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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Russland.
einem Andern erworben hat (§. 3). Ferner muss die Dauer
der begehrten Schutzfrist angegeben werden, welche nach der
Wahl des Bewerbers auf ein bis zehn Jahre bewilligt wird
(§. 9). Bei der Einlegung des Gesuches muss eine Gebühr
entrichtet werden, welche für jedes Jahr der begehrten Schutz-
frist 50 Kopeken beträgt (§. 10).

Das Gesuch wird nach der Reihenfolge des Eingangs re-
gistrirt und das Datum der Registrirung wird mit dem Namen
des Berechtigten und der nachgesuchten Schutzfrist auf den
eingereichten Exemplaren des Musters vermerkt, von denen
das eine dem Bewerber mit einer besondern Bescheinigung
über die erfolgte Registrirung zurückgegeben wird.

Eine Vorprüfung in Bezug auf die Neuheit des Musters
findet nicht statt. Die Anmeldung wird als ungültig angesehen,
wenn das Muster nicht neu ist.

Alle Nachbildungen ausländischer im Handel befindlicher
Erzeugnisse werden als nicht neu angesehen. Die Nachahmung
eines declarirten Musters, oder eines als neu anzusehenden
Theiles davon in einem andern Stoffe oder Verfahren gilt eben-
falls als blosse Nachbildung, mit Ausnahme der Reproduction
von plastischen Werken durch Weberei, Druck oder Malerei
und umgekehrt (§. 5).

Die hinterlegten Muster werden in Moskau bei der dor-
tigen Abtheilung des Gewerberathes aufbewahrt und nach einem
Jahre den Personen, welche davon Kenntniss zu nehmen wün-
schen, mitgetheilt. Die Zeit der Geheimhaltung kann auf
Wunsch des Bewerbers bis auf höchstens drei Jahre nach der
Hinterlegung verlängert werden (§. 6).

Alle Fabrikate nach dem hinterlegten Muster müssen an
der am meisten zusagenden Stelle oder auf einem angehängten
Blei eine Marke in der von dem Finanzminister genehmigten
Form tragen, welche mittelst eines Siegels oder Stempels auf-
gedruckt wird und die Dauer der Schutzfrist angibt (§. 7).
Die unbefugte Verwendung dieser Marke für nicht geschützte
Fabrikate wird mit einer Geldbusse bis zu 50 Rubel bestraft
(§. 12).

Die Cession des geschützten Musters muss zur Registri-
rung der Besitzveränderung bei der Moskauer Abtheilung des
Gewerberathes angemeldet werden.

Die Vervielfältigung geschützter Muster oder Modelle

Russland.
einem Andern erworben hat (§. 3). Ferner muss die Dauer
der begehrten Schutzfrist angegeben werden, welche nach der
Wahl des Bewerbers auf ein bis zehn Jahre bewilligt wird
(§. 9). Bei der Einlegung des Gesuches muss eine Gebühr
entrichtet werden, welche für jedes Jahr der begehrten Schutz-
frist 50 Kopeken beträgt (§. 10).

Das Gesuch wird nach der Reihenfolge des Eingangs re-
gistrirt und das Datum der Registrirung wird mit dem Namen
des Berechtigten und der nachgesuchten Schutzfrist auf den
eingereichten Exemplaren des Musters vermerkt, von denen
das eine dem Bewerber mit einer besondern Bescheinigung
über die erfolgte Registrirung zurückgegeben wird.

Eine Vorprüfung in Bezug auf die Neuheit des Musters
findet nicht statt. Die Anmeldung wird als ungültig angesehen,
wenn das Muster nicht neu ist.

Alle Nachbildungen ausländischer im Handel befindlicher
Erzeugnisse werden als nicht neu angesehen. Die Nachahmung
eines declarirten Musters, oder eines als neu anzusehenden
Theiles davon in einem andern Stoffe oder Verfahren gilt eben-
falls als blosse Nachbildung, mit Ausnahme der Reproduction
von plastischen Werken durch Weberei, Druck oder Malerei
und umgekehrt (§. 5).

Die hinterlegten Muster werden in Moskau bei der dor-
tigen Abtheilung des Gewerberathes aufbewahrt und nach einem
Jahre den Personen, welche davon Kenntniss zu nehmen wün-
schen, mitgetheilt. Die Zeit der Geheimhaltung kann auf
Wunsch des Bewerbers bis auf höchstens drei Jahre nach der
Hinterlegung verlängert werden (§. 6).

Alle Fabrikate nach dem hinterlegten Muster müssen an
der am meisten zusagenden Stelle oder auf einem angehängten
Blei eine Marke in der von dem Finanzminister genehmigten
Form tragen, welche mittelst eines Siegels oder Stempels auf-
gedruckt wird und die Dauer der Schutzfrist angibt (§. 7).
Die unbefugte Verwendung dieser Marke für nicht geschützte
Fabrikate wird mit einer Geldbusse bis zu 50 Rubel bestraft
(§. 12).

Die Cession des geschützten Musters muss zur Registri-
rung der Besitzveränderung bei der Moskauer Abtheilung des
Gewerberathes angemeldet werden.

Die Vervielfältigung geschützter Muster oder Modelle

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[387/0414] Russland. einem Andern erworben hat (§. 3). Ferner muss die Dauer der begehrten Schutzfrist angegeben werden, welche nach der Wahl des Bewerbers auf ein bis zehn Jahre bewilligt wird (§. 9). Bei der Einlegung des Gesuches muss eine Gebühr entrichtet werden, welche für jedes Jahr der begehrten Schutz- frist 50 Kopeken beträgt (§. 10). Das Gesuch wird nach der Reihenfolge des Eingangs re- gistrirt und das Datum der Registrirung wird mit dem Namen des Berechtigten und der nachgesuchten Schutzfrist auf den eingereichten Exemplaren des Musters vermerkt, von denen das eine dem Bewerber mit einer besondern Bescheinigung über die erfolgte Registrirung zurückgegeben wird. Eine Vorprüfung in Bezug auf die Neuheit des Musters findet nicht statt. Die Anmeldung wird als ungültig angesehen, wenn das Muster nicht neu ist. Alle Nachbildungen ausländischer im Handel befindlicher Erzeugnisse werden als nicht neu angesehen. Die Nachahmung eines declarirten Musters, oder eines als neu anzusehenden Theiles davon in einem andern Stoffe oder Verfahren gilt eben- falls als blosse Nachbildung, mit Ausnahme der Reproduction von plastischen Werken durch Weberei, Druck oder Malerei und umgekehrt (§. 5). Die hinterlegten Muster werden in Moskau bei der dor- tigen Abtheilung des Gewerberathes aufbewahrt und nach einem Jahre den Personen, welche davon Kenntniss zu nehmen wün- schen, mitgetheilt. Die Zeit der Geheimhaltung kann auf Wunsch des Bewerbers bis auf höchstens drei Jahre nach der Hinterlegung verlängert werden (§. 6). Alle Fabrikate nach dem hinterlegten Muster müssen an der am meisten zusagenden Stelle oder auf einem angehängten Blei eine Marke in der von dem Finanzminister genehmigten Form tragen, welche mittelst eines Siegels oder Stempels auf- gedruckt wird und die Dauer der Schutzfrist angibt (§. 7). Die unbefugte Verwendung dieser Marke für nicht geschützte Fabrikate wird mit einer Geldbusse bis zu 50 Rubel bestraft (§. 12). Die Cession des geschützten Musters muss zur Registri- rung der Besitzveränderung bei der Moskauer Abtheilung des Gewerberathes angemeldet werden. Die Vervielfältigung geschützter Muster oder Modelle

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/414>, abgerufen am 24.11.2024.