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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XII. Muster- u. Formenschutz. §. 51. Frankr. u. Rheinpreussen (Forts.).
rüber noch ein Zweifel bestehen sollte, so kann dies doch
nach Preussischem Rechte nicht mehr der Fall sein, nachdem
sowohl das Französische Nachdruckgesetz von 1793 als auch
der Code penal in der Rheinprovinz aufgehoben ist.

Das Verfahren bei der Verfolgung des Entschädigungs-
anspruchs wegen unbefugter Nachbildung von Waarenmustern
ist durch die beiden Decrete von 1806 und 1811 speziell ge-
regelt.

Beide Gesetze erklären die Handelsgerichte oder die ihre
Stelle vertretenden Civilgerichte erster Instanz für zuständig.
Sie schreiben jedoch ein vorbereitendes Verfahren vor dem
Fabrikengerichte vor.

Wenn der Berechtigte eine Nachbildung seines Waaren-
musters behauptet, so muss er, falls die nachgebildeten Fabri-
kate sich in dem Bezirke eines Fabrikengerichtes befinden, sich
mit seiner Klage an das letztere wenden1).

Das Fabrikengericht bestellt durch einen förmlichen Be-
schluss aus seiner Mitte eine Untersuchungscommission, welche
aus einem Fabrikanten und einem Werkmeister bestehen muss.
Diese Commission begibt sich in Begleitung eines Beamten der
gerichtlichen Polizei in die vom Kläger angezeigten Wohnun-
gen, Werkstätten oder Magazine, und stellt dort eine Nach-
suchung nach den nachgebildeten Fabrikaten an2).

Finden sich bei der Nachsuchung solche Fabrikate vor,
so nimmt die Commission dieselben nebst den zu ihrer Anfer-
tigung bestimmten Geräthen in Beschlag oder legt sie unter
Siegel, nachdem sie in beiden Fällen ein genaues Inventarium
dieser Gegenstände angefertigt hat. Ueber die Nachsuchung
wird, wo möglich an dem Orte, wo sie stattgefunden hat, ein
ausführliches Protokoll aufgenommen und von der Commission,
dem Polizeibeamten und demjenigen, bei welchem die Nach-
suchung vorgenommen ist, unterzeichnet. Will oder kann Letz-
terer nicht schreiben, so muss dieser Umstand in dem Proto-
kolle ausdrücklich erwähnt werden. Demjenigen, bei welchem
eine Beschlagnahme oder Siegelanlage erfolgt ist, muss eine
Abschrift des Inventars zurückgelassen werden, wodurch der-

1) Decret v. 18. März 1806 Art. 10. -- Decret v. 17. Dezember
1811 Art. 80.
2) Decret v. 1806 Art. 13. -- Decret v. 1811 Art. 10, Art. 80.

XII. Muster- u. Formenschutz. §. 51. Frankr. u. Rheinpreussen (Forts.).
rüber noch ein Zweifel bestehen sollte, so kann dies doch
nach Preussischem Rechte nicht mehr der Fall sein, nachdem
sowohl das Französische Nachdruckgesetz von 1793 als auch
der Code pénal in der Rheinprovinz aufgehoben ist.

Das Verfahren bei der Verfolgung des Entschädigungs-
anspruchs wegen unbefugter Nachbildung von Waarenmustern
ist durch die beiden Decrete von 1806 und 1811 speziell ge-
regelt.

Beide Gesetze erklären die Handelsgerichte oder die ihre
Stelle vertretenden Civilgerichte erster Instanz für zuständig.
Sie schreiben jedoch ein vorbereitendes Verfahren vor dem
Fabrikengerichte vor.

Wenn der Berechtigte eine Nachbildung seines Waaren-
musters behauptet, so muss er, falls die nachgebildeten Fabri-
kate sich in dem Bezirke eines Fabrikengerichtes befinden, sich
mit seiner Klage an das letztere wenden1).

Das Fabrikengericht bestellt durch einen förmlichen Be-
schluss aus seiner Mitte eine Untersuchungscommission, welche
aus einem Fabrikanten und einem Werkmeister bestehen muss.
Diese Commission begibt sich in Begleitung eines Beamten der
gerichtlichen Polizei in die vom Kläger angezeigten Wohnun-
gen, Werkstätten oder Magazine, und stellt dort eine Nach-
suchung nach den nachgebildeten Fabrikaten an2).

Finden sich bei der Nachsuchung solche Fabrikate vor,
so nimmt die Commission dieselben nebst den zu ihrer Anfer-
tigung bestimmten Geräthen in Beschlag oder legt sie unter
Siegel, nachdem sie in beiden Fällen ein genaues Inventarium
dieser Gegenstände angefertigt hat. Ueber die Nachsuchung
wird, wo möglich an dem Orte, wo sie stattgefunden hat, ein
ausführliches Protokoll aufgenommen und von der Commission,
dem Polizeibeamten und demjenigen, bei welchem die Nach-
suchung vorgenommen ist, unterzeichnet. Will oder kann Letz-
terer nicht schreiben, so muss dieser Umstand in dem Proto-
kolle ausdrücklich erwähnt werden. Demjenigen, bei welchem
eine Beschlagnahme oder Siegelanlage erfolgt ist, muss eine
Abschrift des Inventars zurückgelassen werden, wodurch der-

1) Decret v. 18. März 1806 Art. 10. — Decret v. 17. Dezember
1811 Art. 80.
2) Decret v. 1806 Art. 13. — Decret v. 1811 Art. 10, Art. 80.
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[372/0399] XII. Muster- u. Formenschutz. §. 51. Frankr. u. Rheinpreussen (Forts.). rüber noch ein Zweifel bestehen sollte, so kann dies doch nach Preussischem Rechte nicht mehr der Fall sein, nachdem sowohl das Französische Nachdruckgesetz von 1793 als auch der Code pénal in der Rheinprovinz aufgehoben ist. Das Verfahren bei der Verfolgung des Entschädigungs- anspruchs wegen unbefugter Nachbildung von Waarenmustern ist durch die beiden Decrete von 1806 und 1811 speziell ge- regelt. Beide Gesetze erklären die Handelsgerichte oder die ihre Stelle vertretenden Civilgerichte erster Instanz für zuständig. Sie schreiben jedoch ein vorbereitendes Verfahren vor dem Fabrikengerichte vor. Wenn der Berechtigte eine Nachbildung seines Waaren- musters behauptet, so muss er, falls die nachgebildeten Fabri- kate sich in dem Bezirke eines Fabrikengerichtes befinden, sich mit seiner Klage an das letztere wenden 1). Das Fabrikengericht bestellt durch einen förmlichen Be- schluss aus seiner Mitte eine Untersuchungscommission, welche aus einem Fabrikanten und einem Werkmeister bestehen muss. Diese Commission begibt sich in Begleitung eines Beamten der gerichtlichen Polizei in die vom Kläger angezeigten Wohnun- gen, Werkstätten oder Magazine, und stellt dort eine Nach- suchung nach den nachgebildeten Fabrikaten an 2). Finden sich bei der Nachsuchung solche Fabrikate vor, so nimmt die Commission dieselben nebst den zu ihrer Anfer- tigung bestimmten Geräthen in Beschlag oder legt sie unter Siegel, nachdem sie in beiden Fällen ein genaues Inventarium dieser Gegenstände angefertigt hat. Ueber die Nachsuchung wird, wo möglich an dem Orte, wo sie stattgefunden hat, ein ausführliches Protokoll aufgenommen und von der Commission, dem Polizeibeamten und demjenigen, bei welchem die Nach- suchung vorgenommen ist, unterzeichnet. Will oder kann Letz- terer nicht schreiben, so muss dieser Umstand in dem Proto- kolle ausdrücklich erwähnt werden. Demjenigen, bei welchem eine Beschlagnahme oder Siegelanlage erfolgt ist, muss eine Abschrift des Inventars zurückgelassen werden, wodurch der- 1) Decret v. 18. März 1806 Art. 10. — Decret v. 17. Dezember 1811 Art. 80. 2) Decret v. 1806 Art. 13. — Decret v. 1811 Art. 10, Art. 80.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/399>, abgerufen am 22.11.2024.