Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

XII. Muster- und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten.
29. August 1842 sect. 6 (S. 277). Die Bestimmungen dieses
Gesetzes sind indess durch die Acte vom 2. März 1861 auf-
gehoben, welche im elften Abschnitte Folgendes bestimmt:

Sect. 11. "Bürger der Vereinigten Staaten und solche
Fremde, welche sich seit einem Jahre in denselben niederge-
lassen und eidlich ihre Absicht erklärt haben, Bürger werden
zu wollen, die durch eigenen Gewerbfleiss, Scharfsinn, An-
strengung und Aufwand von Geldmitteln irgend eine neue und
eigenthümliche Musterzeichnung oder eine Originalzeichnung
zu einer Büste, Statue oder einem Bas-relief -- -- -- oder
irgend eine neue und eigenthümliche Form und Gestaltung
eines Fabrikartikels, die vor der Erfindung oder Erzeugung
und vor der Zeit des Gesuchs um ein Patent darauf nicht
bekannt oder gebraucht gewesen, und welche wünschen, ein
ausschliessliches Eigenthumsrecht an diesem Allen zu erlan-
gen, um sie anzufertigen, zu benutzen, oder sonst zu ver-
äussern, oder Copien davon für andere zu machen oder
durch andere machen, brauchen und verkaufen zu lassen,
können sich schriftlich an den Patent-Commissarius wenden
und diesen Wunsch ausdrücken, und der Commissarius kann
nach vorgängiger Verhandlung, wie sie gegenwärtig bei
solchen Patentgesuchen stattfindet, für die Zeit von drei und
einem halben Jahr, oder für die Zeit von sieben Jahren, oder
für die Zeit von vierzehn Jahren, je nach dem Antrage des
Patentbewerbers, ein Patent ertheilen. Die bei einer solchen
Bewerbung zu erlegenden Gebühren betragen für die Zeit
von drei Jahren und sechs Monaten zehn Dollars, für sieben
Jahre fünfzehn Dollars und für vierzehn Jahre dreissig
Dollars."

Nach diesen Vorschriften erstreckt sich der Musterschutz
auf alle Arten von Waarenmustern und Formen, seien sie zur
Verzierung oder zu einem andern Gebrauche bestimmt, mit
Einschluss der Werke der plastischen Kunst, welche in den
übrigen Staaten durch besondere Gesetze geschützt zu sein
pflegen.

Die Bedingungen und die Formen des gewährten Schutzes
sind dieselben wie bei den Erfindungspatenten mit der Mass-
gabe, dass die Dauer des Schutzes nach der Wahl des Ur-
hebers auf drei und ein halb sieben oder vierzehn Jahre
bestimmt wird, und dass die Gebühren der Patentdauer ent-

XII. Muster- und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten.
29. August 1842 sect. 6 (S. 277). Die Bestimmungen dieses
Gesetzes sind indess durch die Acte vom 2. März 1861 auf-
gehoben, welche im elften Abschnitte Folgendes bestimmt:

Sect. 11. »Bürger der Vereinigten Staaten und solche
Fremde, welche sich seit einem Jahre in denselben niederge-
lassen und eidlich ihre Absicht erklärt haben, Bürger werden
zu wollen, die durch eigenen Gewerbfleiss, Scharfsinn, An-
strengung und Aufwand von Geldmitteln irgend eine neue und
eigenthümliche Musterzeichnung oder eine Originalzeichnung
zu einer Büste, Statue oder einem Bas-relief — — — oder
irgend eine neue und eigenthümliche Form und Gestaltung
eines Fabrikartikels, die vor der Erfindung oder Erzeugung
und vor der Zeit des Gesuchs um ein Patent darauf nicht
bekannt oder gebraucht gewesen, und welche wünschen, ein
ausschliessliches Eigenthumsrecht an diesem Allen zu erlan-
gen, um sie anzufertigen, zu benutzen, oder sonst zu ver-
äussern, oder Copien davon für andere zu machen oder
durch andere machen, brauchen und verkaufen zu lassen,
können sich schriftlich an den Patent-Commissarius wenden
und diesen Wunsch ausdrücken, und der Commissarius kann
nach vorgängiger Verhandlung, wie sie gegenwärtig bei
solchen Patentgesuchen stattfindet, für die Zeit von drei und
einem halben Jahr, oder für die Zeit von sieben Jahren, oder
für die Zeit von vierzehn Jahren, je nach dem Antrage des
Patentbewerbers, ein Patent ertheilen. Die bei einer solchen
Bewerbung zu erlegenden Gebühren betragen für die Zeit
von drei Jahren und sechs Monaten zehn Dollars, für sieben
Jahre fünfzehn Dollars und für vierzehn Jahre dreissig
Dollars.«

Nach diesen Vorschriften erstreckt sich der Musterschutz
auf alle Arten von Waarenmustern und Formen, seien sie zur
Verzierung oder zu einem andern Gebrauche bestimmt, mit
Einschluss der Werke der plastischen Kunst, welche in den
übrigen Staaten durch besondere Gesetze geschützt zu sein
pflegen.

Die Bedingungen und die Formen des gewährten Schutzes
sind dieselben wie bei den Erfindungspatenten mit der Mass-
gabe, dass die Dauer des Schutzes nach der Wahl des Ur-
hebers auf drei und ein halb sieben oder vierzehn Jahre
bestimmt wird, und dass die Gebühren der Patentdauer ent-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0409" n="382"/><fw place="top" type="header">XII. Muster- und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten.</fw><lb/>
29. August 1842 sect. 6 (S. 277). Die Bestimmungen dieses<lb/>
Gesetzes sind indess durch die Acte vom 2. März 1861 auf-<lb/>
gehoben, welche im elften Abschnitte Folgendes bestimmt:</p><lb/>
            <cit>
              <quote> <hi rendition="#et">Sect. 11. »Bürger der Vereinigten Staaten und solche<lb/>
Fremde, welche sich seit einem Jahre in denselben niederge-<lb/>
lassen und eidlich ihre Absicht erklärt haben, Bürger werden<lb/>
zu wollen, die durch eigenen Gewerbfleiss, Scharfsinn, An-<lb/>
strengung und Aufwand von Geldmitteln irgend eine neue und<lb/>
eigenthümliche Musterzeichnung oder eine Originalzeichnung<lb/>
zu einer Büste, Statue oder einem Bas-relief &#x2014; &#x2014; &#x2014; oder<lb/>
irgend eine neue und eigenthümliche Form und Gestaltung<lb/>
eines Fabrikartikels, die vor der Erfindung oder Erzeugung<lb/>
und vor der Zeit des Gesuchs um ein Patent darauf nicht<lb/>
bekannt oder gebraucht gewesen, und welche wünschen, ein<lb/>
ausschliessliches Eigenthumsrecht an diesem Allen zu erlan-<lb/>
gen, um sie anzufertigen, zu benutzen, oder sonst zu ver-<lb/>
äussern, oder Copien davon für andere zu machen oder<lb/>
durch andere machen, brauchen und verkaufen zu lassen,<lb/>
können sich schriftlich an den Patent-Commissarius wenden<lb/>
und diesen Wunsch ausdrücken, und der Commissarius kann<lb/>
nach vorgängiger Verhandlung, wie sie gegenwärtig bei<lb/>
solchen Patentgesuchen stattfindet, für die Zeit von drei und<lb/>
einem halben Jahr, oder für die Zeit von sieben Jahren, oder<lb/>
für die Zeit von vierzehn Jahren, je nach dem Antrage des<lb/>
Patentbewerbers, ein Patent ertheilen. Die bei einer solchen<lb/>
Bewerbung zu erlegenden Gebühren betragen für die Zeit<lb/>
von drei Jahren und sechs Monaten zehn Dollars, für sieben<lb/>
Jahre fünfzehn Dollars und für vierzehn Jahre dreissig<lb/>
Dollars.«</hi> </quote>
            </cit><lb/>
            <p>Nach diesen Vorschriften erstreckt sich der Musterschutz<lb/>
auf alle Arten von Waarenmustern und Formen, seien sie zur<lb/>
Verzierung oder zu einem andern Gebrauche bestimmt, mit<lb/>
Einschluss der Werke der plastischen Kunst, welche in den<lb/>
übrigen Staaten durch besondere Gesetze geschützt zu sein<lb/>
pflegen.</p><lb/>
            <p>Die Bedingungen und die Formen des gewährten Schutzes<lb/>
sind dieselben wie bei den Erfindungspatenten mit der Mass-<lb/>
gabe, dass die Dauer des Schutzes nach der Wahl des Ur-<lb/>
hebers auf drei und ein halb sieben oder vierzehn Jahre<lb/>
bestimmt wird, und dass die Gebühren der Patentdauer ent-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[382/0409] XII. Muster- und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten. 29. August 1842 sect. 6 (S. 277). Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind indess durch die Acte vom 2. März 1861 auf- gehoben, welche im elften Abschnitte Folgendes bestimmt: Sect. 11. »Bürger der Vereinigten Staaten und solche Fremde, welche sich seit einem Jahre in denselben niederge- lassen und eidlich ihre Absicht erklärt haben, Bürger werden zu wollen, die durch eigenen Gewerbfleiss, Scharfsinn, An- strengung und Aufwand von Geldmitteln irgend eine neue und eigenthümliche Musterzeichnung oder eine Originalzeichnung zu einer Büste, Statue oder einem Bas-relief — — — oder irgend eine neue und eigenthümliche Form und Gestaltung eines Fabrikartikels, die vor der Erfindung oder Erzeugung und vor der Zeit des Gesuchs um ein Patent darauf nicht bekannt oder gebraucht gewesen, und welche wünschen, ein ausschliessliches Eigenthumsrecht an diesem Allen zu erlan- gen, um sie anzufertigen, zu benutzen, oder sonst zu ver- äussern, oder Copien davon für andere zu machen oder durch andere machen, brauchen und verkaufen zu lassen, können sich schriftlich an den Patent-Commissarius wenden und diesen Wunsch ausdrücken, und der Commissarius kann nach vorgängiger Verhandlung, wie sie gegenwärtig bei solchen Patentgesuchen stattfindet, für die Zeit von drei und einem halben Jahr, oder für die Zeit von sieben Jahren, oder für die Zeit von vierzehn Jahren, je nach dem Antrage des Patentbewerbers, ein Patent ertheilen. Die bei einer solchen Bewerbung zu erlegenden Gebühren betragen für die Zeit von drei Jahren und sechs Monaten zehn Dollars, für sieben Jahre fünfzehn Dollars und für vierzehn Jahre dreissig Dollars.« Nach diesen Vorschriften erstreckt sich der Musterschutz auf alle Arten von Waarenmustern und Formen, seien sie zur Verzierung oder zu einem andern Gebrauche bestimmt, mit Einschluss der Werke der plastischen Kunst, welche in den übrigen Staaten durch besondere Gesetze geschützt zu sein pflegen. Die Bedingungen und die Formen des gewährten Schutzes sind dieselben wie bei den Erfindungspatenten mit der Mass- gabe, dass die Dauer des Schutzes nach der Wahl des Ur- hebers auf drei und ein halb sieben oder vierzehn Jahre bestimmt wird, und dass die Gebühren der Patentdauer ent-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/409
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/409>, abgerufen am 23.11.2024.