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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung).
Erfolg ein Patent für eine Veränderung oder Verbesserung der
patentirten Erfindung zu lösen.

Will während dieser Zeit ein Anderer sich das Recht auf
die Patentirung einer solchen Verbesserung sichern, so soll
er sein Gesuch unter Siegel einreichen. Dasselbe wird sodann
bis zum Ablaufe des Jahres versiegelt aufbewahrt und dem-
nächst behufs der Ausfertigung des Patentes eröffnet. Doch
behält der Inhaber des ursprünglichen Patentes für die von
ihm selbst während des ersten Jahres angemeldete Verbesse-
rung den Vorzug. Wenn ein Dritter ein Patent für die Ver-
änderung oder Verbesserung einer patentirten Erfindnng er-
langt, so ist er nicht berechtigt, die früher patentirte Erfindung
anzuwenden. Ebensowenig ist der Inhaber des älteren Pa-
tentes befugt, sich die patentirte Verbesserung anzueignen
(Art. 18. 19).

Die Cession des Erfindungspatentes oder eines Antheiles
daran kann erst nach Erlegung der vollen Abgabe für die
ganze Patentdauer erfolgen1). Sie muss notariell geschehen
und hat gegenüber Dritten erst dann rechtliche Wirkung, wenn
sie auf dem Secretariat der Präfectur registrirt ist, in deren
Departement der Act aufgenommen ist. Die erfolgte Regi-
strirung wird dem Ministerium für Ackerbau und Handel an-
gezeigt und dort in ein Register eingetragen, auf Grund dessen
vierteljährlich die erfolgten Besitzveränderungen durch König-
liche Verordnung im Gesetzbulletin bekannt gemacht werden
(Art. 20. 21).

Die Cessionare sowie diejenigen, welche von dem Patent-
inhaber das Recht erlangt haben, die Erfindung auszuführen,
sind von Rechts wegen befugt, von den Zusatzzeugnissen Ge-
brauch zu machen, welche der Patentinhaber nachträglich für
Verbesserungen seiner Erfindung erlangt. Ebenso kommen die
an die Cessionare ertheilten Zusatzzeugnisse dem Patentinhaber
zu Gute (Art. 22).

Im Uebrigen gelten für die Cession der Erfindungspatente
die Regeln des Civilrechtes. Der Cedent muss nach Art. 1128
und 1131 des Code civil für die Rechtsgültigkeit des abgetre-

1) An diese Bestimmung des Art. 20 knüpft sich die einzige
practische Wirkung der im Art. 4 aufgestellten Unterscheidung der
Patente auf fünf, zehn und fünfzehn Jahre.

IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung).
Erfolg ein Patent für eine Veränderung oder Verbesserung der
patentirten Erfindung zu lösen.

Will während dieser Zeit ein Anderer sich das Recht auf
die Patentirung einer solchen Verbesserung sichern, so soll
er sein Gesuch unter Siegel einreichen. Dasselbe wird sodann
bis zum Ablaufe des Jahres versiegelt aufbewahrt und dem-
nächst behufs der Ausfertigung des Patentes eröffnet. Doch
behält der Inhaber des ursprünglichen Patentes für die von
ihm selbst während des ersten Jahres angemeldete Verbesse-
rung den Vorzug. Wenn ein Dritter ein Patent für die Ver-
änderung oder Verbesserung einer patentirten Erfindnng er-
langt, so ist er nicht berechtigt, die früher patentirte Erfindung
anzuwenden. Ebensowenig ist der Inhaber des älteren Pa-
tentes befugt, sich die patentirte Verbesserung anzueignen
(Art. 18. 19).

Die Cession des Erfindungspatentes oder eines Antheiles
daran kann erst nach Erlegung der vollen Abgabe für die
ganze Patentdauer erfolgen1). Sie muss notariell geschehen
und hat gegenüber Dritten erst dann rechtliche Wirkung, wenn
sie auf dem Secretariat der Präfectur registrirt ist, in deren
Departement der Act aufgenommen ist. Die erfolgte Regi-
strirung wird dem Ministerium für Ackerbau und Handel an-
gezeigt und dort in ein Register eingetragen, auf Grund dessen
vierteljährlich die erfolgten Besitzveränderungen durch König-
liche Verordnung im Gesetzbulletin bekannt gemacht werden
(Art. 20. 21).

Die Cessionare sowie diejenigen, welche von dem Patent-
inhaber das Recht erlangt haben, die Erfindung auszuführen,
sind von Rechts wegen befugt, von den Zusatzzeugnissen Ge-
brauch zu machen, welche der Patentinhaber nachträglich für
Verbesserungen seiner Erfindung erlangt. Ebenso kommen die
an die Cessionare ertheilten Zusatzzeugnisse dem Patentinhaber
zu Gute (Art. 22).

Im Uebrigen gelten für die Cession der Erfindungspatente
die Regeln des Civilrechtes. Der Cedent muss nach Art. 1128
und 1131 des Code civil für die Rechtsgültigkeit des abgetre-

1) An diese Bestimmung des Art. 20 knüpft sich die einzige
practische Wirkung der im Art. 4 aufgestellten Unterscheidung der
Patente auf fünf, zehn und fünfzehn Jahre.
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[310/0337] IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung). Erfolg ein Patent für eine Veränderung oder Verbesserung der patentirten Erfindung zu lösen. Will während dieser Zeit ein Anderer sich das Recht auf die Patentirung einer solchen Verbesserung sichern, so soll er sein Gesuch unter Siegel einreichen. Dasselbe wird sodann bis zum Ablaufe des Jahres versiegelt aufbewahrt und dem- nächst behufs der Ausfertigung des Patentes eröffnet. Doch behält der Inhaber des ursprünglichen Patentes für die von ihm selbst während des ersten Jahres angemeldete Verbesse- rung den Vorzug. Wenn ein Dritter ein Patent für die Ver- änderung oder Verbesserung einer patentirten Erfindnng er- langt, so ist er nicht berechtigt, die früher patentirte Erfindung anzuwenden. Ebensowenig ist der Inhaber des älteren Pa- tentes befugt, sich die patentirte Verbesserung anzueignen (Art. 18. 19). Die Cession des Erfindungspatentes oder eines Antheiles daran kann erst nach Erlegung der vollen Abgabe für die ganze Patentdauer erfolgen 1). Sie muss notariell geschehen und hat gegenüber Dritten erst dann rechtliche Wirkung, wenn sie auf dem Secretariat der Präfectur registrirt ist, in deren Departement der Act aufgenommen ist. Die erfolgte Regi- strirung wird dem Ministerium für Ackerbau und Handel an- gezeigt und dort in ein Register eingetragen, auf Grund dessen vierteljährlich die erfolgten Besitzveränderungen durch König- liche Verordnung im Gesetzbulletin bekannt gemacht werden (Art. 20. 21). Die Cessionare sowie diejenigen, welche von dem Patent- inhaber das Recht erlangt haben, die Erfindung auszuführen, sind von Rechts wegen befugt, von den Zusatzzeugnissen Ge- brauch zu machen, welche der Patentinhaber nachträglich für Verbesserungen seiner Erfindung erlangt. Ebenso kommen die an die Cessionare ertheilten Zusatzzeugnisse dem Patentinhaber zu Gute (Art. 22). Im Uebrigen gelten für die Cession der Erfindungspatente die Regeln des Civilrechtes. Der Cedent muss nach Art. 1128 und 1131 des Code civil für die Rechtsgültigkeit des abgetre- 1) An diese Bestimmung des Art. 20 knüpft sich die einzige practische Wirkung der im Art. 4 aufgestellten Unterscheidung der Patente auf fünf, zehn und fünfzehn Jahre.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/337>, abgerufen am 24.11.2024.