Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

XII. Muster und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten.
ohne Genehmigung des Berechtigten zieht eine Geldbusse von
50--200 Rubeln nach sich. Ausserdem hat der Beschädigte
Anspruch auf Schadensersatz (§§. 13. 14).

Die Entscheidung über Strafe und Entschädigung steht
den ordentlichen Gerichten zu; doch haben die Behörden, bei
welchen das Muster angemeldet ist, also das Petersburger De-
partement für Gewerbe und Handel, oder die Moskauer Ab-
theilung des Gewerberathes, sich der vorläufigen Instruction
der Streitfälle und der Begutachtung technischer Fragen auf
Requisition der Partheien oder des Gerichts zu unterziehen
(§§. 15. 16).

In Belgien gilt die Französische Musterschutzgesetzge-
bung und zwar ebenso, wie in der Preussischen Rheinprovinz,
ohne die Verordnung vom 17. August 1825. Es bestehen des-
halb in der Belgischen Jurisprudenz dieselben Zweifel über die
Anwendbarkeit und Tragweite des Französischen Decrets vom
18. März 1806. Während ein Theil der Juristen die Vor-
schriften dieses Decretes auf die gewerblichen Erzeugnisse aller
Art, sowohl auf die plastischen Fabrikate, als auf die Gewebe
anwendet, beschränken andere die Geltung desselben auf die
eigentlichen Stoffmuster und ziehen für die plastischen Fabrik-
formen mit ebenso zweifelhafter Berechtigung die Vorschriften
des Nachdruckgesetzes vom 19. Juli 1793 heran (vergl. oben
S. 363).

Die Belgische Regierung legte in der Absicht, diesen
zweifelhaften Rechtszustand zu verbessern, am 30. October
1864 der zweiten Kammer den Entwurf eines neuen Gesetzes
über den Musterschutz vor.

Nach diesem Entwurfe sollten die Muster aller Art beim
Handelsgerichte hinterlegt werden. Die Strafbarkeit der Nach-
bildung war an die Voraussetzung der wissentlichen oder der
betrügerischen Nachahmung des geschützten Musters geknüpft.

Dieser Entwurf ist indess nicht zum Gesetze erhoben und
der Rechtszustand ist in Belgien unverändert geblieben.



XII. Muster und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten.
ohne Genehmigung des Berechtigten zieht eine Geldbusse von
50—200 Rubeln nach sich. Ausserdem hat der Beschädigte
Anspruch auf Schadensersatz (§§. 13. 14).

Die Entscheidung über Strafe und Entschädigung steht
den ordentlichen Gerichten zu; doch haben die Behörden, bei
welchen das Muster angemeldet ist, also das Petersburger De-
partement für Gewerbe und Handel, oder die Moskauer Ab-
theilung des Gewerberathes, sich der vorläufigen Instruction
der Streitfälle und der Begutachtung technischer Fragen auf
Requisition der Partheien oder des Gerichts zu unterziehen
(§§. 15. 16).

In Belgien gilt die Französische Musterschutzgesetzge-
bung und zwar ebenso, wie in der Preussischen Rheinprovinz,
ohne die Verordnung vom 17. August 1825. Es bestehen des-
halb in der Belgischen Jurisprudenz dieselben Zweifel über die
Anwendbarkeit und Tragweite des Französischen Decrets vom
18. März 1806. Während ein Theil der Juristen die Vor-
schriften dieses Decretes auf die gewerblichen Erzeugnisse aller
Art, sowohl auf die plastischen Fabrikate, als auf die Gewebe
anwendet, beschränken andere die Geltung desselben auf die
eigentlichen Stoffmuster und ziehen für die plastischen Fabrik-
formen mit ebenso zweifelhafter Berechtigung die Vorschriften
des Nachdruckgesetzes vom 19. Juli 1793 heran (vergl. oben
S. 363).

Die Belgische Regierung legte in der Absicht, diesen
zweifelhaften Rechtszustand zu verbessern, am 30. October
1864 der zweiten Kammer den Entwurf eines neuen Gesetzes
über den Musterschutz vor.

Nach diesem Entwurfe sollten die Muster aller Art beim
Handelsgerichte hinterlegt werden. Die Strafbarkeit der Nach-
bildung war an die Voraussetzung der wissentlichen oder der
betrügerischen Nachahmung des geschützten Musters geknüpft.

Dieser Entwurf ist indess nicht zum Gesetze erhoben und
der Rechtszustand ist in Belgien unverändert geblieben.



<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0415" n="388"/><fw place="top" type="header">XII. Muster und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten.</fw><lb/>
ohne Genehmigung des Berechtigten zieht eine Geldbusse von<lb/>
50&#x2014;200 Rubeln nach sich. Ausserdem hat der Beschädigte<lb/>
Anspruch auf Schadensersatz (§§. 13. 14).</p><lb/>
            <p>Die Entscheidung über Strafe und Entschädigung steht<lb/>
den ordentlichen Gerichten zu; doch haben die Behörden, bei<lb/>
welchen das Muster angemeldet ist, also das Petersburger De-<lb/>
partement für Gewerbe und Handel, oder die Moskauer Ab-<lb/>
theilung des Gewerberathes, sich der vorläufigen Instruction<lb/>
der Streitfälle und der Begutachtung technischer Fragen auf<lb/>
Requisition der Partheien oder des Gerichts zu unterziehen<lb/>
(§§. 15. 16).</p><lb/>
            <p>In <hi rendition="#g">Belgien</hi> gilt die Französische Musterschutzgesetzge-<lb/>
bung und zwar ebenso, wie in der Preussischen Rheinprovinz,<lb/>
ohne die Verordnung vom 17. August 1825. Es bestehen des-<lb/>
halb in der Belgischen Jurisprudenz dieselben Zweifel über die<lb/>
Anwendbarkeit und Tragweite des Französischen Decrets vom<lb/>
18. März 1806. Während ein Theil der Juristen die Vor-<lb/>
schriften dieses Decretes auf die gewerblichen Erzeugnisse aller<lb/>
Art, sowohl auf die plastischen Fabrikate, als auf die Gewebe<lb/>
anwendet, beschränken andere die Geltung desselben auf die<lb/>
eigentlichen Stoffmuster und ziehen für die plastischen Fabrik-<lb/>
formen mit ebenso zweifelhafter Berechtigung die Vorschriften<lb/>
des Nachdruckgesetzes vom 19. Juli 1793 heran (vergl. oben<lb/>
S. 363).</p><lb/>
            <p>Die Belgische Regierung legte in der Absicht, diesen<lb/>
zweifelhaften Rechtszustand zu verbessern, am 30. October<lb/>
1864 der zweiten Kammer den Entwurf eines neuen Gesetzes<lb/>
über den Musterschutz vor.</p><lb/>
            <p>Nach diesem Entwurfe sollten die Muster aller Art beim<lb/>
Handelsgerichte hinterlegt werden. Die Strafbarkeit der Nach-<lb/>
bildung war an die Voraussetzung der wissentlichen oder der<lb/>
betrügerischen Nachahmung des geschützten Musters geknüpft.</p><lb/>
            <p>Dieser Entwurf ist indess nicht zum Gesetze erhoben und<lb/>
der Rechtszustand ist in Belgien unverändert geblieben.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[388/0415] XII. Muster und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten. ohne Genehmigung des Berechtigten zieht eine Geldbusse von 50—200 Rubeln nach sich. Ausserdem hat der Beschädigte Anspruch auf Schadensersatz (§§. 13. 14). Die Entscheidung über Strafe und Entschädigung steht den ordentlichen Gerichten zu; doch haben die Behörden, bei welchen das Muster angemeldet ist, also das Petersburger De- partement für Gewerbe und Handel, oder die Moskauer Ab- theilung des Gewerberathes, sich der vorläufigen Instruction der Streitfälle und der Begutachtung technischer Fragen auf Requisition der Partheien oder des Gerichts zu unterziehen (§§. 15. 16). In Belgien gilt die Französische Musterschutzgesetzge- bung und zwar ebenso, wie in der Preussischen Rheinprovinz, ohne die Verordnung vom 17. August 1825. Es bestehen des- halb in der Belgischen Jurisprudenz dieselben Zweifel über die Anwendbarkeit und Tragweite des Französischen Decrets vom 18. März 1806. Während ein Theil der Juristen die Vor- schriften dieses Decretes auf die gewerblichen Erzeugnisse aller Art, sowohl auf die plastischen Fabrikate, als auf die Gewebe anwendet, beschränken andere die Geltung desselben auf die eigentlichen Stoffmuster und ziehen für die plastischen Fabrik- formen mit ebenso zweifelhafter Berechtigung die Vorschriften des Nachdruckgesetzes vom 19. Juli 1793 heran (vergl. oben S. 363). Die Belgische Regierung legte in der Absicht, diesen zweifelhaften Rechtszustand zu verbessern, am 30. October 1864 der zweiten Kammer den Entwurf eines neuen Gesetzes über den Musterschutz vor. Nach diesem Entwurfe sollten die Muster aller Art beim Handelsgerichte hinterlegt werden. Die Strafbarkeit der Nach- bildung war an die Voraussetzung der wissentlichen oder der betrügerischen Nachahmung des geschützten Musters geknüpft. Dieser Entwurf ist indess nicht zum Gesetze erhoben und der Rechtszustand ist in Belgien unverändert geblieben.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/415
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/415>, abgerufen am 17.05.2024.