mäss, bleiben alle religiösen Dogmen und Maximen, der freien Ueberzeugung der Individuen a), die Bestimmung des kirch- lichen Lehrbegriffs oder Symbolsb), der Kirche überlassen c). Bei jenen und diesem, ist Abänderung, Mehrung und Min- derung zulässig; und die Befugniss hierzu, kann von Niemand, auch durch Vertrag der Interessenten nicht, aufgehoben werden d).
a) Eine Folge hievon, ist die Freiheit der Individuen, ihre Religion zu ändern. Mosers Religionsverfassung, 34 ff. Schnaurerts Kirchenr. der Protestanten, §. 75. -- Von dem Proselytismus. Pütters hist. Ent- wick. II. 336.
b) Der Form nach, kann in einer Kirche das Symbol zwei- fach seyn: 1) Glaubensbekenntniss oder Confession, ein Inbegriff der religiösen Sätze, welche die Mitglieder der Kirche für wahr erklären; 2) Lehrbegriff oder Re- ligionslehre in dem engern Sinn, eine Vorschrift, ge- geben von der Kirche ihren Lehrern, für den religiö- sen Lehrvortrag. -- Von dem ReligionsEtd der Kir- chenlehrer. Klübers Lit. §. 1499 b.
c) "Zwar gehen ReligionsIdeen nur den Menschen, nicht den Bürger, an, und der Staat, der keine Fähigkeit hat, zu beurtheilen, welche ReligionsIdeen wahr oder falsch seyen, hat noch weniger Recht und Macht, be- stimmte Arten derselben dem Bürger aufzuzwingen. Aber schützen muss er jedem seine Religion, wie seine Person und Habe; auch besorgen muss er, dafs keine Art von Religion die höheren Zwecke der bürgerlichen Gesellschaft störe". A. L. Schlözers Staatsgelahrt- heit, I. 21. F. C. v. Moser an dem §. 394. a. O.
Kirohenhoheit.
mäſs, bleiben alle religiösen Dogmen und Maximen, der freien Ueberzeugung der Individuen a), die Bestimmung des kirch- lichen Lehrbegriffs oder Symbolsb), der Kirche überlassen c). Bei jenen und diesem, ist Abänderung, Mehrung und Min- derung zulässig; und die Befugniſs hierzu, kann von Niemand, auch durch Vertrag der Interessenten nicht, aufgehoben werden d).
a) Eine Folge hievon, ist die Freiheit der Individuen, ihre Religion zu ändern. Mosers Religionsverfassung, 34 ff. Schnaurerts Kirchenr. der Protestanten, §. 75. — Von dem Proselytismus. Pütters hist. Ent- wick. II. 336.
b) Der Form nach, kann in einer Kirche das Symbol zwei- fach seyn: 1) Glaubensbekenntniſs oder Confession, ein Inbegriff der religiösen Sätze, welche die Mitglieder der Kirche für wahr erklären; 2) Lehrbegriff oder Re- ligionslehre in dem engern Sinn, eine Vorschrift, ge- geben von der Kirche ihren Lehrern, für den religiö- sen Lehrvortrag. — Von dem ReligionsEtd der Kir- chenlehrer. Klübers Lit. §. 1499 b.
c) „Zwar gehen ReligionsIdeen nur den Menschen, nicht den Bürger, an, und der Staat, der keine Fähigkeit hat, zu beurtheilen, welche ReligionsIdeen wahr oder falsch seyen, hat noch weniger Recht und Macht, be- stimmte Arten derselben dem Bürger aufzuzwingen. Aber schützen muſs er jedem seine Religion, wie seine Person und Habe; auch besorgen muſs er, dafs keine Art von Religion die höheren Zwecke der bürgerlichen Gesellschaft störe“. A. L. Schlözers Staatsgelahrt- heit, I. 21. F. C. v. Moser an dem §. 394. a. O.
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Kirohenhoheit.
mäſs, bleiben alle religiösen Dogmen
und Maximen, der freien Ueberzeugung
der Individuen a), die Bestimmung des kirch-
lichen Lehrbegriffs oder Symbols b),
der Kirche überlassen c). Bei jenen und diesem,
ist Abänderung, Mehrung und Min-
derung zulässig; und die Befugniſs hierzu,
kann von Niemand, auch durch Vertrag der
Interessenten nicht, aufgehoben werden d).
a⁾ Eine Folge hievon, ist die Freiheit der Individuen,
ihre Religion zu ändern. Mosers Religionsverfassung,
34 ff. Schnaurerts Kirchenr. der Protestanten, §.
75. — Von dem Proselytismus. Pütters hist. Ent-
wick. II. 336.
b⁾ Der Form nach, kann in einer Kirche das Symbol zwei-
fach seyn: 1) Glaubensbekenntniſs oder Confession, ein
Inbegriff der religiösen Sätze, welche die Mitglieder
der Kirche für wahr erklären; 2) Lehrbegriff oder Re-
ligionslehre in dem engern Sinn, eine Vorschrift, ge-
geben von der Kirche ihren Lehrern, für den religiö-
sen Lehrvortrag. — Von dem ReligionsEtd der Kir-
chenlehrer. Klübers Lit. §. 1499 b.
c⁾ „Zwar gehen ReligionsIdeen nur den Menschen, nicht
den Bürger, an, und der Staat, der keine Fähigkeit
hat, zu beurtheilen, welche ReligionsIdeen wahr oder
falsch seyen, hat noch weniger Recht und Macht, be-
stimmte Arten derselben dem Bürger aufzuzwingen.
Aber schützen muſs er jedem seine Religion, wie seine
Person und Habe; auch besorgen muſs er, dafs keine
Art von Religion die höheren Zwecke der bürgerlichen
Gesellschaft störe“. A. L. Schlözers Staatsgelahrt-
heit, I. 21. F. C. v. Moser an dem §. 394. a. O.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 719. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/743>, abgerufen am 03.05.2024.
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