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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl. ins. durch Gesandte.
Clausel sammt oder sonders, oder ohne diesel-
be, so dass dann die mehreren anders nicht als
gemeinschaftlich handeln können. Eben so steht
in der Willkühr des absendenden Staates, ob
die mehreren Gesandten von gleicher a), oder
von verschiedener Rangelasse seyn sollen. Da-
her geschieht zuweilen, dass ein Staat nicht nur
mehrere Gesandte zu gleicher Zeit an denselben
Ort sendet b), sondern auch dass er die schon
bestehende Gesandschaft vermehrt, durch Hin-
zufügung eines zweiten oder dritten Gesandten;
namentlich dass einem ordentlichen Gesandten
ein ausserordentlicher, einem Gesandten vom
zweiten oder dritten Rang ein Gesandter der er-
sten oder zweiten Classe beigefügt wird c). Doch
hat man Beispiele, nicht nur dass gleichzeitige
Annahme oder Anerkennung mehrerer Gesandten
vom ersten Rang verweigert d), sondern auch
dass für gewisse CeremonielGesandschaften Mehr-
heit der Gesandten begehrt oder bedungen wor-
den ist e). -- Auch werden, vorzüglich in
Teutschland, zuweilen einem Gesandten mehrere
Gesandschaftposten
, in verschiedenen Staaten, an-
vertraut f), oder auch an einen Souverain meh-
rere Gesandte
geschickt, etwa nach seinen verschie-
denen Eigenschaften g). -- Sogar fehlt es nicht
an Beispielen, dass mehrere Souveraine einen ge-
meinschaftlichen
Gesandten gehabt haben h).

a) In diesem Fall geniessen sie alle gleiches Ceremonielrecht.
Wicquefort, T. I. p. 372. Von den heftigen Streitigkeiten

III. Cap. Recht d. Unterhandl. ins. durch Gesandte.
Clausel sammt oder sonders, oder ohne diesel-
be, so daſs dann die mehreren anders nicht als
gemeinschaftlich handeln können. Eben so steht
in der Willkühr des absendenden Staates, ob
die mehreren Gesandten von gleicher a), oder
von verschiedener Rangelasse seyn sollen. Da-
her geschieht zuweilen, daſs ein Staat nicht nur
mehrere Gesandte zu gleicher Zeit an denselben
Ort sendet b), sondern auch daſs er die schon
bestehende Gesandschaft vermehrt, durch Hin-
zufügung eines zweiten oder dritten Gesandten;
namentlich daſs einem ordentlichen Gesandten
ein ausserordentlicher, einem Gesandten vom
zweiten oder dritten Rang ein Gesandter der er-
sten oder zweiten Classe beigefügt wird c). Doch
hat man Beispiele, nicht nur daſs gleichzeitige
Annahme oder Anerkennung mehrerer Gesandten
vom ersten Rang verweigert d), sondern auch
daſs für gewisse CeremonielGesandschaften Mehr-
heit der Gesandten begehrt oder bedungen wor-
den ist e). — Auch werden, vorzüglich in
Teutschland, zuweilen einem Gesandten mehrere
Gesandschaftposten
, in verschiedenen Staaten, an-
vertraut f), oder auch an einen Souverain meh-
rere Gesandte
geschickt, etwa nach seinen verschie-
denen Eigenschaften g). — Sogar fehlt es nicht
an Beispielen, daſs mehrere Souveraine einen ge-
meinschaftlichen
Gesandten gehabt haben h).

a) In diesem Fall geniessen sie alle gleiches Ceremonielrecht.
Wicquefort, T. I. p. 372. Von den heftigen Streitigkeiten
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[299/0305] III. Cap. Recht d. Unterhandl. ins. durch Gesandte. Clausel sammt oder sonders, oder ohne diesel- be, so daſs dann die mehreren anders nicht als gemeinschaftlich handeln können. Eben so steht in der Willkühr des absendenden Staates, ob die mehreren Gesandten von gleicher a), oder von verschiedener Rangelasse seyn sollen. Da- her geschieht zuweilen, daſs ein Staat nicht nur mehrere Gesandte zu gleicher Zeit an denselben Ort sendet b), sondern auch daſs er die schon bestehende Gesandschaft vermehrt, durch Hin- zufügung eines zweiten oder dritten Gesandten; namentlich daſs einem ordentlichen Gesandten ein ausserordentlicher, einem Gesandten vom zweiten oder dritten Rang ein Gesandter der er- sten oder zweiten Classe beigefügt wird c). Doch hat man Beispiele, nicht nur daſs gleichzeitige Annahme oder Anerkennung mehrerer Gesandten vom ersten Rang verweigert d), sondern auch daſs für gewisse CeremonielGesandschaften Mehr- heit der Gesandten begehrt oder bedungen wor- den ist e). — Auch werden, vorzüglich in Teutschland, zuweilen einem Gesandten mehrere Gesandschaftposten, in verschiedenen Staaten, an- vertraut f), oder auch an einen Souverain meh- rere Gesandte geschickt, etwa nach seinen verschie- denen Eigenschaften g). — Sogar fehlt es nicht an Beispielen, daſs mehrere Souveraine einen ge- meinschaftlichen Gesandten gehabt haben h). a⁾ In diesem Fall geniessen sie alle gleiches Ceremonielrecht. Wicquefort, T. I. p. 372. Von den heftigen Streitigkeiten

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/305>, abgerufen am 06.05.2024.