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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Aufhebung. -- Contravention. -- Specification.
löschen durch richterliches Erkenntniss auf Anrufen jedes Be-
theiligten ausgesprochen und dieses Erkenntniss dem Staats-
rathe zur Bekanntmachung mitgetheilt. Die richterliche Ent-
scheidung erfolgt durch den Intendanten der Provinz, in
welcher der Beklagte wohnt. Die Appellation geht an den
Staatsrath (Art. 22--24).

Wenn das Patent erloschen ist, so wird die beim Con-
servatorium hinterlegte Beschreibung eröffnet und dem Publi-
cum zur Einsicht offen gelegt (Art. 25).

Die Klage wegen eines Eingriffs in das Erfindungspatent
wird beim Intendanten der Provinz angebracht, in welcher der
Beklagte wohnt. Die Appellation geht an den Staatsrath. Der
Eingriff wird mit der Confiscation der widerrechtlich angefer-
tigten Gegenstände und mit einer Geldbusse zum dreifachen
Betrage des Werthes derselben, beides zum Vortheile des Pa-
tentinhabers, bestraft (Art. 26. 27).

Nach einer Verordnung vom 23. Dezember 1829 soll der
Beschreibung eine genaue Specification des Gegenstandes oder
der neuen und eigenthümlichen Theile desselben, deren Pa-
tentirung nachgesucht wird, beigefügt werden. Diese Specifi-
cation soll bei den Prozessen über Eingriffe in das Patentrecht
der Beurtheilung über die Identität des nachgemachten mit
dem patentirten Gegenstande zu Grunde gelegt werden. Eine
weitere Verordnung vom 11. Januar 1849 regelt das Verfahren,
in welchem die erfolgte Ausführung der Erfindung binnen Jahr
und Tag nach der Ausfertigung des Patentes nachgewiesen
werden muss.

§. 46. Portugal.

Deelaratorische Wirkung der Patente. -- Dauer. -- Einführungs- und
Verbesserungspatente. -- Ausstellung der Producte. -- Cautionslei-
stung. -- Aufhebung. -- Strafen der Contravention.

Das Portugiesische Patentgesetz datirt vom 16. Januar
18371). Es handelt in sechs Titeln und in 36 Artikeln von
den Rechten der Erfinder, von der Ertheilung der Patente,

1) Abgedruckt in Looseys Sammlung der Gesetze für Erfindungs-
privilegien. S. 330--337.

Aufhebung. — Contravention. — Specification.
löschen durch richterliches Erkenntniss auf Anrufen jedes Be-
theiligten ausgesprochen und dieses Erkenntniss dem Staats-
rathe zur Bekanntmachung mitgetheilt. Die richterliche Ent-
scheidung erfolgt durch den Intendanten der Provinz, in
welcher der Beklagte wohnt. Die Appellation geht an den
Staatsrath (Art. 22—24).

Wenn das Patent erloschen ist, so wird die beim Con-
servatorium hinterlegte Beschreibung eröffnet und dem Publi-
cum zur Einsicht offen gelegt (Art. 25).

Die Klage wegen eines Eingriffs in das Erfindungspatent
wird beim Intendanten der Provinz angebracht, in welcher der
Beklagte wohnt. Die Appellation geht an den Staatsrath. Der
Eingriff wird mit der Confiscation der widerrechtlich angefer-
tigten Gegenstände und mit einer Geldbusse zum dreifachen
Betrage des Werthes derselben, beides zum Vortheile des Pa-
tentinhabers, bestraft (Art. 26. 27).

Nach einer Verordnung vom 23. Dezember 1829 soll der
Beschreibung eine genaue Specification des Gegenstandes oder
der neuen und eigenthümlichen Theile desselben, deren Pa-
tentirung nachgesucht wird, beigefügt werden. Diese Specifi-
cation soll bei den Prozessen über Eingriffe in das Patentrecht
der Beurtheilung über die Identität des nachgemachten mit
dem patentirten Gegenstande zu Grunde gelegt werden. Eine
weitere Verordnung vom 11. Januar 1849 regelt das Verfahren,
in welchem die erfolgte Ausführung der Erfindung binnen Jahr
und Tag nach der Ausfertigung des Patentes nachgewiesen
werden muss.

§. 46. Portugal.

Deelaratorische Wirkung der Patente. — Dauer. — Einführungs- und
Verbesserungspatente. — Ausstellung der Producte. — Cautionslei-
stung. — Aufhebung. — Strafen der Contravention.

Das Portugiesische Patentgesetz datirt vom 16. Januar
18371). Es handelt in sechs Titeln und in 36 Artikeln von
den Rechten der Erfinder, von der Ertheilung der Patente,

1) Abgedruckt in Looseys Sammlung der Gesetze für Erfindungs-
privilegien. S. 330—337.
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[335/0362] Aufhebung. — Contravention. — Specification. löschen durch richterliches Erkenntniss auf Anrufen jedes Be- theiligten ausgesprochen und dieses Erkenntniss dem Staats- rathe zur Bekanntmachung mitgetheilt. Die richterliche Ent- scheidung erfolgt durch den Intendanten der Provinz, in welcher der Beklagte wohnt. Die Appellation geht an den Staatsrath (Art. 22—24). Wenn das Patent erloschen ist, so wird die beim Con- servatorium hinterlegte Beschreibung eröffnet und dem Publi- cum zur Einsicht offen gelegt (Art. 25). Die Klage wegen eines Eingriffs in das Erfindungspatent wird beim Intendanten der Provinz angebracht, in welcher der Beklagte wohnt. Die Appellation geht an den Staatsrath. Der Eingriff wird mit der Confiscation der widerrechtlich angefer- tigten Gegenstände und mit einer Geldbusse zum dreifachen Betrage des Werthes derselben, beides zum Vortheile des Pa- tentinhabers, bestraft (Art. 26. 27). Nach einer Verordnung vom 23. Dezember 1829 soll der Beschreibung eine genaue Specification des Gegenstandes oder der neuen und eigenthümlichen Theile desselben, deren Pa- tentirung nachgesucht wird, beigefügt werden. Diese Specifi- cation soll bei den Prozessen über Eingriffe in das Patentrecht der Beurtheilung über die Identität des nachgemachten mit dem patentirten Gegenstande zu Grunde gelegt werden. Eine weitere Verordnung vom 11. Januar 1849 regelt das Verfahren, in welchem die erfolgte Ausführung der Erfindung binnen Jahr und Tag nach der Ausfertigung des Patentes nachgewiesen werden muss. §. 46. Portugal. Deelaratorische Wirkung der Patente. — Dauer. — Einführungs- und Verbesserungspatente. — Ausstellung der Producte. — Cautionslei- stung. — Aufhebung. — Strafen der Contravention. Das Portugiesische Patentgesetz datirt vom 16. Januar 1837 1). Es handelt in sechs Titeln und in 36 Artikeln von den Rechten der Erfinder, von der Ertheilung der Patente, 1) Abgedruckt in Looseys Sammlung der Gesetze für Erfindungs- privilegien. S. 330—337.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/362>, abgerufen am 22.11.2024.