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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XII. Muster und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten.
ohne Genehmigung des Berechtigten zieht eine Geldbusse von
50--200 Rubeln nach sich. Ausserdem hat der Beschädigte
Anspruch auf Schadensersatz (§§. 13. 14).

Die Entscheidung über Strafe und Entschädigung steht
den ordentlichen Gerichten zu; doch haben die Behörden, bei
welchen das Muster angemeldet ist, also das Petersburger De-
partement für Gewerbe und Handel, oder die Moskauer Ab-
theilung des Gewerberathes, sich der vorläufigen Instruction
der Streitfälle und der Begutachtung technischer Fragen auf
Requisition der Partheien oder des Gerichts zu unterziehen
(§§. 15. 16).

In Belgien gilt die Französische Musterschutzgesetzge-
bung und zwar ebenso, wie in der Preussischen Rheinprovinz,
ohne die Verordnung vom 17. August 1825. Es bestehen des-
halb in der Belgischen Jurisprudenz dieselben Zweifel über die
Anwendbarkeit und Tragweite des Französischen Decrets vom
18. März 1806. Während ein Theil der Juristen die Vor-
schriften dieses Decretes auf die gewerblichen Erzeugnisse aller
Art, sowohl auf die plastischen Fabrikate, als auf die Gewebe
anwendet, beschränken andere die Geltung desselben auf die
eigentlichen Stoffmuster und ziehen für die plastischen Fabrik-
formen mit ebenso zweifelhafter Berechtigung die Vorschriften
des Nachdruckgesetzes vom 19. Juli 1793 heran (vergl. oben
S. 363).

Die Belgische Regierung legte in der Absicht, diesen
zweifelhaften Rechtszustand zu verbessern, am 30. October
1864 der zweiten Kammer den Entwurf eines neuen Gesetzes
über den Musterschutz vor.

Nach diesem Entwurfe sollten die Muster aller Art beim
Handelsgerichte hinterlegt werden. Die Strafbarkeit der Nach-
bildung war an die Voraussetzung der wissentlichen oder der
betrügerischen Nachahmung des geschützten Musters geknüpft.

Dieser Entwurf ist indess nicht zum Gesetze erhoben und
der Rechtszustand ist in Belgien unverändert geblieben.



XII. Muster und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten.
ohne Genehmigung des Berechtigten zieht eine Geldbusse von
50—200 Rubeln nach sich. Ausserdem hat der Beschädigte
Anspruch auf Schadensersatz (§§. 13. 14).

Die Entscheidung über Strafe und Entschädigung steht
den ordentlichen Gerichten zu; doch haben die Behörden, bei
welchen das Muster angemeldet ist, also das Petersburger De-
partement für Gewerbe und Handel, oder die Moskauer Ab-
theilung des Gewerberathes, sich der vorläufigen Instruction
der Streitfälle und der Begutachtung technischer Fragen auf
Requisition der Partheien oder des Gerichts zu unterziehen
(§§. 15. 16).

In Belgien gilt die Französische Musterschutzgesetzge-
bung und zwar ebenso, wie in der Preussischen Rheinprovinz,
ohne die Verordnung vom 17. August 1825. Es bestehen des-
halb in der Belgischen Jurisprudenz dieselben Zweifel über die
Anwendbarkeit und Tragweite des Französischen Decrets vom
18. März 1806. Während ein Theil der Juristen die Vor-
schriften dieses Decretes auf die gewerblichen Erzeugnisse aller
Art, sowohl auf die plastischen Fabrikate, als auf die Gewebe
anwendet, beschränken andere die Geltung desselben auf die
eigentlichen Stoffmuster und ziehen für die plastischen Fabrik-
formen mit ebenso zweifelhafter Berechtigung die Vorschriften
des Nachdruckgesetzes vom 19. Juli 1793 heran (vergl. oben
S. 363).

Die Belgische Regierung legte in der Absicht, diesen
zweifelhaften Rechtszustand zu verbessern, am 30. October
1864 der zweiten Kammer den Entwurf eines neuen Gesetzes
über den Musterschutz vor.

Nach diesem Entwurfe sollten die Muster aller Art beim
Handelsgerichte hinterlegt werden. Die Strafbarkeit der Nach-
bildung war an die Voraussetzung der wissentlichen oder der
betrügerischen Nachahmung des geschützten Musters geknüpft.

Dieser Entwurf ist indess nicht zum Gesetze erhoben und
der Rechtszustand ist in Belgien unverändert geblieben.



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[388/0415] XII. Muster und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten. ohne Genehmigung des Berechtigten zieht eine Geldbusse von 50—200 Rubeln nach sich. Ausserdem hat der Beschädigte Anspruch auf Schadensersatz (§§. 13. 14). Die Entscheidung über Strafe und Entschädigung steht den ordentlichen Gerichten zu; doch haben die Behörden, bei welchen das Muster angemeldet ist, also das Petersburger De- partement für Gewerbe und Handel, oder die Moskauer Ab- theilung des Gewerberathes, sich der vorläufigen Instruction der Streitfälle und der Begutachtung technischer Fragen auf Requisition der Partheien oder des Gerichts zu unterziehen (§§. 15. 16). In Belgien gilt die Französische Musterschutzgesetzge- bung und zwar ebenso, wie in der Preussischen Rheinprovinz, ohne die Verordnung vom 17. August 1825. Es bestehen des- halb in der Belgischen Jurisprudenz dieselben Zweifel über die Anwendbarkeit und Tragweite des Französischen Decrets vom 18. März 1806. Während ein Theil der Juristen die Vor- schriften dieses Decretes auf die gewerblichen Erzeugnisse aller Art, sowohl auf die plastischen Fabrikate, als auf die Gewebe anwendet, beschränken andere die Geltung desselben auf die eigentlichen Stoffmuster und ziehen für die plastischen Fabrik- formen mit ebenso zweifelhafter Berechtigung die Vorschriften des Nachdruckgesetzes vom 19. Juli 1793 heran (vergl. oben S. 363). Die Belgische Regierung legte in der Absicht, diesen zweifelhaften Rechtszustand zu verbessern, am 30. October 1864 der zweiten Kammer den Entwurf eines neuen Gesetzes über den Musterschutz vor. Nach diesem Entwurfe sollten die Muster aller Art beim Handelsgerichte hinterlegt werden. Die Strafbarkeit der Nach- bildung war an die Voraussetzung der wissentlichen oder der betrügerischen Nachahmung des geschützten Musters geknüpft. Dieser Entwurf ist indess nicht zum Gesetze erhoben und der Rechtszustand ist in Belgien unverändert geblieben.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/415>, abgerufen am 24.11.2024.