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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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X. Die Romanischen Staaten. §. 46. Spanien.
Einführungspatent 3000 Realen; ausserdem eine Ausfertigungs-
gebühr von 80 Realen (Art. 11).

Die Beschreibung mit ihren Beilagen wird versiegelt bei
dem Conservatorium der Künste aufbewahrt und nur in Streit-
fällen auf Befehl des zuständigen Richters eröffnet (Art. 12).

Die Ertheilung des Patentes wird in der Madrider Zeitung
bekannt gemacht. Bei dem Conservatorium der Künste wird
ein Register über die ertheilten Patente nach der Reihenfolge
des Datums geführt, in welchem der Patentinhaber, der Ge-
genstand und die Dauer des Patentes namhaft gemacht wer-
den. Dieses Register liegt zu Jedermanns Einsicht offen (Art.
13. 14).

Wenn zwei Personen für dieselbe Erfindung Patente
nachgesucht haben, so gilt nur dasjenige Patent, welches nach
Tag und Stunde der Präsentation des Gesuches durch den
Intendanten das ältere ist (Art. 15).

Die Erfindungspatente können übertragen werden. Jede
Cession muss durch einen öffentlichen Act vollzogen und bei Strafe
der Nichtigkeit binnen 50 Tagen dem Intendanten, bei welchem
das Patentgesuch eingelegt ist, zur Einregistrirung vorgelegt wer-
den. Der Intendant reicht den Cessionsact an den Staatsrath ein,
welcher die Besitzveränderung dem Conservatorium der Künste
zur Eintragung in das Patentregister anzeigt (Art. 16--19).

Das Patent erlischt:

1) durch den Ablauf der Patentdauer;

2) wenn dasselbe nicht binnen drei Monaten nach der
Ausfertigung gegen Zahlung der Abgabe eingelöst wird:

3) wenn die Erfindung nicht binnen Jahr und Tag nach
der Ausfertigung des Patentes ausgeführt wird;

4) wenn die Ausführung während Jahr und Tag unter-
brochen wird;

5) wenn nachgewiesen wird, dass die Erfindung früher
im Königreiche irgendwo angewendet oder in gedruckten
Büchern beschrieben ist, oder falls nicht ein blosses Ein-
führungspatent nachgesucht ist, falls sie in andern Ländern
ausgeführt oder in den beim Conservatorium der Künste
hinterlegten Beschreibungen, Zeichnungen oder Modellen
beschrieben war (Art. 21).

Der Ablauf der Patentdauer wird vom Staatsrath öffent-
lich bekannt gemacht. In allen andern Fällen wird das Er-

X. Die Romanischen Staaten. §. 46. Spanien.
Einführungspatent 3000 Realen; ausserdem eine Ausfertigungs-
gebühr von 80 Realen (Art. 11).

Die Beschreibung mit ihren Beilagen wird versiegelt bei
dem Conservatorium der Künste aufbewahrt und nur in Streit-
fällen auf Befehl des zuständigen Richters eröffnet (Art. 12).

Die Ertheilung des Patentes wird in der Madrider Zeitung
bekannt gemacht. Bei dem Conservatorium der Künste wird
ein Register über die ertheilten Patente nach der Reihenfolge
des Datums geführt, in welchem der Patentinhaber, der Ge-
genstand und die Dauer des Patentes namhaft gemacht wer-
den. Dieses Register liegt zu Jedermanns Einsicht offen (Art.
13. 14).

Wenn zwei Personen für dieselbe Erfindung Patente
nachgesucht haben, so gilt nur dasjenige Patent, welches nach
Tag und Stunde der Präsentation des Gesuches durch den
Intendanten das ältere ist (Art. 15).

Die Erfindungspatente können übertragen werden. Jede
Cession muss durch einen öffentlichen Act vollzogen und bei Strafe
der Nichtigkeit binnen 50 Tagen dem Intendanten, bei welchem
das Patentgesuch eingelegt ist, zur Einregistrirung vorgelegt wer-
den. Der Intendant reicht den Cessionsact an den Staatsrath ein,
welcher die Besitzveränderung dem Conservatorium der Künste
zur Eintragung in das Patentregister anzeigt (Art. 16—19).

Das Patent erlischt:

1) durch den Ablauf der Patentdauer;

2) wenn dasselbe nicht binnen drei Monaten nach der
Ausfertigung gegen Zahlung der Abgabe eingelöst wird:

3) wenn die Erfindung nicht binnen Jahr und Tag nach
der Ausfertigung des Patentes ausgeführt wird;

4) wenn die Ausführung während Jahr und Tag unter-
brochen wird;

5) wenn nachgewiesen wird, dass die Erfindung früher
im Königreiche irgendwo angewendet oder in gedruckten
Büchern beschrieben ist, oder falls nicht ein blosses Ein-
führungspatent nachgesucht ist, falls sie in andern Ländern
ausgeführt oder in den beim Conservatorium der Künste
hinterlegten Beschreibungen, Zeichnungen oder Modellen
beschrieben war (Art. 21).

Der Ablauf der Patentdauer wird vom Staatsrath öffent-
lich bekannt gemacht. In allen andern Fällen wird das Er-

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[334/0361] X. Die Romanischen Staaten. §. 46. Spanien. Einführungspatent 3000 Realen; ausserdem eine Ausfertigungs- gebühr von 80 Realen (Art. 11). Die Beschreibung mit ihren Beilagen wird versiegelt bei dem Conservatorium der Künste aufbewahrt und nur in Streit- fällen auf Befehl des zuständigen Richters eröffnet (Art. 12). Die Ertheilung des Patentes wird in der Madrider Zeitung bekannt gemacht. Bei dem Conservatorium der Künste wird ein Register über die ertheilten Patente nach der Reihenfolge des Datums geführt, in welchem der Patentinhaber, der Ge- genstand und die Dauer des Patentes namhaft gemacht wer- den. Dieses Register liegt zu Jedermanns Einsicht offen (Art. 13. 14). Wenn zwei Personen für dieselbe Erfindung Patente nachgesucht haben, so gilt nur dasjenige Patent, welches nach Tag und Stunde der Präsentation des Gesuches durch den Intendanten das ältere ist (Art. 15). Die Erfindungspatente können übertragen werden. Jede Cession muss durch einen öffentlichen Act vollzogen und bei Strafe der Nichtigkeit binnen 50 Tagen dem Intendanten, bei welchem das Patentgesuch eingelegt ist, zur Einregistrirung vorgelegt wer- den. Der Intendant reicht den Cessionsact an den Staatsrath ein, welcher die Besitzveränderung dem Conservatorium der Künste zur Eintragung in das Patentregister anzeigt (Art. 16—19). Das Patent erlischt: 1) durch den Ablauf der Patentdauer; 2) wenn dasselbe nicht binnen drei Monaten nach der Ausfertigung gegen Zahlung der Abgabe eingelöst wird: 3) wenn die Erfindung nicht binnen Jahr und Tag nach der Ausfertigung des Patentes ausgeführt wird; 4) wenn die Ausführung während Jahr und Tag unter- brochen wird; 5) wenn nachgewiesen wird, dass die Erfindung früher im Königreiche irgendwo angewendet oder in gedruckten Büchern beschrieben ist, oder falls nicht ein blosses Ein- führungspatent nachgesucht ist, falls sie in andern Ländern ausgeführt oder in den beim Conservatorium der Künste hinterlegten Beschreibungen, Zeichnungen oder Modellen beschrieben war (Art. 21). Der Ablauf der Patentdauer wird vom Staatsrath öffent- lich bekannt gemacht. In allen andern Fällen wird das Er-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/361>, abgerufen am 19.05.2024.