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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Patentdauer. -- Anmeldung.
schreibung (Art. 12), sowie dadurch unterscheidet, dass nach
Art. 10 die Ertheilung oder Versagung des nachgesuchten Pa-
tentes dem Königlichen Ermessen vorbehalten ist.

Die Patente werden ohne Vorprüfung und ohne Garantie
für die Neuheit und Nützlichkeit des Objectes ertheilt (Art. 2).
Die Patentdauer beträgt vom Tage der Ausfertigung des Pa-
tentes fünf, zehn oder fünfzehn Jahre nach Wahl des Bewer-
bers; doch ist sie für Einführungspatente auf fünf Jahre be-
schränkt. Das auf fünf Jahre bewilligte Patent kann, wenn
hinreichende Gründe dazu vorliegen, um fernere fünf Jahre
verlängert werden. Die auf zehn oder fünfzehn Jahre bewillig-
ten Patente können nicht verlängert werden (Art. 3. 4. 20).

Gegenstand eines Erfindungspatentes kann sein, was we-
der in Spanien noch im Auslande practisch ausgeführt ist.
Gegenstand eines Einführungspatentes ist, was zwar im Aus-
lande, nicht aber in Spanien practisch ausgeführt ist. Das
blosse Bekanntsein der Erfindung schliesst die Patentirung
nicht aus, doch können die Erfindungen, welche früher paten-
tirt waren und nicht zur Ausführung gelangt sind, erst nach
Ablauf von drei Jahren Gegenstand eines neuen Patentes wer-
den. Letzteres wird in diesem Falle als ein Einführungspatent
auf fünf Jahre ertheilt (Art. 5).

Das Patentgesuch wird entweder an den Intendanten der
Provinz, in welcher der Bewerber wohnt, oder direct an den
Intendanten von Madrid gerichtet. Dem Gesuche muss eine
wörtlich vorgeschriebene Supplik an den König auf Stempel-
papier, ferner eine Zeichnung oder ein Modell mit einer ge-
nauen und deutlichen Beschreibung beigefügt werden, welche
letztere geeignet sein muss, die Identität der Erfindung ausser
Zweifel zu stellen. Die Beschreibung wird nebst den Zeich-
nungen und Modellen versiegelt und mit dem Vermerke des
Intendanten über dem Eingang versehen an den Staatssecretair
eingesendet. Die Einreichung des gehörig präsentirten Gesuchs
kann auch dem Bewerber überlassen werden (Art. 6--9).

Will der König dem Patentgesuche stattgeben, so wird
dasselbe dem Staatsrathe überwiesen und dort nach Eröffnung
der Beschreibung das Patent ausgefertigt (Art. 10).

Bei Aushändigung des Patentes muss der Bewerber zah-
len: für ein Erfindungspatent von 5 Jahren 1000 Realen, von
10 Jahren 3000 Realen, von 15 Jahren 6000 Realen; für ein

Patentdauer. — Anmeldung.
schreibung (Art. 12), sowie dadurch unterscheidet, dass nach
Art. 10 die Ertheilung oder Versagung des nachgesuchten Pa-
tentes dem Königlichen Ermessen vorbehalten ist.

Die Patente werden ohne Vorprüfung und ohne Garantie
für die Neuheit und Nützlichkeit des Objectes ertheilt (Art. 2).
Die Patentdauer beträgt vom Tage der Ausfertigung des Pa-
tentes fünf, zehn oder fünfzehn Jahre nach Wahl des Bewer-
bers; doch ist sie für Einführungspatente auf fünf Jahre be-
schränkt. Das auf fünf Jahre bewilligte Patent kann, wenn
hinreichende Gründe dazu vorliegen, um fernere fünf Jahre
verlängert werden. Die auf zehn oder fünfzehn Jahre bewillig-
ten Patente können nicht verlängert werden (Art. 3. 4. 20).

Gegenstand eines Erfindungspatentes kann sein, was we-
der in Spanien noch im Auslande practisch ausgeführt ist.
Gegenstand eines Einführungspatentes ist, was zwar im Aus-
lande, nicht aber in Spanien practisch ausgeführt ist. Das
blosse Bekanntsein der Erfindung schliesst die Patentirung
nicht aus, doch können die Erfindungen, welche früher paten-
tirt waren und nicht zur Ausführung gelangt sind, erst nach
Ablauf von drei Jahren Gegenstand eines neuen Patentes wer-
den. Letzteres wird in diesem Falle als ein Einführungspatent
auf fünf Jahre ertheilt (Art. 5).

Das Patentgesuch wird entweder an den Intendanten der
Provinz, in welcher der Bewerber wohnt, oder direct an den
Intendanten von Madrid gerichtet. Dem Gesuche muss eine
wörtlich vorgeschriebene Supplik an den König auf Stempel-
papier, ferner eine Zeichnung oder ein Modell mit einer ge-
nauen und deutlichen Beschreibung beigefügt werden, welche
letztere geeignet sein muss, die Identität der Erfindung ausser
Zweifel zu stellen. Die Beschreibung wird nebst den Zeich-
nungen und Modellen versiegelt und mit dem Vermerke des
Intendanten über dem Eingang versehen an den Staatssecretair
eingesendet. Die Einreichung des gehörig präsentirten Gesuchs
kann auch dem Bewerber überlassen werden (Art. 6—9).

Will der König dem Patentgesuche stattgeben, so wird
dasselbe dem Staatsrathe überwiesen und dort nach Eröffnung
der Beschreibung das Patent ausgefertigt (Art. 10).

Bei Aushändigung des Patentes muss der Bewerber zah-
len: für ein Erfindungspatent von 5 Jahren 1000 Realen, von
10 Jahren 3000 Realen, von 15 Jahren 6000 Realen; für ein

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[333/0360] Patentdauer. — Anmeldung. schreibung (Art. 12), sowie dadurch unterscheidet, dass nach Art. 10 die Ertheilung oder Versagung des nachgesuchten Pa- tentes dem Königlichen Ermessen vorbehalten ist. Die Patente werden ohne Vorprüfung und ohne Garantie für die Neuheit und Nützlichkeit des Objectes ertheilt (Art. 2). Die Patentdauer beträgt vom Tage der Ausfertigung des Pa- tentes fünf, zehn oder fünfzehn Jahre nach Wahl des Bewer- bers; doch ist sie für Einführungspatente auf fünf Jahre be- schränkt. Das auf fünf Jahre bewilligte Patent kann, wenn hinreichende Gründe dazu vorliegen, um fernere fünf Jahre verlängert werden. Die auf zehn oder fünfzehn Jahre bewillig- ten Patente können nicht verlängert werden (Art. 3. 4. 20). Gegenstand eines Erfindungspatentes kann sein, was we- der in Spanien noch im Auslande practisch ausgeführt ist. Gegenstand eines Einführungspatentes ist, was zwar im Aus- lande, nicht aber in Spanien practisch ausgeführt ist. Das blosse Bekanntsein der Erfindung schliesst die Patentirung nicht aus, doch können die Erfindungen, welche früher paten- tirt waren und nicht zur Ausführung gelangt sind, erst nach Ablauf von drei Jahren Gegenstand eines neuen Patentes wer- den. Letzteres wird in diesem Falle als ein Einführungspatent auf fünf Jahre ertheilt (Art. 5). Das Patentgesuch wird entweder an den Intendanten der Provinz, in welcher der Bewerber wohnt, oder direct an den Intendanten von Madrid gerichtet. Dem Gesuche muss eine wörtlich vorgeschriebene Supplik an den König auf Stempel- papier, ferner eine Zeichnung oder ein Modell mit einer ge- nauen und deutlichen Beschreibung beigefügt werden, welche letztere geeignet sein muss, die Identität der Erfindung ausser Zweifel zu stellen. Die Beschreibung wird nebst den Zeich- nungen und Modellen versiegelt und mit dem Vermerke des Intendanten über dem Eingang versehen an den Staatssecretair eingesendet. Die Einreichung des gehörig präsentirten Gesuchs kann auch dem Bewerber überlassen werden (Art. 6—9). Will der König dem Patentgesuche stattgeben, so wird dasselbe dem Staatsrathe überwiesen und dort nach Eröffnung der Beschreibung das Patent ausgefertigt (Art. 10). Bei Aushändigung des Patentes muss der Bewerber zah- len: für ein Erfindungspatent von 5 Jahren 1000 Realen, von 10 Jahren 3000 Realen, von 15 Jahren 6000 Realen; für ein

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/360>, abgerufen am 22.11.2024.