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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Registrirung. -- Strafen und Verfahren.
schriftsmässige Eintragung des Musters und des darin genann-
ten Eigenthümers, für den Anfang der Schutzfrist, für das
wirkliche Eigenthum der darin als Eigenthümer genannten
Person, für die Originalität des Musters und für die Beobach-
tung der Vorschriften des Gesetzes, so lange, bis der Beweis
des Gegentheils geführt ist (sect. 16).

Muster, hinsichtlich deren das Eigenthumsrecht erloschen
ist, werden gegen Entrichtung einer Gebühr jedermann ge-
zeigt. Ist das Eigenthumsrecht noch nicht erloschen, so er-
folgt die Vorlegung nur an den Eigenthümer oder an die
schriftlich von ihm oder vom Richter besonders zur Einsicht
ermächtigten Personen und nur in Gegenwart des Registrators.
Doch ist jeder berechtigt, von dem Registrator Auskunft dar-
über zu verlangen, ob das für ihn registrirte Muster bereits
anderweit registrirt ist und zwar unter welchem Datum und
für welche der zwölf im dritten Abschnitt bezeichneten Klas-
sen (sect. 17).

Eine Prüfung der zu registrirenden Muster in Bezug auf
ihre Neuheit und Originalität findet nicht statt, letztere bleibt
der richterlichen Beurtheilung überlassen. Bei collidirenden
Ansprüchen auf die Benutzung desselben Musters entscheidet
die frühere Registrirung desselben für die betreffende Klasse.

Wenn Jemand während der Dauer des Rechtes, ohne
schriftliche Erlaubniss des registrirten Eigenthümers, ein sol-
ches Muster oder eine betrügliche Nachahmung desselben für
die Verzierung irgend eines Fabrikats etc. zum Zweck des
Verkaufs anwendet, oder einen solchergestalt verzierten Gegen-
stand veröffentlicht, verkauft oder zum Verkaufe ausstellt,
nachdem er benachrichtigt worden, dass des Eigenthümers
Zustimmung zu einer solchen Anwendung nicht gegeben ist,
so soll er für jede Zuwiderhandlung eine Strafe von 5 bis 30
Lvr. an den Eigenthümer entrichten (sect. 7. 8).

Der Eigenthümer kann auf die Strafe verzichten und
seinen Schaden einklagen, jedoch auch nur dann, wenn der Nach-
ahmer oder Verkäufer etc. wusste, dass der Eigenthümer eine
Anwendung des Musters nicht erlaubt hatte (sect. 9).

Der Anspruch auf Strafe oder Entschädigung muss bin-
nen zwölf Kalendermonaten nach dem verübten Eingriffe durch
gerichtliche Klage verfolgt werden. Diese Klage kann sowohl
im ordentlichen als im summarischen Verfahren angestellt wer-

Registrirung. — Strafen und Verfahren.
schriftsmässige Eintragung des Musters und des darin genann-
ten Eigenthümers, für den Anfang der Schutzfrist, für das
wirkliche Eigenthum der darin als Eigenthümer genannten
Person, für die Originalität des Musters und für die Beobach-
tung der Vorschriften des Gesetzes, so lange, bis der Beweis
des Gegentheils geführt ist (sect. 16).

Muster, hinsichtlich deren das Eigenthumsrecht erloschen
ist, werden gegen Entrichtung einer Gebühr jedermann ge-
zeigt. Ist das Eigenthumsrecht noch nicht erloschen, so er-
folgt die Vorlegung nur an den Eigenthümer oder an die
schriftlich von ihm oder vom Richter besonders zur Einsicht
ermächtigten Personen und nur in Gegenwart des Registrators.
Doch ist jeder berechtigt, von dem Registrator Auskunft dar-
über zu verlangen, ob das für ihn registrirte Muster bereits
anderweit registrirt ist und zwar unter welchem Datum und
für welche der zwölf im dritten Abschnitt bezeichneten Klas-
sen (sect. 17).

Eine Prüfung der zu registrirenden Muster in Bezug auf
ihre Neuheit und Originalität findet nicht statt, letztere bleibt
der richterlichen Beurtheilung überlassen. Bei collidirenden
Ansprüchen auf die Benutzung desselben Musters entscheidet
die frühere Registrirung desselben für die betreffende Klasse.

Wenn Jemand während der Dauer des Rechtes, ohne
schriftliche Erlaubniss des registrirten Eigenthümers, ein sol-
ches Muster oder eine betrügliche Nachahmung desselben für
die Verzierung irgend eines Fabrikats etc. zum Zweck des
Verkaufs anwendet, oder einen solchergestalt verzierten Gegen-
stand veröffentlicht, verkauft oder zum Verkaufe ausstellt,
nachdem er benachrichtigt worden, dass des Eigenthümers
Zustimmung zu einer solchen Anwendung nicht gegeben ist,
so soll er für jede Zuwiderhandlung eine Strafe von 5 bis 30
Lvr. an den Eigenthümer entrichten (sect. 7. 8).

Der Eigenthümer kann auf die Strafe verzichten und
seinen Schaden einklagen, jedoch auch nur dann, wenn der Nach-
ahmer oder Verkäufer etc. wusste, dass der Eigenthümer eine
Anwendung des Musters nicht erlaubt hatte (sect. 9).

Der Anspruch auf Strafe oder Entschädigung muss bin-
nen zwölf Kalendermonaten nach dem verübten Eingriffe durch
gerichtliche Klage verfolgt werden. Diese Klage kann sowohl
im ordentlichen als im summarischen Verfahren angestellt wer-

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[379/0406] Registrirung. — Strafen und Verfahren. schriftsmässige Eintragung des Musters und des darin genann- ten Eigenthümers, für den Anfang der Schutzfrist, für das wirkliche Eigenthum der darin als Eigenthümer genannten Person, für die Originalität des Musters und für die Beobach- tung der Vorschriften des Gesetzes, so lange, bis der Beweis des Gegentheils geführt ist (sect. 16). Muster, hinsichtlich deren das Eigenthumsrecht erloschen ist, werden gegen Entrichtung einer Gebühr jedermann ge- zeigt. Ist das Eigenthumsrecht noch nicht erloschen, so er- folgt die Vorlegung nur an den Eigenthümer oder an die schriftlich von ihm oder vom Richter besonders zur Einsicht ermächtigten Personen und nur in Gegenwart des Registrators. Doch ist jeder berechtigt, von dem Registrator Auskunft dar- über zu verlangen, ob das für ihn registrirte Muster bereits anderweit registrirt ist und zwar unter welchem Datum und für welche der zwölf im dritten Abschnitt bezeichneten Klas- sen (sect. 17). Eine Prüfung der zu registrirenden Muster in Bezug auf ihre Neuheit und Originalität findet nicht statt, letztere bleibt der richterlichen Beurtheilung überlassen. Bei collidirenden Ansprüchen auf die Benutzung desselben Musters entscheidet die frühere Registrirung desselben für die betreffende Klasse. Wenn Jemand während der Dauer des Rechtes, ohne schriftliche Erlaubniss des registrirten Eigenthümers, ein sol- ches Muster oder eine betrügliche Nachahmung desselben für die Verzierung irgend eines Fabrikats etc. zum Zweck des Verkaufs anwendet, oder einen solchergestalt verzierten Gegen- stand veröffentlicht, verkauft oder zum Verkaufe ausstellt, nachdem er benachrichtigt worden, dass des Eigenthümers Zustimmung zu einer solchen Anwendung nicht gegeben ist, so soll er für jede Zuwiderhandlung eine Strafe von 5 bis 30 Lvr. an den Eigenthümer entrichten (sect. 7. 8). Der Eigenthümer kann auf die Strafe verzichten und seinen Schaden einklagen, jedoch auch nur dann, wenn der Nach- ahmer oder Verkäufer etc. wusste, dass der Eigenthümer eine Anwendung des Musters nicht erlaubt hatte (sect. 9). Der Anspruch auf Strafe oder Entschädigung muss bin- nen zwölf Kalendermonaten nach dem verübten Eingriffe durch gerichtliche Klage verfolgt werden. Diese Klage kann sowohl im ordentlichen als im summarischen Verfahren angestellt wer-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/406>, abgerufen am 23.11.2024.