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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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X. Die Romanischen Staaten. §. 45. Spanien.

2) wenn durch richterliches Urtheil festgestellt wird, dass
ein Anderer die Erfindung früher eingeführt oder practisch
angewendet hat;

3) wenn die Erfindung schon durch den Druck bekannt
gemacht oder schon patentirt war, ohne dass dies in dem
Patentgesuche ausdrücklich angegeben war;

4) wenn in der Beschreibung die nothwendigen oder die
zweckmässigsten Mittel der Ausführung verschwiegen oder
falsch angegeben sind;

5) wenn die Erfindung während der Patentdauer ein Jahr
lang unausgeführt bleibt;

6) wenn die festgesetzte Abgabe einen Monat nach Verfall
nicht erlegt wird;

7) wenn sich aus den jährlich von der Ortsbehörde ent-
nommenen Proben ergibt, dass die patentirte Fabrikation
oder Cultur verschlechtert ist (Art. 16).

Nach dem Erlöschen oder der Zurücknahme des Patentes
wird die hinterlegte Beschreibung im Diario di Roma öffentlich
bekannt gemacht (Art. 17).

Der Eingriff in das ausschliessliche Recht des Patentin-
habers wird mit dem Verluste der nachgemachten Gegenstände
bestraft, welche zur Hälfte dem Patentinhaber, zur andern
Hälfte dem Denuncianten zufallen. Der Nachahmer ist ausser-
dem zum Ersatze des verursachten Schadens verpflichtet (Art.
13--26).

§. 45. Spanien.

Patentdauer. -- Gegenstände. -- Patentgesuch. -- Abgaben. -- Regi-
strirung. -- Aufhebung. -- Contravention. -- Specification.

In Spanien war zuerst am 24. October 1820 ein Patent-
gesetz nach dem Muster des Französischen ergangen. Das-
selbe wurde durch das jetzt geltende Gesetz vom 27. März
18261) ersetzt, welches ebenfalls dem Französischen Gesetze
von 1791 nachgebildet ist, jedoch sich neben gerinfügigeren
Abweichungen grundsätzlich durch die Geheimhaltung der Be-

1) Abgedruckt in Looseys Sammlung der Gesetze für Erfindungs-
privilegien. Wien 1849. S. 441--453.
X. Die Romanischen Staaten. §. 45. Spanien.

2) wenn durch richterliches Urtheil festgestellt wird, dass
ein Anderer die Erfindung früher eingeführt oder practisch
angewendet hat;

3) wenn die Erfindung schon durch den Druck bekannt
gemacht oder schon patentirt war, ohne dass dies in dem
Patentgesuche ausdrücklich angegeben war;

4) wenn in der Beschreibung die nothwendigen oder die
zweckmässigsten Mittel der Ausführung verschwiegen oder
falsch angegeben sind;

5) wenn die Erfindung während der Patentdauer ein Jahr
lang unausgeführt bleibt;

6) wenn die festgesetzte Abgabe einen Monat nach Verfall
nicht erlegt wird;

7) wenn sich aus den jährlich von der Ortsbehörde ent-
nommenen Proben ergibt, dass die patentirte Fabrikation
oder Cultur verschlechtert ist (Art. 16).

Nach dem Erlöschen oder der Zurücknahme des Patentes
wird die hinterlegte Beschreibung im Diario di Roma öffentlich
bekannt gemacht (Art. 17).

Der Eingriff in das ausschliessliche Recht des Patentin-
habers wird mit dem Verluste der nachgemachten Gegenstände
bestraft, welche zur Hälfte dem Patentinhaber, zur andern
Hälfte dem Denuncianten zufallen. Der Nachahmer ist ausser-
dem zum Ersatze des verursachten Schadens verpflichtet (Art.
13—26).

§. 45. Spanien.

Patentdauer. — Gegenstände. — Patentgesuch. — Abgaben. — Regi-
strirung. — Aufhebung. — Contravention. — Specification.

In Spanien war zuerst am 24. October 1820 ein Patent-
gesetz nach dem Muster des Französischen ergangen. Das-
selbe wurde durch das jetzt geltende Gesetz vom 27. März
18261) ersetzt, welches ebenfalls dem Französischen Gesetze
von 1791 nachgebildet ist, jedoch sich neben gerinfügigeren
Abweichungen grundsätzlich durch die Geheimhaltung der Be-

1) Abgedruckt in Looseys Sammlung der Gesetze für Erfindungs-
privilegien. Wien 1849. S. 441—453.
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[332/0359] X. Die Romanischen Staaten. §. 45. Spanien. 2) wenn durch richterliches Urtheil festgestellt wird, dass ein Anderer die Erfindung früher eingeführt oder practisch angewendet hat; 3) wenn die Erfindung schon durch den Druck bekannt gemacht oder schon patentirt war, ohne dass dies in dem Patentgesuche ausdrücklich angegeben war; 4) wenn in der Beschreibung die nothwendigen oder die zweckmässigsten Mittel der Ausführung verschwiegen oder falsch angegeben sind; 5) wenn die Erfindung während der Patentdauer ein Jahr lang unausgeführt bleibt; 6) wenn die festgesetzte Abgabe einen Monat nach Verfall nicht erlegt wird; 7) wenn sich aus den jährlich von der Ortsbehörde ent- nommenen Proben ergibt, dass die patentirte Fabrikation oder Cultur verschlechtert ist (Art. 16). Nach dem Erlöschen oder der Zurücknahme des Patentes wird die hinterlegte Beschreibung im Diario di Roma öffentlich bekannt gemacht (Art. 17). Der Eingriff in das ausschliessliche Recht des Patentin- habers wird mit dem Verluste der nachgemachten Gegenstände bestraft, welche zur Hälfte dem Patentinhaber, zur andern Hälfte dem Denuncianten zufallen. Der Nachahmer ist ausser- dem zum Ersatze des verursachten Schadens verpflichtet (Art. 13—26). §. 45. Spanien. Patentdauer. — Gegenstände. — Patentgesuch. — Abgaben. — Regi- strirung. — Aufhebung. — Contravention. — Specification. In Spanien war zuerst am 24. October 1820 ein Patent- gesetz nach dem Muster des Französischen ergangen. Das- selbe wurde durch das jetzt geltende Gesetz vom 27. März 1826 1) ersetzt, welches ebenfalls dem Französischen Gesetze von 1791 nachgebildet ist, jedoch sich neben gerinfügigeren Abweichungen grundsätzlich durch die Geheimhaltung der Be- 1) Abgedruckt in Looseys Sammlung der Gesetze für Erfindungs- privilegien. Wien 1849. S. 441—453.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/359>, abgerufen am 22.11.2024.