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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Verbesserungspatente. -- Cession.

In Bezug auf die Vollständigkeit der Beschreibung erge-
ben sich ähnliche Schwierigkeiten aus der Redaction der Art. 4
und 12 des Gesetzes. Nach Art. 12 soll das Gesuch zurück-
gewiesen werden, wenn die im Art. 4 unter Nr. 2 und 3 vorge-
schriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt sind. Nach Art. 4
Nr. 3 gehört aber zur Vollständigkeit des Gesuches die Ein-
reichung der etwa zum Verständniss der Beschreibungen er-
forderlichen Zeichnungen und Muster. Hieraus würde folgen,
dass die Behörde die Verständlichkeit der Beschreibung in Be-
zug auf dieses Requisit zu prüfen hätte, während ihr diese
Prüfung im Uebrigen durch Art. 11 untersagt ist. Die Praxis
ist jedoch darüber einverstanden, dass das Patentgesuch nur
in dem Falle nach Art. 12 und 4 Nr. 3 zurückgewiesen werden
darf, wenn die in der Beschreibung ausdrücklich in Bezug ge-
nommenen Zeichnungen nicht beigefügt sind1).

Die ertheilten Patente werden vierteljährlich durch Kö-
nigliche Verordnung im Gesetzbulletin bekannt gemacht (Art. 14).

Der Patentinhaber kann während der Patentdauer Ver-
änderungen und Verbesserungen in der für die Patentgesuche
durch Art. 5 bis 7 vorgeschriebenen Form anmelden. Diese Ver-
änderungen oder Verbesserungen werden in derselben Form wie
die ursprüngliche Erfindung patentirt. Will der Patentinhaber
den Patentschutz nur für die noch übrige Dauer des ursprüng-
lichen Patentes erlangen, so erhält er ein blosses Zusatzzeug-
niss (certificat d'addition), für welches nur 20 Frcs. jährlich
als Abgabe zu erlegen sind2). Doch steht ihm frei, ein neues
Patent für die Verbesserung gegen Erlegung der vollen Taxe
auf die volle Dauer von fünf, zehn oder fünfzehn Jahren zu
lösen (Art. 16. 17).

Während des ersten Jahres nach der Anmeldung des
Patentgesuches ist der Patentinhaber allein berechtigt, mit

1) Renouard l. c. p. 384.
2) Wenn Einer von mehreren an dem Patente Betheiligten ein
Zusatzzeugniss für eine Verbesserung löst, so kommt dasselbe nach
Art. 16 auch den übrigen Theilhabern zu Gute. Dasselbe gilt nach Art.
22 für alle, welche das Recht zur Ausführung der Erfindung von dem
Patentinhaber erlangt haben. Diese Bestimmung kann übrigens durch
Lösung eines eigenen Patentes für die Verbesserung gemäss Art. 17
umgangen werden.
Verbesserungspatente. — Cession.

In Bezug auf die Vollständigkeit der Beschreibung erge-
ben sich ähnliche Schwierigkeiten aus der Redaction der Art. 4
und 12 des Gesetzes. Nach Art. 12 soll das Gesuch zurück-
gewiesen werden, wenn die im Art. 4 unter Nr. 2 und 3 vorge-
schriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt sind. Nach Art. 4
Nr. 3 gehört aber zur Vollständigkeit des Gesuches die Ein-
reichung der etwa zum Verständniss der Beschreibungen er-
forderlichen Zeichnungen und Muster. Hieraus würde folgen,
dass die Behörde die Verständlichkeit der Beschreibung in Be-
zug auf dieses Requisit zu prüfen hätte, während ihr diese
Prüfung im Uebrigen durch Art. 11 untersagt ist. Die Praxis
ist jedoch darüber einverstanden, dass das Patentgesuch nur
in dem Falle nach Art. 12 und 4 Nr. 3 zurückgewiesen werden
darf, wenn die in der Beschreibung ausdrücklich in Bezug ge-
nommenen Zeichnungen nicht beigefügt sind1).

Die ertheilten Patente werden vierteljährlich durch Kö-
nigliche Verordnung im Gesetzbulletin bekannt gemacht (Art. 14).

Der Patentinhaber kann während der Patentdauer Ver-
änderungen und Verbesserungen in der für die Patentgesuche
durch Art. 5 bis 7 vorgeschriebenen Form anmelden. Diese Ver-
änderungen oder Verbesserungen werden in derselben Form wie
die ursprüngliche Erfindung patentirt. Will der Patentinhaber
den Patentschutz nur für die noch übrige Dauer des ursprüng-
lichen Patentes erlangen, so erhält er ein blosses Zusatzzeug-
niss (certificat d’addition), für welches nur 20 Frcs. jährlich
als Abgabe zu erlegen sind2). Doch steht ihm frei, ein neues
Patent für die Verbesserung gegen Erlegung der vollen Taxe
auf die volle Dauer von fünf, zehn oder fünfzehn Jahren zu
lösen (Art. 16. 17).

Während des ersten Jahres nach der Anmeldung des
Patentgesuches ist der Patentinhaber allein berechtigt, mit

1) Renouard l. c. p. 384.
2) Wenn Einer von mehreren an dem Patente Betheiligten ein
Zusatzzeugniss für eine Verbesserung löst, so kommt dasselbe nach
Art. 16 auch den übrigen Theilhabern zu Gute. Dasselbe gilt nach Art.
22 für alle, welche das Recht zur Ausführung der Erfindung von dem
Patentinhaber erlangt haben. Diese Bestimmung kann übrigens durch
Lösung eines eigenen Patentes für die Verbesserung gemäss Art. 17
umgangen werden.
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[309/0336] Verbesserungspatente. — Cession. In Bezug auf die Vollständigkeit der Beschreibung erge- ben sich ähnliche Schwierigkeiten aus der Redaction der Art. 4 und 12 des Gesetzes. Nach Art. 12 soll das Gesuch zurück- gewiesen werden, wenn die im Art. 4 unter Nr. 2 und 3 vorge- schriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt sind. Nach Art. 4 Nr. 3 gehört aber zur Vollständigkeit des Gesuches die Ein- reichung der etwa zum Verständniss der Beschreibungen er- forderlichen Zeichnungen und Muster. Hieraus würde folgen, dass die Behörde die Verständlichkeit der Beschreibung in Be- zug auf dieses Requisit zu prüfen hätte, während ihr diese Prüfung im Uebrigen durch Art. 11 untersagt ist. Die Praxis ist jedoch darüber einverstanden, dass das Patentgesuch nur in dem Falle nach Art. 12 und 4 Nr. 3 zurückgewiesen werden darf, wenn die in der Beschreibung ausdrücklich in Bezug ge- nommenen Zeichnungen nicht beigefügt sind 1). Die ertheilten Patente werden vierteljährlich durch Kö- nigliche Verordnung im Gesetzbulletin bekannt gemacht (Art. 14). Der Patentinhaber kann während der Patentdauer Ver- änderungen und Verbesserungen in der für die Patentgesuche durch Art. 5 bis 7 vorgeschriebenen Form anmelden. Diese Ver- änderungen oder Verbesserungen werden in derselben Form wie die ursprüngliche Erfindung patentirt. Will der Patentinhaber den Patentschutz nur für die noch übrige Dauer des ursprüng- lichen Patentes erlangen, so erhält er ein blosses Zusatzzeug- niss (certificat d’addition), für welches nur 20 Frcs. jährlich als Abgabe zu erlegen sind 2). Doch steht ihm frei, ein neues Patent für die Verbesserung gegen Erlegung der vollen Taxe auf die volle Dauer von fünf, zehn oder fünfzehn Jahren zu lösen (Art. 16. 17). Während des ersten Jahres nach der Anmeldung des Patentgesuches ist der Patentinhaber allein berechtigt, mit 1) Renouard l. c. p. 384. 2) Wenn Einer von mehreren an dem Patente Betheiligten ein Zusatzzeugniss für eine Verbesserung löst, so kommt dasselbe nach Art. 16 auch den übrigen Theilhabern zu Gute. Dasselbe gilt nach Art. 22 für alle, welche das Recht zur Ausführung der Erfindung von dem Patentinhaber erlangt haben. Diese Bestimmung kann übrigens durch Lösung eines eigenen Patentes für die Verbesserung gemäss Art. 17 umgangen werden.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/336>, abgerufen am 03.05.2024.