d) Da bei den Evangelischen vollkommene Gewissensfrei- heit, und nur die Bibel als Grundlage des religiösen Glaubens gilt, mithin selbsteigene Prüfung der Glau- henssätze zulässig ist (rechtliche Freiheit der Exegese); so sind unveränderliche symbolische Bücher bei ihnen nicht denkbar. Vergl. Erklärung des k. preuss. De- part. d. auswärt. Angel. v. 18. Febr. 1791, in A. F. W. Crome's Ausgabe d. Wahlcap. K. Leopold II. (Hildburgh. 1791. 4.), Anhang S. 9--16. Crome ebendas. S. 21--37. Schnauberts Kirchenr. d. Pro- test. §. 156. v. Bülows Betracht. über die Wahlcap. Leop. II., S. 99--111. G. L. Voigts gemeinnütz. Abh. (1792. 8.), S. 168 ff. (Fölsch) Erläuter. des t. Staatsr. nach Pötter (1793. 8.), S. 155. Klübers Lit. 583. Vergl. unten §. 433, Note c.
§. 427. Fortsetzung.
III) Bloss negativ wird die Autonomie der Kirche, in Bestimmung ihres Lehrbe- griffs, beschränkt a), durch ihre Unterord- nung gegen den Staat. Dieser ist befugt und verpflichtet, zu verhüten und zu hin- dern, dass die Kirche ihre Wirksamkeit über ihre Gesellschaftgrenzen aus- dehne; folglich, dass sie durch Lehre und Handeln dem Staatszweck hinderlich falle b), dass sie sich dem unnatürlichen Streben nach (von der Gottheit verschmähter) Glaubens- einheit (Proselytismus) hingebe, sondern eher für Einigkeit des Geistes der Staatsbewoh-
II. Th. XVI. Cap.
d) Da bei den Evangelischen vollkommene Gewissensfrei- heit, und nur die Bibel als Grundlage des religiösen Glaubens gilt, mithin selbsteigene Prüfung der Glau- henssätze zulässig ist (rechtliche Freiheit der Exegese); so sind unveränderliche symbolische Bücher bei ihnen nicht denkbar. Vergl. Erklärung des k. preuſs. De- part. d. auswärt. Angel. v. 18. Febr. 1791, in A. F. W. Crome’s Ausgabe d. Wahlcap. K. Leopold II. (Hildburgh. 1791. 4.), Anhang S. 9—16. Crome ebendas. S. 21—37. Schnauberts Kirchenr. d. Pro- test. §. 156. v. Bülows Betracht. über die Wahlcap. Leop. II., S. 99—111. G. L. Voigts gemeinnütz. Abh. (1792. 8.), S. 168 ff. (Fölsch) Erläuter. des t. Staatsr. nach Pötter (1793. 8.), S. 155. Klübers Lit. 583. Vergl. unten §. 433, Note c.
§. 427. Fortsetzung.
III) Bloſs negativ wird die Autonomie der Kirche, in Bestimmung ihres Lehrbe- griffs, beschränkt a), durch ihre Unterord- nung gegen den Staat. Dieser ist befugt und verpflichtet, zu verhüten und zu hin- dern, daſs die Kirche ihre Wirksamkeit über ihre Gesellschaftgrenzen aus- dehne; folglich, daſs sie durch Lehre und Handeln dem Staatszweck hinderlich falle b), daſs sie sich dem unnatürlichen Streben nach (von der Gottheit verschmähter) Glaubens- einheit (Proselytismus) hingebe, sondern eher für Einigkeit des Geistes der Staatsbewoh-
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II. Th. XVI. Cap.
d⁾ Da bei den Evangelischen vollkommene Gewissensfrei-
heit, und nur die Bibel als Grundlage des religiösen
Glaubens gilt, mithin selbsteigene Prüfung der Glau-
henssätze zulässig ist (rechtliche Freiheit der Exegese);
so sind unveränderliche symbolische Bücher bei ihnen
nicht denkbar. Vergl. Erklärung des k. preuſs. De-
part. d. auswärt. Angel. v. 18. Febr. 1791, in A. F.
W. Crome’s Ausgabe d. Wahlcap. K. Leopold II.
(Hildburgh. 1791. 4.), Anhang S. 9—16. Crome
ebendas. S. 21—37. Schnauberts Kirchenr. d. Pro-
test. §. 156. v. Bülows Betracht. über die Wahlcap.
Leop. II., S. 99—111. G. L. Voigts gemeinnütz.
Abh. (1792. 8.), S. 168 ff. (Fölsch) Erläuter. des t.
Staatsr. nach Pötter (1793. 8.), S. 155. Klübers
Lit. 583. Vergl. unten §. 433, Note c.
§. 427.
Fortsetzung.
III) Bloſs negativ wird die Autonomie
der Kirche, in Bestimmung ihres Lehrbe-
griffs, beschränkt a), durch ihre Unterord-
nung gegen den Staat. Dieser ist befugt
und verpflichtet, zu verhüten und zu hin-
dern, daſs die Kirche ihre Wirksamkeit
über ihre Gesellschaftgrenzen aus-
dehne; folglich, daſs sie durch Lehre und
Handeln dem Staatszweck hinderlich falle b),
daſs sie sich dem unnatürlichen Streben nach
(von der Gottheit verschmähter) Glaubens-
einheit (Proselytismus) hingebe, sondern eher
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 720. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/744>, abgerufen am 22.11.2024.
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