Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. desshalb auf den westphälischen, nimwegischen u. ryswikischenFriedensCongressen, s. Gutschmid l. c. §. 56. nota r. b) Wicquefort, liv. I, sect. 26. Bynkershoek de foro lega- torum, c. VI. §. 12. Politische Unterhandlungskunst, S. 198 ff. -- Vorzüglich auf FriedensCongressen, ist dieses Recht oft ausgeübt worden. -- Jeder Kurfürst des teut- schen Reichs, sendete zu der Kaiserwahl und Krönung zwei bis vier Botschafter. Auch bei dem kaiserlichen Hofe zu Wien, konnte ein Kurfürst mehrere Botschafter accreditiren. Kaiserliche Wahlcapitulation, III. 20. -- Zu dem Glück- wunsch wegen der Thronbesteigung, pflegte die Republik Venedig einem Kaiser oder König zwei, dem Papst vier Botschafter zu senden. Moser's Beyträge zu d. europ. Ge- sandschaftsr., S. 36. -- An Frankreich sendete die Schweiz meist mehrere Gesandte zugleich, bisweilen von sämmtlichen Cantonen einen. -- Die Vereinigten Niederlande pflegten dem König von England, durch drei Gesandte zu dem Re- gierungsantritt zu gratuliren. Comte d'Avaux, memoires, IV. 284. c) Moser's Versuch, III. 102. 105. 113. Zu Wien unterhielten ehedem manche Kurfürsten und grössere teutsche Reichs- fürsten, mehrere Gesandte von verschiedenem Rang. Auch Frankreich hat mehrmal Gesandte von verschiedenem Rang, zugleich an denselben Ort gesendet. d) Frankreich verweigerte dieses den Kurfürsten, selbst bei der Kaiserwahl 1741; es gab aber, doch nur für diessmal, nach. Moser's Versuch, III. 106 ff. e) Moser's Versuch, III. 71. Ebendess. angef. Beyträge, S. 36. Bedungen, in dem Fr. zu Versailles, zwischen Frankreich u. Genua, 1685, Art. 1. f) Moser's Beyträge, III. 56. g) Moser's Beyträge, III. 57. h) Vorzüglich ehehin am teutschen Reichstag. Andere Bei- spiele, bei Bynkershoek l. c. cap. XIX. §. 3. u. bei Merlin, in dem angef. Repertoire, sect. II, §. 2, n° 3, p. 246. §. 186. 4) und die Person der Gesandten. In Absicht auf die Wahl der Person des II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. deſshalb auf den westphälischen, nimwegischen u. ryswikischenFriedensCongressen, s. Gutschmid l. c. §. 56. nota r. b) Wicquefort, liv. I, sect. 26. Bynkershoek de foro lega- torum, c. VI. §. 12. Politische Unterhandlungskunst, S. 198 ff. — Vorzüglich auf FriedensCongressen, ist dieses Recht oft ausgeübt worden. — Jeder Kurfürst des teut- schen Reichs, sendete zu der Kaiserwahl und Krönung zwei bis vier Botschafter. Auch bei dem kaiserlichen Hofe zu Wien, konnte ein Kurfürst mehrere Botschafter accreditiren. Kaiserliche Wahlcapitulation, III. 20. — Zu dem Glück- wunsch wegen der Thronbesteigung, pflegte die Republik Venedig einem Kaiser oder König zwei, dem Papst vier Botschafter zu senden. Moser’s Beyträge zu d. europ. Ge- sandschaftsr., S. 36. — An Frankreich sendete die Schweiz meist mehrere Gesandte zugleich, bisweilen von sämmtlichen Cantonen einen. — Die Vereinigten Niederlande pflegten dem König von England, durch drei Gesandte zu dem Re- gierungsantritt zu gratuliren. Comte d’Avaux, mémoires, IV. 284. c) Moser’s Versuch, III. 102. 105. 113. Zu Wien unterhielten ehedem manche Kurfürsten und grössere teutsche Reichs- fürsten, mehrere Gesandte von verschiedenem Rang. Auch Frankreich hat mehrmal Gesandte von verschiedenem Rang, zugleich an denselben Ort gesendet. d) Frankreich verweigerte dieses den Kurfürsten, selbst bei der Kaiserwahl 1741; es gab aber, doch nur für dieſsmal, nach. Moser’s Versuch, III. 106 ff. e) Moser’s Versuch, III. 71. Ebendess. angef. Beyträge, S. 36. Bedungen, in dem Fr. zu Versailles, zwischen Frankreich u. Genua, 1685, Art. 1. f) Moser’s Beyträge, III. 56. g) Moser’s Beyträge, III. 57. h) Vorzüglich ehehin am teutschen Reichstag. Andere Bei- spiele, bei Bynkershoek l. c. cap. XIX. §. 3. u. bei Merlin, in dem angef. Répertoire, sect. II, §. 2, n° 3, p. 246. §. 186. 4) und die Person der Gesandten. In Absicht auf die Wahl der Person des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <note place="end" n="a)"><pb facs="#f0306" n="300"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.</hi></fw><lb/> deſshalb auf den westphälischen, nimwegischen u. ryswikischen<lb/> FriedensCongressen, s. <hi rendition="#k">Gutschmid</hi> l. c. §. 56. nota r.</note><lb/> <note place="end" n="b)"><hi rendition="#k">Wicquefort</hi>, liv. I, sect. 26. <hi rendition="#k">Bynkershoek</hi> de foro lega-<lb/> torum, c. VI. §. 12. 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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
a⁾
deſshalb auf den westphälischen, nimwegischen u. ryswikischen
FriedensCongressen, s. Gutschmid l. c. §. 56. nota r.
b⁾ Wicquefort, liv. I, sect. 26. Bynkershoek de foro lega-
torum, c. VI. §. 12. Politische Unterhandlungskunst, S.
198 ff. — Vorzüglich auf FriedensCongressen, ist dieses
Recht oft ausgeübt worden. — Jeder Kurfürst des teut-
schen Reichs, sendete zu der Kaiserwahl und Krönung zwei
bis vier Botschafter. Auch bei dem kaiserlichen Hofe zu
Wien, konnte ein Kurfürst mehrere Botschafter accreditiren.
Kaiserliche Wahlcapitulation, III. 20. — Zu dem Glück-
wunsch wegen der Thronbesteigung, pflegte die Republik
Venedig einem Kaiser oder König zwei, dem Papst vier
Botschafter zu senden. Moser’s Beyträge zu d. europ. Ge-
sandschaftsr., S. 36. — An Frankreich sendete die Schweiz
meist mehrere Gesandte zugleich, bisweilen von sämmtlichen
Cantonen einen. — Die Vereinigten Niederlande pflegten
dem König von England, durch drei Gesandte zu dem Re-
gierungsantritt zu gratuliren. Comte d’Avaux, mémoires,
IV. 284.
c⁾ Moser’s Versuch, III. 102. 105. 113. Zu Wien unterhielten
ehedem manche Kurfürsten und grössere teutsche Reichs-
fürsten, mehrere Gesandte von verschiedenem Rang. Auch
Frankreich hat mehrmal Gesandte von verschiedenem Rang,
zugleich an denselben Ort gesendet.
d⁾ Frankreich verweigerte dieses den Kurfürsten, selbst bei
der Kaiserwahl 1741; es gab aber, doch nur für dieſsmal,
nach. Moser’s Versuch, III. 106 ff.
e⁾ Moser’s Versuch, III. 71. Ebendess. angef. Beyträge, S. 36.
Bedungen, in dem Fr. zu Versailles, zwischen Frankreich
u. Genua, 1685, Art. 1.
f⁾ Moser’s Beyträge, III. 56.
g⁾ Moser’s Beyträge, III. 57.
h⁾ Vorzüglich ehehin am teutschen Reichstag. Andere Bei-
spiele, bei Bynkershoek l. c. cap. XIX. §. 3. u. bei Merlin,
in dem angef. Répertoire, sect. II, §. 2, n° 3, p. 246.
§. 186.
4) und die Person der Gesandten.
In Absicht auf die Wahl der Person des
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