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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XII. Muster- und Formenschutz. §. 52. Grossbritannien.
den. Letzteres findet in England vor zwei Gerichtspersonen statt,
welche am Wohnort des Verklagten Gerichtsbarkeit haben, in
Schottland vor dem Sheriff der Grafschaft, in welcher die Nach-
bildung verübt ist oder der Verklagte wohnt, in Irland vor
dem Civilgerichtshofe der Grafschaft oder des Ortes, wo die
Nachbildung verübt ist (sect. 8 & 12).

Wenn der Richter in einem Billigkeits-Prozesse (suit in
equity
) die Ueberzeugung gewinnt, dass das Muster auf den
Namen einer Person, welche nicht Eigenthümer oder gesetzlich
dazu berechtigt ist, einregistrirt worden, so soll er die Regi-
strirung durch ein Decret kassiren (sect. 10).

Für die zum materiellen Gebrauche oder zu Nützlichkeits-
zwecken dienenden Muster ist durch sect. 2 der Acte von 1843
(6 & 7 Victoria cap. 65) eine Schutzfrist von drei Jahren ge-
währt. Zur Erwerbung des ausschliesslichen Rechtes ist er-
forderlich, dass das Muster vor der Veröffentlichung nach den
Vorschriften der Acte von 1842 (5 & 6 Victoria cap. 100) re-
gistrirt wird und dass jedes Exemplar, welches nach dem ge-
schützten Muster ausgeführt wird, mit der Bezeichnung "regi-
stered"
und mit dem Datum der Registrirung versehen ist (sect. 3).
Die Strafe des unbefugten Gebrauches dieser Bezeichnung für
nicht registrirte Waaren ist ebenso wie bei den Verzierungs-
mustern (oben S. 378) 5 Lvr. (sect. 4).

Der Registrator hat darüber zu entscheiden, nach wel-
chem von beiden Gesetzen ein ihm vorgelegtes Muster zu re-
gistriren ist, und solchen Mustern, die nicht zu einem Artikel
der Gewerbthätigkeit, sondern zu Etiketten, zum Umschlag
oder zu einer andern Verpackung verwendet werden sollen, oder
der öffentlichen Sittlichkeit oder Ordnung zuwiderlaufen, die
Eintragung zu verweigern. Gegen diese Verweigerung findet
eine Berufung an das Handelsamt statt (sect. 9).

Jedermann ist berechtigt, das Verzeichniss der nicht zur
Verzierung dienenden Muster einzusehen und die Muster in
Augenschein zu nehmen. Die Muster, deren Schutzfrist noch
nicht abgelaufen ist, dürfen nur in Gegenwart des Registra-
tors besichtigt und nicht abgezeichnet werden (sect. 10).

Der vorläufige Schutz wird für die Dauer eines Jahres
für Muster aller Art, sowohl zur Verzierung als zum ma-
teriellen Gebrauche gewährt, sofern dieselben zur Ausstellung
an einem Orte bestimmt sind, in welchem keine Waaren ver-

XII. Muster- und Formenschutz. §. 52. Grossbritannien.
den. Letzteres findet in England vor zwei Gerichtspersonen statt,
welche am Wohnort des Verklagten Gerichtsbarkeit haben, in
Schottland vor dem Sheriff der Grafschaft, in welcher die Nach-
bildung verübt ist oder der Verklagte wohnt, in Irland vor
dem Civilgerichtshofe der Grafschaft oder des Ortes, wo die
Nachbildung verübt ist (sect. 8 & 12).

Wenn der Richter in einem Billigkeits-Prozesse (suit in
equity
) die Ueberzeugung gewinnt, dass das Muster auf den
Namen einer Person, welche nicht Eigenthümer oder gesetzlich
dazu berechtigt ist, einregistrirt worden, so soll er die Regi-
strirung durch ein Decret kassiren (sect. 10).

Für die zum materiellen Gebrauche oder zu Nützlichkeits-
zwecken dienenden Muster ist durch sect. 2 der Acte von 1843
(6 & 7 Victoria cap. 65) eine Schutzfrist von drei Jahren ge-
währt. Zur Erwerbung des ausschliesslichen Rechtes ist er-
forderlich, dass das Muster vor der Veröffentlichung nach den
Vorschriften der Acte von 1842 (5 & 6 Victoria cap. 100) re-
gistrirt wird und dass jedes Exemplar, welches nach dem ge-
schützten Muster ausgeführt wird, mit der Bezeichnung „regi-
stered‟
und mit dem Datum der Registrirung versehen ist (sect. 3).
Die Strafe des unbefugten Gebrauches dieser Bezeichnung für
nicht registrirte Waaren ist ebenso wie bei den Verzierungs-
mustern (oben S. 378) 5 Lvr. (sect. 4).

Der Registrator hat darüber zu entscheiden, nach wel-
chem von beiden Gesetzen ein ihm vorgelegtes Muster zu re-
gistriren ist, und solchen Mustern, die nicht zu einem Artikel
der Gewerbthätigkeit, sondern zu Etiketten, zum Umschlag
oder zu einer andern Verpackung verwendet werden sollen, oder
der öffentlichen Sittlichkeit oder Ordnung zuwiderlaufen, die
Eintragung zu verweigern. Gegen diese Verweigerung findet
eine Berufung an das Handelsamt statt (sect. 9).

Jedermann ist berechtigt, das Verzeichniss der nicht zur
Verzierung dienenden Muster einzusehen und die Muster in
Augenschein zu nehmen. Die Muster, deren Schutzfrist noch
nicht abgelaufen ist, dürfen nur in Gegenwart des Registra-
tors besichtigt und nicht abgezeichnet werden (sect. 10).

Der vorläufige Schutz wird für die Dauer eines Jahres
für Muster aller Art, sowohl zur Verzierung als zum ma-
teriellen Gebrauche gewährt, sofern dieselben zur Ausstellung
an einem Orte bestimmt sind, in welchem keine Waaren ver-

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[380/0407] XII. Muster- und Formenschutz. §. 52. Grossbritannien. den. Letzteres findet in England vor zwei Gerichtspersonen statt, welche am Wohnort des Verklagten Gerichtsbarkeit haben, in Schottland vor dem Sheriff der Grafschaft, in welcher die Nach- bildung verübt ist oder der Verklagte wohnt, in Irland vor dem Civilgerichtshofe der Grafschaft oder des Ortes, wo die Nachbildung verübt ist (sect. 8 & 12). Wenn der Richter in einem Billigkeits-Prozesse (suit in equity) die Ueberzeugung gewinnt, dass das Muster auf den Namen einer Person, welche nicht Eigenthümer oder gesetzlich dazu berechtigt ist, einregistrirt worden, so soll er die Regi- strirung durch ein Decret kassiren (sect. 10). Für die zum materiellen Gebrauche oder zu Nützlichkeits- zwecken dienenden Muster ist durch sect. 2 der Acte von 1843 (6 & 7 Victoria cap. 65) eine Schutzfrist von drei Jahren ge- währt. Zur Erwerbung des ausschliesslichen Rechtes ist er- forderlich, dass das Muster vor der Veröffentlichung nach den Vorschriften der Acte von 1842 (5 & 6 Victoria cap. 100) re- gistrirt wird und dass jedes Exemplar, welches nach dem ge- schützten Muster ausgeführt wird, mit der Bezeichnung „regi- stered‟ und mit dem Datum der Registrirung versehen ist (sect. 3). Die Strafe des unbefugten Gebrauches dieser Bezeichnung für nicht registrirte Waaren ist ebenso wie bei den Verzierungs- mustern (oben S. 378) 5 Lvr. (sect. 4). Der Registrator hat darüber zu entscheiden, nach wel- chem von beiden Gesetzen ein ihm vorgelegtes Muster zu re- gistriren ist, und solchen Mustern, die nicht zu einem Artikel der Gewerbthätigkeit, sondern zu Etiketten, zum Umschlag oder zu einer andern Verpackung verwendet werden sollen, oder der öffentlichen Sittlichkeit oder Ordnung zuwiderlaufen, die Eintragung zu verweigern. Gegen diese Verweigerung findet eine Berufung an das Handelsamt statt (sect. 9). Jedermann ist berechtigt, das Verzeichniss der nicht zur Verzierung dienenden Muster einzusehen und die Muster in Augenschein zu nehmen. Die Muster, deren Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, dürfen nur in Gegenwart des Registra- tors besichtigt und nicht abgezeichnet werden (sect. 10). Der vorläufige Schutz wird für die Dauer eines Jahres für Muster aller Art, sowohl zur Verzierung als zum ma- teriellen Gebrauche gewährt, sofern dieselben zur Ausstellung an einem Orte bestimmt sind, in welchem keine Waaren ver-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/407>, abgerufen am 27.11.2024.