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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Verfahren.
selbe für das Unverletztbleiben der Siegel verantwortlich wird.
Das Protokoll und die in Beschlag genommenen Gegenstände
werden nebst dem Inventarium durch die Commission dem
Fabrikengerichte überreicht, welches hierauf einen förmlichen
Beschluss fasst, in welchem es ein motivirtes Gutachten über
das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Vergehens der
Nachbildung und über die gegen den Urheber desselben aus
der Untersuchung hervorgehenden Beweise und über die Folgen
des Vergehens abgiebt. Dieses Gutachten wird nebst dem
Untersuchungsprotokoll und den in Beschlag genommenen Ge-
genständen von dem Fabrikengerichte an dasjenige unter den
zuständigen Gerichten, auf welches die Wahl des Klägers ge-
fallen ist, gesandt1).

Dieses vorbereitende Verfahren kann nur innerhalb der Be-
zirke der Fabrikengerichte stattfinden. In den übrigen Landes-
theilen muss -- da nach dem Obigen weder das Verfahren zur
Confiscation von Nachdrucken nach dem Gesetze vom 19. Juli
1793, noch die Vorschriften der Criminalprozessordnung über die
vorläufige Constatirung von Vergehen auf den vorliegenden
Fall Anwendung finden -- sofort die Hauptklage bei dem zu-
ständigen Handelsgerichte angebracht und der Thatbestand der
Verletzung, sowie der Betrag der verlangten Entschädigung
durch die gewöhnlichen Beweismittel dargethan werden.

§. 52. Grossbritannien.

Aelteres Recht. -- Gesetze von 1842, 1843 und 1850. -- Muster zur
Verzierung. -- Eintheilung der Waaren. -- Registrirung. -- Bezeich-
nung der Waaren. -- Strafen und Verfahren. -- Muster zum Gebrauche.
-- Vorläufiger Musterschutz.

Die Einführung des Musterschutzes in Grossbritannien
erfolgte in demselben Jahre wie in Frankreich durch die Acte
27 George III, c. 38, welche bestimmte, dass vom 1. Juni 1787
ab die Erfinder neuer Muster zum Zeugdruck oder deren Auftrag-
geber das ausschliessliche Recht zur Benutzung derselben wäh-
rend zweier Monate vom Tage der ersten Veröffentlichung des
Musters haben sollen. Der Tag der ersten Ausgabe des ge-

1) Decret v. 1806 Art. 11. -- Decret v. 1811 Art. 82. 83.

Verfahren.
selbe für das Unverletztbleiben der Siegel verantwortlich wird.
Das Protokoll und die in Beschlag genommenen Gegenstände
werden nebst dem Inventarium durch die Commission dem
Fabrikengerichte überreicht, welches hierauf einen förmlichen
Beschluss fasst, in welchem es ein motivirtes Gutachten über
das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Vergehens der
Nachbildung und über die gegen den Urheber desselben aus
der Untersuchung hervorgehenden Beweise und über die Folgen
des Vergehens abgiebt. Dieses Gutachten wird nebst dem
Untersuchungsprotokoll und den in Beschlag genommenen Ge-
genständen von dem Fabrikengerichte an dasjenige unter den
zuständigen Gerichten, auf welches die Wahl des Klägers ge-
fallen ist, gesandt1).

Dieses vorbereitende Verfahren kann nur innerhalb der Be-
zirke der Fabrikengerichte stattfinden. In den übrigen Landes-
theilen muss — da nach dem Obigen weder das Verfahren zur
Confiscation von Nachdrucken nach dem Gesetze vom 19. Juli
1793, noch die Vorschriften der Criminalprozessordnung über die
vorläufige Constatirung von Vergehen auf den vorliegenden
Fall Anwendung finden — sofort die Hauptklage bei dem zu-
ständigen Handelsgerichte angebracht und der Thatbestand der
Verletzung, sowie der Betrag der verlangten Entschädigung
durch die gewöhnlichen Beweismittel dargethan werden.

§. 52. Grossbritannien.

Aelteres Recht. — Gesetze von 1842, 1843 und 1850. — Muster zur
Verzierung. — Eintheilung der Waaren. — Registrirung. — Bezeich-
nung der Waaren. — Strafen und Verfahren. — Muster zum Gebrauche.
— Vorläufiger Musterschutz.

Die Einführung des Musterschutzes in Grossbritannien
erfolgte in demselben Jahre wie in Frankreich durch die Acte
27 George III, c. 38, welche bestimmte, dass vom 1. Juni 1787
ab die Erfinder neuer Muster zum Zeugdruck oder deren Auftrag-
geber das ausschliessliche Recht zur Benutzung derselben wäh-
rend zweier Monate vom Tage der ersten Veröffentlichung des
Musters haben sollen. Der Tag der ersten Ausgabe des ge-

1) Decret v. 1806 Art. 11. — Decret v. 1811 Art. 82. 83.
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[373/0400] Verfahren. selbe für das Unverletztbleiben der Siegel verantwortlich wird. Das Protokoll und die in Beschlag genommenen Gegenstände werden nebst dem Inventarium durch die Commission dem Fabrikengerichte überreicht, welches hierauf einen förmlichen Beschluss fasst, in welchem es ein motivirtes Gutachten über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Vergehens der Nachbildung und über die gegen den Urheber desselben aus der Untersuchung hervorgehenden Beweise und über die Folgen des Vergehens abgiebt. Dieses Gutachten wird nebst dem Untersuchungsprotokoll und den in Beschlag genommenen Ge- genständen von dem Fabrikengerichte an dasjenige unter den zuständigen Gerichten, auf welches die Wahl des Klägers ge- fallen ist, gesandt 1). Dieses vorbereitende Verfahren kann nur innerhalb der Be- zirke der Fabrikengerichte stattfinden. In den übrigen Landes- theilen muss — da nach dem Obigen weder das Verfahren zur Confiscation von Nachdrucken nach dem Gesetze vom 19. Juli 1793, noch die Vorschriften der Criminalprozessordnung über die vorläufige Constatirung von Vergehen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden — sofort die Hauptklage bei dem zu- ständigen Handelsgerichte angebracht und der Thatbestand der Verletzung, sowie der Betrag der verlangten Entschädigung durch die gewöhnlichen Beweismittel dargethan werden. §. 52. Grossbritannien. Aelteres Recht. — Gesetze von 1842, 1843 und 1850. — Muster zur Verzierung. — Eintheilung der Waaren. — Registrirung. — Bezeich- nung der Waaren. — Strafen und Verfahren. — Muster zum Gebrauche. — Vorläufiger Musterschutz. Die Einführung des Musterschutzes in Grossbritannien erfolgte in demselben Jahre wie in Frankreich durch die Acte 27 George III, c. 38, welche bestimmte, dass vom 1. Juni 1787 ab die Erfinder neuer Muster zum Zeugdruck oder deren Auftrag- geber das ausschliessliche Recht zur Benutzung derselben wäh- rend zweier Monate vom Tage der ersten Veröffentlichung des Musters haben sollen. Der Tag der ersten Ausgabe des ge- 1) Decret v. 1806 Art. 11. — Decret v. 1811 Art. 82. 83.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/400>, abgerufen am 22.11.2024.