dung, von deren Benutzung der Erfinder niemand ausschlies- sen kann.
Hiernaeh kann also die erste körperliche Ausführung der Erfindung nicht als der concrete Gegenstand angesehen werden, auf welche sich das ausschliessliche Recht des Erfinders er- streckt. Dieser Gegenstand besteht vielmehr in den neuen technischen Hülfsmitteln, Combinationen und Regeln, welche in dieser Ausführung zuerst in Anwendung gebracht sind. Er ist auf der einen Seite enger begrenzt, als das concrete Pro- duct der ersten Ausführung, welches zugleich bekannte und gemeinfreie Bestandtheile enthält, auf der andern Seite geht er über die Grenzen der ersten concreten Ausführung hinaus, indem er auch die Wiederholung in veränderter Form umfasst. Der Gegenstand des geistigen Eigenthumes besteht also bei den Erfindungen in einem Begriffe, welcher nicht wie bei den Schriften und Kunstwerken für sich allein körperlich darge- stellt werden kann, sondern durch eine urkundliche Beschrei- bung definirt werden muss.
Das Resultat dieser Untersuchung ist, dass das ausschliess- liche Recht des Erfinders nicht durch einen blossen Rechts- satz constituirt werden kann, sondern dass dasselbe für jeden einzelnen Fall durch einen besonderen Act der Staatsgewalt -- das Erfindungspatent -- gewährt werden muss, welches zu- gleich den Gegenstand des ausschliesslichen Rechtes definirt.
Es macht hierbei durchaus keinen Unterschied, ob der Patentertheilung eine Vorprüfung oder ein contradictorisches Aufgebotsverfahren vorausgeht oder nicht. Denn auch in den Staaten des blossen Anmeldungssystemes, in welchen das Pa- tent auf die von dem Erfinder einseitig aufgestellte Beschrei- bung ohne jede causae cognitio ertheilt wird, wo folglich die Wirksamkeit des Patentes durch den Beweis der Neuheit der Erfindung bedingt ist, wird doch erst durch die Patenterthei- lung, mag dieselbe auch auf den Tag der Anmeldung zurück- datirt werden, das Recht des Erfinders auf einen concreten Ge- genstand der ausschliesslichen gewerblichen Nutzung begründet.
Begrenzung des Objectes.
dung, von deren Benutzung der Erfinder niemand ausschlies- sen kann.
Hiernaeh kann also die erste körperliche Ausführung der Erfindung nicht als der concrete Gegenstand angesehen werden, auf welche sich das ausschliessliche Recht des Erfinders er- streckt. Dieser Gegenstand besteht vielmehr in den neuen technischen Hülfsmitteln, Combinationen und Regeln, welche in dieser Ausführung zuerst in Anwendung gebracht sind. Er ist auf der einen Seite enger begrenzt, als das concrete Pro- duct der ersten Ausführung, welches zugleich bekannte und gemeinfreie Bestandtheile enthält, auf der andern Seite geht er über die Grenzen der ersten concreten Ausführung hinaus, indem er auch die Wiederholung in veränderter Form umfasst. Der Gegenstand des geistigen Eigenthumes besteht also bei den Erfindungen in einem Begriffe, welcher nicht wie bei den Schriften und Kunstwerken für sich allein körperlich darge- stellt werden kann, sondern durch eine urkundliche Beschrei- bung definirt werden muss.
Das Resultat dieser Untersuchung ist, dass das ausschliess- liche Recht des Erfinders nicht durch einen blossen Rechts- satz constituirt werden kann, sondern dass dasselbe für jeden einzelnen Fall durch einen besonderen Act der Staatsgewalt — das Erfindungspatent — gewährt werden muss, welches zu- gleich den Gegenstand des ausschliesslichen Rechtes definirt.
Es macht hierbei durchaus keinen Unterschied, ob der Patentertheilung eine Vorprüfung oder ein contradictorisches Aufgebotsverfahren vorausgeht oder nicht. Denn auch in den Staaten des blossen Anmeldungssystemes, in welchen das Pa- tent auf die von dem Erfinder einseitig aufgestellte Beschrei- bung ohne jede causae cognitio ertheilt wird, wo folglich die Wirksamkeit des Patentes durch den Beweis der Neuheit der Erfindung bedingt ist, wird doch erst durch die Patenterthei- lung, mag dieselbe auch auf den Tag der Anmeldung zurück- datirt werden, das Recht des Erfinders auf einen concreten Ge- genstand der ausschliesslichen gewerblichen Nutzung begründet.
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Begrenzung des Objectes.
dung, von deren Benutzung der Erfinder niemand ausschlies-
sen kann.
Hiernaeh kann also die erste körperliche Ausführung der
Erfindung nicht als der concrete Gegenstand angesehen werden,
auf welche sich das ausschliessliche Recht des Erfinders er-
streckt. Dieser Gegenstand besteht vielmehr in den neuen
technischen Hülfsmitteln, Combinationen und Regeln, welche in
dieser Ausführung zuerst in Anwendung gebracht sind. Er
ist auf der einen Seite enger begrenzt, als das concrete Pro-
duct der ersten Ausführung, welches zugleich bekannte und
gemeinfreie Bestandtheile enthält, auf der andern Seite geht
er über die Grenzen der ersten concreten Ausführung hinaus,
indem er auch die Wiederholung in veränderter Form umfasst.
Der Gegenstand des geistigen Eigenthumes besteht also bei
den Erfindungen in einem Begriffe, welcher nicht wie bei den
Schriften und Kunstwerken für sich allein körperlich darge-
stellt werden kann, sondern durch eine urkundliche Beschrei-
bung definirt werden muss.
Das Resultat dieser Untersuchung ist, dass das ausschliess-
liche Recht des Erfinders nicht durch einen blossen Rechts-
satz constituirt werden kann, sondern dass dasselbe für jeden
einzelnen Fall durch einen besonderen Act der Staatsgewalt —
das Erfindungspatent — gewährt werden muss, welches zu-
gleich den Gegenstand des ausschliesslichen Rechtes definirt.
Es macht hierbei durchaus keinen Unterschied, ob der
Patentertheilung eine Vorprüfung oder ein contradictorisches
Aufgebotsverfahren vorausgeht oder nicht. Denn auch in den
Staaten des blossen Anmeldungssystemes, in welchen das Pa-
tent auf die von dem Erfinder einseitig aufgestellte Beschrei-
bung ohne jede causae cognitio ertheilt wird, wo folglich die
Wirksamkeit des Patentes durch den Beweis der Neuheit der
Erfindung bedingt ist, wird doch erst durch die Patenterthei-
lung, mag dieselbe auch auf den Tag der Anmeldung zurück-
datirt werden, das Recht des Erfinders auf einen concreten Ge-
genstand der ausschliesslichen gewerblichen Nutzung begründet.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/36>, abgerufen am 28.11.2024.
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