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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XIII. Waarenbezeichnungen.


§. 54. Allgemeine Grundsätze.

Begriff. -- Rechtliche Grundlage. -- Namentliche und figürliche Be-
zeichnung. -- Registrirung. -- Person des Berechtigten. -- Zulässige
Zeichen. -- Vorprüfung und Aufgebot. -- Thatbestand und Strafen der
Contravention. -- Internationale Beziehungen.

Unter den Waarenbezeichnungen (Fabrikzeichen, Marken)
werden diejenigen Zeichen verstanden, welche dazu bestimmt
sind, die in den Handel gebrachten Erzeugnisse als von einem
bestimmten Urheber oder Zwischenhändler herrührend zu be-
zeichnen.

Diese Bezeichnung ist entweder eine vollständige, wenn
sie den Namen und den Wohnort des Urhebers oder Zwischen-
händlers enthält, oder eine figürliche, wenn statt dieses Na-
mens eine blosse Abkürzung desselben oder ein willkürliches
Zeichen gebraucht wird.

Das Recht zum ausschliesslichen Gebrauche solcher Waa-
renbezeichnungen ist ein Vermögensrecht, welches seine Grund-
lage in dem Rechte der Persönlichkeit hat und am nächsten
dem Rechte der kaufmännischen Firma verwandt ist. Mit dem
geistigen Eigenthume kommt dasselbe nur in dem Zwecke
überein, das Recht des Urhebers gegen unbefugte Anmassung
zu schützen, nur dass bei dem unbefugten Gebrauche frem-
der Waarenbezeichnungen nicht das Product der fremden Ar-
beit usurpirt wird, sondern die Urheberschaft selbst, welche
fälschlich und zum Schaden des Produzenten für fremde
Producte vindizirt wird1). Es gibt auch auf dem Gebiete

1) Vergl. Bd. I S. 5. S. 213 f.
XIII. Waarenbezeichnungen.


§. 54. Allgemeine Grundsätze.

Begriff. — Rechtliche Grundlage. — Namentliche und figürliche Be-
zeichnung. — Registrirung. — Person des Berechtigten. — Zulässige
Zeichen. — Vorprüfung und Aufgebot. — Thatbestand und Strafen der
Contravention. — Internationale Beziehungen.

Unter den Waarenbezeichnungen (Fabrikzeichen, Marken)
werden diejenigen Zeichen verstanden, welche dazu bestimmt
sind, die in den Handel gebrachten Erzeugnisse als von einem
bestimmten Urheber oder Zwischenhändler herrührend zu be-
zeichnen.

Diese Bezeichnung ist entweder eine vollständige, wenn
sie den Namen und den Wohnort des Urhebers oder Zwischen-
händlers enthält, oder eine figürliche, wenn statt dieses Na-
mens eine blosse Abkürzung desselben oder ein willkürliches
Zeichen gebraucht wird.

Das Recht zum ausschliesslichen Gebrauche solcher Waa-
renbezeichnungen ist ein Vermögensrecht, welches seine Grund-
lage in dem Rechte der Persönlichkeit hat und am nächsten
dem Rechte der kaufmännischen Firma verwandt ist. Mit dem
geistigen Eigenthume kommt dasselbe nur in dem Zwecke
überein, das Recht des Urhebers gegen unbefugte Anmassung
zu schützen, nur dass bei dem unbefugten Gebrauche frem-
der Waarenbezeichnungen nicht das Product der fremden Ar-
beit usurpirt wird, sondern die Urheberschaft selbst, welche
fälschlich und zum Schaden des Produzenten für fremde
Producte vindizirt wird1). Es gibt auch auf dem Gebiete

1) Vergl. Bd. I S. 5. S. 213 f.
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[[389]/0416] XIII. Waarenbezeichnungen. §. 54. Allgemeine Grundsätze. Begriff. — Rechtliche Grundlage. — Namentliche und figürliche Be- zeichnung. — Registrirung. — Person des Berechtigten. — Zulässige Zeichen. — Vorprüfung und Aufgebot. — Thatbestand und Strafen der Contravention. — Internationale Beziehungen. Unter den Waarenbezeichnungen (Fabrikzeichen, Marken) werden diejenigen Zeichen verstanden, welche dazu bestimmt sind, die in den Handel gebrachten Erzeugnisse als von einem bestimmten Urheber oder Zwischenhändler herrührend zu be- zeichnen. Diese Bezeichnung ist entweder eine vollständige, wenn sie den Namen und den Wohnort des Urhebers oder Zwischen- händlers enthält, oder eine figürliche, wenn statt dieses Na- mens eine blosse Abkürzung desselben oder ein willkürliches Zeichen gebraucht wird. Das Recht zum ausschliesslichen Gebrauche solcher Waa- renbezeichnungen ist ein Vermögensrecht, welches seine Grund- lage in dem Rechte der Persönlichkeit hat und am nächsten dem Rechte der kaufmännischen Firma verwandt ist. Mit dem geistigen Eigenthume kommt dasselbe nur in dem Zwecke überein, das Recht des Urhebers gegen unbefugte Anmassung zu schützen, nur dass bei dem unbefugten Gebrauche frem- der Waarenbezeichnungen nicht das Product der fremden Ar- beit usurpirt wird, sondern die Urheberschaft selbst, welche fälschlich und zum Schaden des Produzenten für fremde Producte vindizirt wird 1). Es gibt auch auf dem Gebiete 1) Vergl. Bd. I S. 5. S. 213 f.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. [389]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/416>, abgerufen am 24.11.2024.