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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XII. Muster- und Formenschutz. §. 52. Grossbritannien.
schützten Zeugmusters sollte mit dem Namen des Berechtigten
an jedem Ende eines jeden Stückes Zeug aufgedruckt werden,
welches mit dem geschützten Muster ausgegeben wurde1).

Diese Acte wurde zunächst für die Dauer eines Jahres
und bis zum Ende der dann stattfindenden Parlamentssession
erlassen; durch die Acte 29 George III, c. 19 dann bis zum
1. Juli 1794 verlängert und endlich durch die Acte 34 George
III, c. 23 zu einem fortdauernden Gesetze erhoben, indem zu-
gleich die Dauer des Schutzes von zwei auf drei Monate aus-
gedehnt wurde. Erst im Jahre 1838 wurde durch die Acte
2 Victoria c. 13 der Musterschutz nach den angeführten Ge-
setzen auch auf Irland ausgedehnt und zugleich auf den Druck
von Geweben aus Wolle, Seide und Haar, sowie von gemisch-
ten Geweben erstreckt.

In derselben Parlamentssession (1839) erging die Acte 2
Victoria c. 17, welche einen umfassenderen Musterschutz für alle
Arten von Geweben ausser den bereits durch die vorhin ge-
nannten Gesetze geschützten bedruckten Geweben, ferner
für gegossene, getriebene, eingravirte und andere Verzierungen
an Waaren, und endlich für Muster aller Arten von Waaren
selbst eingeführt wurde. Als Bedingung des Schutzes war die
Registrirung vor der Veröffentlichung vorgeschrieben und die
Schutzfrist auf zwölf Monate bestimmt.

Die besondern Gesetze für die Muster zum Zeugdruck
blieben neben dieser Acte in Kraft, so dass dieselben keiner
Registrirung bedurften, jedoch nur drei Monate lang geschützt
blieben.

In Folge einer Petition der Baumwollendrucker aus Lan-
cashire, welche die Ausdehnung des zwölfmonatlichen Schutzes
auf ihre Industrie nachsuchten, wurde im Jahre 1840 ein Par-

1) "That from and after the first day of June 1787 every person
who shall invent, design and print, or cause to be invented, designed
and printed and become the proprietor of any new and original pattern
or patterns for printing linens, cottons, calicoes or muslins shall have
the sole right and liberty of printing and reprinting the same for the
term of two months, to commence from the day of the first publishing
thereof, which shall be truly printed with the name of the printer or
proprietors at each end of every such piece of linen, cotton, calico
or muslin."

XII. Muster- und Formenschutz. §. 52. Grossbritannien.
schützten Zeugmusters sollte mit dem Namen des Berechtigten
an jedem Ende eines jeden Stückes Zeug aufgedruckt werden,
welches mit dem geschützten Muster ausgegeben wurde1).

Diese Acte wurde zunächst für die Dauer eines Jahres
und bis zum Ende der dann stattfindenden Parlamentssession
erlassen; durch die Acte 29 George III, c. 19 dann bis zum
1. Juli 1794 verlängert und endlich durch die Acte 34 George
III, c. 23 zu einem fortdauernden Gesetze erhoben, indem zu-
gleich die Dauer des Schutzes von zwei auf drei Monate aus-
gedehnt wurde. Erst im Jahre 1838 wurde durch die Acte
2 Victoria c. 13 der Musterschutz nach den angeführten Ge-
setzen auch auf Irland ausgedehnt und zugleich auf den Druck
von Geweben aus Wolle, Seide und Haar, sowie von gemisch-
ten Geweben erstreckt.

In derselben Parlamentssession (1839) erging die Acte 2
Victoria c. 17, welche einen umfassenderen Musterschutz für alle
Arten von Geweben ausser den bereits durch die vorhin ge-
nannten Gesetze geschützten bedruckten Geweben, ferner
für gegossene, getriebene, eingravirte und andere Verzierungen
an Waaren, und endlich für Muster aller Arten von Waaren
selbst eingeführt wurde. Als Bedingung des Schutzes war die
Registrirung vor der Veröffentlichung vorgeschrieben und die
Schutzfrist auf zwölf Monate bestimmt.

Die besondern Gesetze für die Muster zum Zeugdruck
blieben neben dieser Acte in Kraft, so dass dieselben keiner
Registrirung bedurften, jedoch nur drei Monate lang geschützt
blieben.

In Folge einer Petition der Baumwollendrucker aus Lan-
cashire, welche die Ausdehnung des zwölfmonatlichen Schutzes
auf ihre Industrie nachsuchten, wurde im Jahre 1840 ein Par-

1) »That from and after the first day of June 1787 every person
who shall invent, design and print, or cause to be invented, designed
and printed and become the proprietor of any new and original pattern
or patterns for printing linens, cottons, calicoes or muslins shall have
the sole right and liberty of printing and reprinting the same for the
term of two months, to commence from the day of the first publishing
thereof, which shall be truly printed with the name of the printer or
proprietors at each end of every such piece of linen, cotton, calico
or muslin.«
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[374/0401] XII. Muster- und Formenschutz. §. 52. Grossbritannien. schützten Zeugmusters sollte mit dem Namen des Berechtigten an jedem Ende eines jeden Stückes Zeug aufgedruckt werden, welches mit dem geschützten Muster ausgegeben wurde 1). Diese Acte wurde zunächst für die Dauer eines Jahres und bis zum Ende der dann stattfindenden Parlamentssession erlassen; durch die Acte 29 George III, c. 19 dann bis zum 1. Juli 1794 verlängert und endlich durch die Acte 34 George III, c. 23 zu einem fortdauernden Gesetze erhoben, indem zu- gleich die Dauer des Schutzes von zwei auf drei Monate aus- gedehnt wurde. Erst im Jahre 1838 wurde durch die Acte 2 Victoria c. 13 der Musterschutz nach den angeführten Ge- setzen auch auf Irland ausgedehnt und zugleich auf den Druck von Geweben aus Wolle, Seide und Haar, sowie von gemisch- ten Geweben erstreckt. In derselben Parlamentssession (1839) erging die Acte 2 Victoria c. 17, welche einen umfassenderen Musterschutz für alle Arten von Geweben ausser den bereits durch die vorhin ge- nannten Gesetze geschützten bedruckten Geweben, ferner für gegossene, getriebene, eingravirte und andere Verzierungen an Waaren, und endlich für Muster aller Arten von Waaren selbst eingeführt wurde. Als Bedingung des Schutzes war die Registrirung vor der Veröffentlichung vorgeschrieben und die Schutzfrist auf zwölf Monate bestimmt. Die besondern Gesetze für die Muster zum Zeugdruck blieben neben dieser Acte in Kraft, so dass dieselben keiner Registrirung bedurften, jedoch nur drei Monate lang geschützt blieben. In Folge einer Petition der Baumwollendrucker aus Lan- cashire, welche die Ausdehnung des zwölfmonatlichen Schutzes auf ihre Industrie nachsuchten, wurde im Jahre 1840 ein Par- 1) »That from and after the first day of June 1787 every person who shall invent, design and print, or cause to be invented, designed and printed and become the proprietor of any new and original pattern or patterns for printing linens, cottons, calicoes or muslins shall have the sole right and liberty of printing and reprinting the same for the term of two months, to commence from the day of the first publishing thereof, which shall be truly printed with the name of the printer or proprietors at each end of every such piece of linen, cotton, calico or muslin.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/401>, abgerufen am 20.05.2024.