatsgebiet f), selbst bei

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[328/0334] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. er geschickt ist, als unmittelbarer Stellvertreter seines Souverains öffentliche Anerkennung er- halten hat, ist, im Fall einer ihm in seiner ge- sandschaftlichen Eigenschaft b) daselbst wider- fahrnen Rechtsverletzung, anzunehmen, daſs sein Staat in der Person des Gesandten sey beleidigt worden. Für jenen Staat unmittelbar, ist Ge- fahr und Nachtheil aus solchen Rechtsverletzun- gen zu besorgen. Daher gebietet sein Interesse, dieselben innerhalb der Grenzen seines recht- mäsigen Wirkungskreises nicht nur möglichst zu verhüten, sondern auch als Staatsverbrechen mit besonderer Strenge zu ahnden, und noch viel mehr sich selbst derselben gänzlich zu enthal- ten. Der hieraus für den Gesandten entsprin- gende Zustand höherer Sicherheit, heiſst dessen Unverletzbarkeit (inviolabilitas) in dem völker- rechtlichen oder eminenten Sinn c), auch Hei- ligkeit (sanctitas) genannt, weil das gemein- schaftliche Interesse der Staaten jenen Sicher- heitszustand heilig zu halten gebietet. Diese Unverletzbarkeit, dieser auszeichnende Staats- schutz, gebührt den Gesandten jeder Classe d). Sie erstreckt sich auf Alles, was als Bedingung der gesandschaftlichen Wirksamkeit zu betrach- ten ist, ganz vorzüglich auf Verrichtung der gesandschaftlichen Geschäfte e), auf sicheres Ge- leite während der Her-, Rück- und Durchreise, und auf die ganze Dauer des gesandschaftlichen Aufenthaltes in dem Staatsgebiet f), selbst bei

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/334>, abgerufen am 06.05.2024.