kauft oder zum Verkaufe ausgestellt werden und zu welchem das Publiknm nicht unentgeltlich Zutritt hat.
Der Zweck des vorläufigen Musterschutzes besteht darin, den zur Ausstellung bestimmten Waarenmustern beider Klassen während der Dauer der Ausstellung das ausschliessliche Recht der Reproduction ohne die mit der Erwerbung des vollständi- gen Musterschutzes verbundenen Kosten zu sichern.
Der vorläufige Schutz wird durch die Registrirung er- worben, welche von dem für die definitive Eintragung der Waarenmuster nach den Gesetzen von 1842 und 1843 bestellten Beamten, jedoch in einem abgesonderten Verzeichnisse, bewirkt wird. Mit der Anmeldung muss eine Zeichnung oder eine Be- schreibung des Musters eingereicht werden, welche nach dem Ermessen des Registrators genügt, um die Identität des Mu- sters festzustellen.
Der Inhaber des vorläufig geschützten Musters ist ver- pflichtet, bei der Ausstellung die Bezeichnung provisionally registered mit dem Datum der Eintragung an dem Muster zu befestigen.
Das ausschliessliche Recht des Inhabers hat denselben Inhalt wie bei der definitiven Eintragung, so dass jede wis- sentliche Anwendung oder betrügliche Nachahmung des vor- läufig geschützten Musters mit denselben Strafen belegt wird, welche durch die Musterschutzgesetze von 1842 und 1843 gegen die Nachbildung vollständig geschützter Muster verhängt sind.
Das Recht geht jedoch verloren, sobald der Inhaber die vorläufig geschützte Waare verkauft oder zum Verkaufe aus- stellt. Der Verkauf des Rechtes an dem Muster selbst dage- gen kann unbeschadet des vorläufigen Schutzes erfolgen, auch kann der Inhaber zu jeder Zeit während der vorläufigen Schutz- frist die definitive Eintragung nach den Gesetzen von 1842 und 1843 bewirken.
§. 53. Die übrigen Staaten.
Vereinigte Staaten: Gesetze v. 1841 und 1861. -- Oesterreichisches Gesetz v. 7. Dezember 1858. -- Russisches Gesetz v. 11. Juli 1864.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika er- folgte die Einführung des Musterschutzes durch die Acte vom
Muster zum Gebrauche. — Vorläufiger Schutz.
kauft oder zum Verkaufe ausgestellt werden und zu welchem das Publiknm nicht unentgeltlich Zutritt hat.
Der Zweck des vorläufigen Musterschutzes besteht darin, den zur Ausstellung bestimmten Waarenmustern beider Klassen während der Dauer der Ausstellung das ausschliessliche Recht der Reproduction ohne die mit der Erwerbung des vollständi- gen Musterschutzes verbundenen Kosten zu sichern.
Der vorläufige Schutz wird durch die Registrirung er- worben, welche von dem für die definitive Eintragung der Waarenmuster nach den Gesetzen von 1842 und 1843 bestellten Beamten, jedoch in einem abgesonderten Verzeichnisse, bewirkt wird. Mit der Anmeldung muss eine Zeichnung oder eine Be- schreibung des Musters eingereicht werden, welche nach dem Ermessen des Registrators genügt, um die Identität des Mu- sters festzustellen.
Der Inhaber des vorläufig geschützten Musters ist ver- pflichtet, bei der Ausstellung die Bezeichnung provisionally registered mit dem Datum der Eintragung an dem Muster zu befestigen.
Das ausschliessliche Recht des Inhabers hat denselben Inhalt wie bei der definitiven Eintragung, so dass jede wis- sentliche Anwendung oder betrügliche Nachahmung des vor- läufig geschützten Musters mit denselben Strafen belegt wird, welche durch die Musterschutzgesetze von 1842 und 1843 gegen die Nachbildung vollständig geschützter Muster verhängt sind.
Das Recht geht jedoch verloren, sobald der Inhaber die vorläufig geschützte Waare verkauft oder zum Verkaufe aus- stellt. Der Verkauf des Rechtes an dem Muster selbst dage- gen kann unbeschadet des vorläufigen Schutzes erfolgen, auch kann der Inhaber zu jeder Zeit während der vorläufigen Schutz- frist die definitive Eintragung nach den Gesetzen von 1842 und 1843 bewirken.
§. 53. Die übrigen Staaten.
Vereinigte Staaten: Gesetze v. 1841 und 1861. — Oesterreichisches Gesetz v. 7. Dezember 1858. — Russisches Gesetz v. 11. Juli 1864.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika er- folgte die Einführung des Musterschutzes durch die Acte vom
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0408"n="381"/><fwplace="top"type="header">Muster zum Gebrauche. — Vorläufiger Schutz.</fw><lb/>
kauft oder zum Verkaufe ausgestellt werden und zu welchem<lb/>
das Publiknm nicht unentgeltlich Zutritt hat.</p><lb/><p>Der Zweck des vorläufigen Musterschutzes besteht darin,<lb/>
den zur Ausstellung bestimmten Waarenmustern beider Klassen<lb/>
während der Dauer der Ausstellung das ausschliessliche Recht<lb/>
der Reproduction ohne die mit der Erwerbung des vollständi-<lb/>
gen Musterschutzes verbundenen Kosten zu sichern.</p><lb/><p>Der vorläufige Schutz wird durch die Registrirung er-<lb/>
worben, welche von dem für die definitive Eintragung der<lb/>
Waarenmuster nach den Gesetzen von 1842 und 1843 bestellten<lb/>
Beamten, jedoch in einem abgesonderten Verzeichnisse, bewirkt<lb/>
wird. Mit der Anmeldung muss eine Zeichnung oder eine Be-<lb/>
schreibung des Musters eingereicht werden, welche nach dem<lb/>
Ermessen des Registrators genügt, um die Identität des Mu-<lb/>
sters festzustellen.</p><lb/><p>Der Inhaber des vorläufig geschützten Musters ist ver-<lb/>
pflichtet, bei der Ausstellung die Bezeichnung <hirendition="#i">provisionally<lb/>
registered</hi> mit dem Datum der Eintragung an dem Muster zu<lb/>
befestigen.</p><lb/><p>Das ausschliessliche Recht des Inhabers hat denselben<lb/>
Inhalt wie bei der definitiven Eintragung, so dass jede wis-<lb/>
sentliche Anwendung oder betrügliche Nachahmung des vor-<lb/>
läufig geschützten Musters mit denselben Strafen belegt wird,<lb/>
welche durch die Musterschutzgesetze von 1842 und 1843 gegen<lb/>
die Nachbildung vollständig geschützter Muster verhängt sind.</p><lb/><p>Das Recht geht jedoch verloren, sobald der Inhaber die<lb/>
vorläufig geschützte Waare verkauft oder zum Verkaufe aus-<lb/>
stellt. Der Verkauf des Rechtes an dem Muster selbst dage-<lb/>
gen kann unbeschadet des vorläufigen Schutzes erfolgen, auch<lb/>
kann der Inhaber zu jeder Zeit während der vorläufigen Schutz-<lb/>
frist die definitive Eintragung nach den Gesetzen von 1842<lb/>
und 1843 bewirken.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 53. <hirendition="#g">Die übrigen Staaten</hi>.</head><lb/><argument><p>Vereinigte Staaten: Gesetze v. 1841 und 1861. — Oesterreichisches<lb/><hirendition="#c">Gesetz v. 7. Dezember 1858. — Russisches Gesetz v. 11. Juli 1864.</hi></p></argument><lb/><p>In den <hirendition="#g">Vereinigten Staaten</hi> von Nordamerika er-<lb/>
folgte die Einführung des Musterschutzes durch die Acte vom<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[381/0408]
Muster zum Gebrauche. — Vorläufiger Schutz.
kauft oder zum Verkaufe ausgestellt werden und zu welchem
das Publiknm nicht unentgeltlich Zutritt hat.
Der Zweck des vorläufigen Musterschutzes besteht darin,
den zur Ausstellung bestimmten Waarenmustern beider Klassen
während der Dauer der Ausstellung das ausschliessliche Recht
der Reproduction ohne die mit der Erwerbung des vollständi-
gen Musterschutzes verbundenen Kosten zu sichern.
Der vorläufige Schutz wird durch die Registrirung er-
worben, welche von dem für die definitive Eintragung der
Waarenmuster nach den Gesetzen von 1842 und 1843 bestellten
Beamten, jedoch in einem abgesonderten Verzeichnisse, bewirkt
wird. Mit der Anmeldung muss eine Zeichnung oder eine Be-
schreibung des Musters eingereicht werden, welche nach dem
Ermessen des Registrators genügt, um die Identität des Mu-
sters festzustellen.
Der Inhaber des vorläufig geschützten Musters ist ver-
pflichtet, bei der Ausstellung die Bezeichnung provisionally
registered mit dem Datum der Eintragung an dem Muster zu
befestigen.
Das ausschliessliche Recht des Inhabers hat denselben
Inhalt wie bei der definitiven Eintragung, so dass jede wis-
sentliche Anwendung oder betrügliche Nachahmung des vor-
läufig geschützten Musters mit denselben Strafen belegt wird,
welche durch die Musterschutzgesetze von 1842 und 1843 gegen
die Nachbildung vollständig geschützter Muster verhängt sind.
Das Recht geht jedoch verloren, sobald der Inhaber die
vorläufig geschützte Waare verkauft oder zum Verkaufe aus-
stellt. Der Verkauf des Rechtes an dem Muster selbst dage-
gen kann unbeschadet des vorläufigen Schutzes erfolgen, auch
kann der Inhaber zu jeder Zeit während der vorläufigen Schutz-
frist die definitive Eintragung nach den Gesetzen von 1842
und 1843 bewirken.
§. 53. Die übrigen Staaten.
Vereinigte Staaten: Gesetze v. 1841 und 1861. — Oesterreichisches
Gesetz v. 7. Dezember 1858. — Russisches Gesetz v. 11. Juli 1864.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika er-
folgte die Einführung des Musterschutzes durch die Acte vom
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/408>, abgerufen am 17.05.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.