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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Publication der Beschreibungen.
tenen Patentes Gewähr leisten. Daher kann die Cession als
ungültig angefochten und die Zahlung der Valuta verweigert
werden, wenn das Patent wegen der mangelnden Neuheit oder
Patentfähigkeit des Gegenstandes oder wegen der mangelhaften
Beschreibung rechtsungültig ist1).

Der Contract, durch welchen das Recht zur Ausführung
der Erfindung eingeräumt wird, ohne dass der Patentinhaber
sich seines Rechtes der ausschliesslichen Benutzung dritten
Personen gegenüber begibt, enthält keine Uebertragung dieses
Rechtes, sondern nur die Bestellung eines davon abgeleiteten
Rechtes. Der Inhaber einer solchen vom Patentinhaber er-
langten Concession ist daher nicht befugt, aus eigenem Rechte
die Klage wegen der unbefugten Nachahmung der patentirten
Erfindung anzustellen. Er muss vielmehr sich an den Patent-
inhaber wenden und wenn dieser ihm keinen Schutz verschafft,
von demselben Entschädigung oder Aufhebung des Contractes
fordern2).

Die Beschreibungen und deren Beilagen werden während
der Patentdauer im Ministerium für Ackerbau und Handel
aufbewahrt und können dort von jedem eingesehen werden.
Auch werden davon auf Erfordern Abschriften gegen Erstat-
tung der Kosten ertheilt. Nach erfolgter Zahlung der zweiten
Jahresrate (also nach Ablauf eines Jahres) werden die Beschrei-

1) Vergl. Renouard, Traite des brevets d'invention p. 394 f. und
die daselbst angeführten Urtheile des Pariser Cassationshofes vom 21.
Februar 1837, vom 15. Juni 1842, vom 15. Juni 1858 und vom 27. Mai
1839. Das zuletzt angeführte Urtheil in Sachen de Wendel contra Taylor
betrifft die Cession eines Patentes für Anwendung heisser Gebläseluft
beim Hochofenbetriebe. Die Cession war im Jahre 1834 gegen eine
jährliche Zahlung von 12000 Frcs. erfolgt. Im Jahre 1836 wurde das
Patent wegen eines Fehlers in der Beschreibung annullirt. Die Klage
der Cessionarin gegen den ursprünglichen Patentinhaber auf Erstattung
der für zwei Jahre bezogenen Zahlung wurde jedoch abgewiesen in der
Erwägung, dass die Cessionarin bis zur Aufhebung des Patentes im
ausschliesslichen Genusse der unbestritten neuen und patentfähigen
Erfindung verblieben sei, folglich auch für diesen Zeitraum die stipu-
lirten Zahlungen habe leisten müssen, während sie für die noch übrige
Zeit durch die Aufhebung des Patentes von den weiteren Zahlungen
befreit sei.
2) Urtheil des Pariser Cassationshofes vom 8. März 1852 (Re-
nouard l. c. p. 397).

Publication der Beschreibungen.
tenen Patentes Gewähr leisten. Daher kann die Cession als
ungültig angefochten und die Zahlung der Valuta verweigert
werden, wenn das Patent wegen der mangelnden Neuheit oder
Patentfähigkeit des Gegenstandes oder wegen der mangelhaften
Beschreibung rechtsungültig ist1).

Der Contract, durch welchen das Recht zur Ausführung
der Erfindung eingeräumt wird, ohne dass der Patentinhaber
sich seines Rechtes der ausschliesslichen Benutzung dritten
Personen gegenüber begibt, enthält keine Uebertragung dieses
Rechtes, sondern nur die Bestellung eines davon abgeleiteten
Rechtes. Der Inhaber einer solchen vom Patentinhaber er-
langten Concession ist daher nicht befugt, aus eigenem Rechte
die Klage wegen der unbefugten Nachahmung der patentirten
Erfindung anzustellen. Er muss vielmehr sich an den Patent-
inhaber wenden und wenn dieser ihm keinen Schutz verschafft,
von demselben Entschädigung oder Aufhebung des Contractes
fordern2).

Die Beschreibungen und deren Beilagen werden während
der Patentdauer im Ministerium für Ackerbau und Handel
aufbewahrt und können dort von jedem eingesehen werden.
Auch werden davon auf Erfordern Abschriften gegen Erstat-
tung der Kosten ertheilt. Nach erfolgter Zahlung der zweiten
Jahresrate (also nach Ablauf eines Jahres) werden die Beschrei-

1) Vergl. Renouard, Traité des brevets d’invention p. 394 f. und
die daselbst angeführten Urtheile des Pariser Cassationshofes vom 21.
Februar 1837, vom 15. Juni 1842, vom 15. Juni 1858 und vom 27. Mai
1839. Das zuletzt angeführte Urtheil in Sachen de Wendel contra Taylor
betrifft die Cession eines Patentes für Anwendung heisser Gebläseluft
beim Hochofenbetriebe. Die Cession war im Jahre 1834 gegen eine
jährliche Zahlung von 12000 Frcs. erfolgt. Im Jahre 1836 wurde das
Patent wegen eines Fehlers in der Beschreibung annullirt. Die Klage
der Cessionarin gegen den ursprünglichen Patentinhaber auf Erstattung
der für zwei Jahre bezogenen Zahlung wurde jedoch abgewiesen in der
Erwägung, dass die Cessionarin bis zur Aufhebung des Patentes im
ausschliesslichen Genusse der unbestritten neuen und patentfähigen
Erfindung verblieben sei, folglich auch für diesen Zeitraum die stipu-
lirten Zahlungen habe leisten müssen, während sie für die noch übrige
Zeit durch die Aufhebung des Patentes von den weiteren Zahlungen
befreit sei.
2) Urtheil des Pariser Cassationshofes vom 8. März 1852 (Re-
nouard l. c. p. 397).
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[311/0338] Publication der Beschreibungen. tenen Patentes Gewähr leisten. Daher kann die Cession als ungültig angefochten und die Zahlung der Valuta verweigert werden, wenn das Patent wegen der mangelnden Neuheit oder Patentfähigkeit des Gegenstandes oder wegen der mangelhaften Beschreibung rechtsungültig ist 1). Der Contract, durch welchen das Recht zur Ausführung der Erfindung eingeräumt wird, ohne dass der Patentinhaber sich seines Rechtes der ausschliesslichen Benutzung dritten Personen gegenüber begibt, enthält keine Uebertragung dieses Rechtes, sondern nur die Bestellung eines davon abgeleiteten Rechtes. Der Inhaber einer solchen vom Patentinhaber er- langten Concession ist daher nicht befugt, aus eigenem Rechte die Klage wegen der unbefugten Nachahmung der patentirten Erfindung anzustellen. Er muss vielmehr sich an den Patent- inhaber wenden und wenn dieser ihm keinen Schutz verschafft, von demselben Entschädigung oder Aufhebung des Contractes fordern 2). Die Beschreibungen und deren Beilagen werden während der Patentdauer im Ministerium für Ackerbau und Handel aufbewahrt und können dort von jedem eingesehen werden. Auch werden davon auf Erfordern Abschriften gegen Erstat- tung der Kosten ertheilt. Nach erfolgter Zahlung der zweiten Jahresrate (also nach Ablauf eines Jahres) werden die Beschrei- 1) Vergl. Renouard, Traité des brevets d’invention p. 394 f. und die daselbst angeführten Urtheile des Pariser Cassationshofes vom 21. Februar 1837, vom 15. Juni 1842, vom 15. Juni 1858 und vom 27. Mai 1839. Das zuletzt angeführte Urtheil in Sachen de Wendel contra Taylor betrifft die Cession eines Patentes für Anwendung heisser Gebläseluft beim Hochofenbetriebe. Die Cession war im Jahre 1834 gegen eine jährliche Zahlung von 12000 Frcs. erfolgt. Im Jahre 1836 wurde das Patent wegen eines Fehlers in der Beschreibung annullirt. Die Klage der Cessionarin gegen den ursprünglichen Patentinhaber auf Erstattung der für zwei Jahre bezogenen Zahlung wurde jedoch abgewiesen in der Erwägung, dass die Cessionarin bis zur Aufhebung des Patentes im ausschliesslichen Genusse der unbestritten neuen und patentfähigen Erfindung verblieben sei, folglich auch für diesen Zeitraum die stipu- lirten Zahlungen habe leisten müssen, während sie für die noch übrige Zeit durch die Aufhebung des Patentes von den weiteren Zahlungen befreit sei. 2) Urtheil des Pariser Cassationshofes vom 8. März 1852 (Re- nouard l. c. p. 397).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/338>, abgerufen am 03.05.2024.