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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Gesandten vom ersten Rang zusteht, weil sie hierin ihren
Constituenten gleichgestellt würden. Allein nirgend genies-
sen Gesandte vom ersten Rang hierin völlige Gleichstellung
mit ihren Constituenten, sondern nur den höchsten Grad
des gesandschaftlichen Ceremoniels, welcher verschieden be-
stimmt ist.
b) Die Meinungen der Publicisten sind verschieden. Einige
nehmen einen dreifachen RepräsentativCharakter an; we-
sentlichen, natürlichen, und zufälligen. Der erste beziehe
sich auf Vertretung des absendenden Staates durch den Ge-
sandten in allen gesandschaftlichen Angelegenheiten; der an-
dere beziehe sich auf die dem Gesandten, wegen der na-
türlichen Gleichheit und Freiheit seines Staates, zukommen-
den natürlichen Rechte; der dritte gehe hervor aus dem
Inbegriff von zufälligen Rechten (Rang, Titel, Ehrenbezeu-
gungen), welche dem Gesandten theils durch dessen Anneh-
mung in der ihm von seinem Constituenten beigelegten Ei-
genschaft, theils durch besondere Verträge zugestanden wer-
den. v. Römer's Grundsätze über die Gesandschaften, S.
108 -- 112. -- Andere geben dem Gesandten einen zwei-
fachen Repräsentativ
Charakter; einen natürlichen oder we-
sentlichen, und einen beigelegten oder zufälligen. Unter
jenem verstehen sie den stellvertretenden, unter diesem den
CeremonielCharakter. E. C. Westphal instit. juris nat. §. 1288.
Gros Lehrb. der philos. Rechtswissensch. §. 446. -- Noch
Andere sprechen dem Gesandten allen RepräsentativCharakter
ab, wenn nicht Verträge dafür sprechen. C. G. Rössig diss.
de jure asyli legatorum, §. 6. p. 8. sq.
§. 203.
Vorrechte der Gesandten.
1) Unverletzbarkeit.

Den Gesandten räumt theils das natürliche
Völkerrecht, theils das positive der europäischen
Staaten, besondere Vorrechte ein a). Eines der
wichtigsten ist die Unverletzbarkeit. So bald ein
Gesandter von der Regierung des Staates, wohin

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
Gesandten vom ersten Rang zusteht, weil sie hierin ihren
Constituenten gleichgestellt würden. Allein nirgend genies-
sen Gesandte vom ersten Rang hierin völlige Gleichstellung
mit ihren Constituenten, sondern nur den höchsten Grad
des gesandschaftlichen Ceremoniels, welcher verschieden be-
stimmt ist.
b) Die Meinungen der Publicisten sind verschieden. Einige
nehmen einen dreifachen RepräsentativCharakter an; we-
sentlichen, natürlichen, und zufälligen. Der erste beziehe
sich auf Vertretung des absendenden Staates durch den Ge-
sandten in allen gesandschaftlichen Angelegenheiten; der an-
dere beziehe sich auf die dem Gesandten, wegen der na-
türlichen Gleichheit und Freiheit seines Staates, zukommen-
den natürlichen Rechte; der dritte gehe hervor aus dem
Inbegriff von zufälligen Rechten (Rang, Titel, Ehrenbezeu-
gungen), welche dem Gesandten theils durch dessen Anneh-
mung in der ihm von seinem Constituenten beigelegten Ei-
genschaft, theils durch besondere Verträge zugestanden wer-
den. v. Römer’s Grundsätze über die Gesandschaften, S.
108 — 112. — Andere geben dem Gesandten einen zwei-
fachen Repräsentativ
Charakter; einen natürlichen oder we-
sentlichen, und einen beigelegten oder zufälligen. Unter
jenem verstehen sie den stellvertretenden, unter diesem den
CeremonielCharakter. E. C. Westphal instit. juris nat. §. 1288.
Gros Lehrb. der philos. Rechtswissensch. §. 446. — Noch
Andere sprechen dem Gesandten allen RepräsentativCharakter
ab, wenn nicht Verträge dafür sprechen. C. G. Rössig diss.
de jure asyli legatorum, §. 6. p. 8. sq.
§. 203.
Vorrechte der Gesandten.
1) Unverletzbarkeit.

Den Gesandten räumt theils das natürliche
Völkerrecht, theils das positive der europäischen
Staaten, besondere Vorrechte ein a). Eines der
wichtigsten ist die Unverletzbarkeit. So bald ein
Gesandter von der Regierung des Staates, wohin

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[327/0333] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. a⁾ Gesandten vom ersten Rang zusteht, weil sie hierin ihren Constituenten gleichgestellt würden. Allein nirgend genies- sen Gesandte vom ersten Rang hierin völlige Gleichstellung mit ihren Constituenten, sondern nur den höchsten Grad des gesandschaftlichen Ceremoniels, welcher verschieden be- stimmt ist. b⁾ Die Meinungen der Publicisten sind verschieden. Einige nehmen einen dreifachen RepräsentativCharakter an; we- sentlichen, natürlichen, und zufälligen. Der erste beziehe sich auf Vertretung des absendenden Staates durch den Ge- sandten in allen gesandschaftlichen Angelegenheiten; der an- dere beziehe sich auf die dem Gesandten, wegen der na- türlichen Gleichheit und Freiheit seines Staates, zukommen- den natürlichen Rechte; der dritte gehe hervor aus dem Inbegriff von zufälligen Rechten (Rang, Titel, Ehrenbezeu- gungen), welche dem Gesandten theils durch dessen Anneh- mung in der ihm von seinem Constituenten beigelegten Ei- genschaft, theils durch besondere Verträge zugestanden wer- den. v. Römer’s Grundsätze über die Gesandschaften, S. 108 — 112. — Andere geben dem Gesandten einen zwei- fachen RepräsentativCharakter; einen natürlichen oder we- sentlichen, und einen beigelegten oder zufälligen. Unter jenem verstehen sie den stellvertretenden, unter diesem den CeremonielCharakter. E. C. Westphal instit. juris nat. §. 1288. Gros Lehrb. der philos. Rechtswissensch. §. 446. — Noch Andere sprechen dem Gesandten allen RepräsentativCharakter ab, wenn nicht Verträge dafür sprechen. C. G. Rössig diss. de jure asyli legatorum, §. 6. p. 8. sq. §. 203. Vorrechte der Gesandten. 1) Unverletzbarkeit. Den Gesandten räumt theils das natürliche Völkerrecht, theils das positive der europäischen Staaten, besondere Vorrechte ein a). Eines der wichtigsten ist die Unverletzbarkeit. So bald ein Gesandter von der Regierung des Staates, wohin

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/333>, abgerufen am 23.11.2024.